Veni, vidi, vici
Rückblick: 05.07.2000
Ganz NRW ist besetzt.
Ganz NRW?
Nein...
Verwaltungsgericht Arnsberg:
unwirksame Ermächtigungsgrundlage
Der Beschluss des VG Arnsberg liegt vor.
"Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert wird auf 102,26 EUR (= 200,00 DM) festgelegt."
Siehe hier: Beschluss des VG Arnsberg
Hic facit gloria hundi: Dr. Küttner, Kanzlei Wolf & Partner, Düsseldorf
Tel.: 0221 2400677
Der im August 2000 von uns und der Kanzlei Wolf & Partner geplante Treppenwitz ist wahr geworden:
Bärbel Höhn rutschte mit ihrer LHV auf einem Gebührenbescheid über lächerliche 100 Mark aus.
Ähnlichkeiten mit der sprichwörtlichen Bananenschale sind rein zufällig.
Den Sahnetorten-Slapstick heben wir uns für das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auf.
Dokumentation und vollständige Info hier.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen:
LHV NRW ist nichtig
"...wird unter Bezugnahme auf Ihren Schriftsatz vom 23. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass die Kammer im Beschluss vom 21. Januar - 16 L 2831/02 - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Regelungen in der LHV NRW, die an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Hunderassen anknüpfen, nichtig sind."
Siehe hier: Stellungnahme des VG Gelsenkirchen
Hic facit gloria hundi: RA Lars Weidemann, Kanzlei Sieger und Kollegen, Mülheim
Verwaltungsgericht Köln:
LHV NRW ist rechtswidrig und nichtig
"Eine Erlaubnispflicht dürfte hier nicht gegeben gewesen sein, da die Vorschriften über die Erlaubnispflicht für die Hundehaltung nach der LHV NRW im Anschluss an die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraussichtlich rechtswidrig und damit nichtig gewesen sein dürften."
Hic facit gloria hundi: Dr. Küttner, Kanzlei Wolf & Partner, Düsseldorf
Tel.: 0221 2400677
Siehe hier: Stellungnahme des VG Köln
Mit Datum vom 10.02. teilt die Stadt Hennef dem Ehepaar Gisela und Achim Weber mit:
"...gehe ich davon aus, dass auch die Rechtsgrundlage meiner angefochtenen Bescheide - die Landeshundeverordnung NRW - von Anfang an nichtig war und somit die Bescheide einer wirksamen Rechtsgrundlage entbehrten."
Ämtermund tut Binsenweisheit kund:
"Mit der Abhilfe war über die Kosten zu entscheiden (§ 72 VwGO). Bei erfolgreichem Widerspruch sind der Widerspruchsführerin die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 80 Abs. 1, S. 1 VwVfG NRW). Dabei war im vorliegenden Fall die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig, weil sich angesichts der Schwierigkeiten der rechtlichen, hier gesetzestechnischen Zusammenhänge, jeder vernünftige Bürger eines Rechtsanwalts bedient hätte (§ 80 Abs. 3, S. 2 VwVfG NRW)."
Siehe hier: Abhilfebescheid der Stadt Hennef
Jede vernünftige Bürger hätte sich eines Rechtsanwalts bedient.
Nur ... binden Schleifchen, sammeln Unterschriften, und schleimen erfolglos bei Politikern.
Jetzt glaubt die Stadt Hennef, sie könnte einen neuen Gebührenbescheid nach LHG NRW ausstellen.
Flöte gepfiffen...das ist ein Irrtum.
Hic facit gloria hundi: RA Lars Weidemann, Kanzlei Sieger und Kollegen, Mülheim
Banana iacta est.