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Arnsberg / Düsseldorf / Köln / Gelsenkirchen / Mülheim /Hennef, den 06.02.2003 und folgende

* VG Arnsberg: unwirksame Ermächtigungsgrundlage
* VG Gelsenkirchen: LHV NRW ist nichtig
* VG Köln: LHV NRW ist nichtig und rechtswidrig
* OLG Düsseldorf: LHV NRW und Bussgeldbescheide nichtig
* Stadt Hennef: LHV NRW war von Anfang an nichtig
* Lilli sagt schon mal "Tschüß" zu den Rasselisten
* Bärbel Höhn buchstabiert "Karlsruhe": "W-A-T-E-R-L-O-O"
* Wie man Hundegesetze kippt (Wiederholung)


Veni, vidi, vici

Rückblick: 05.07.2000

Ganz NRW ist besetzt.

Ganz NRW?
Nein...


Verwaltungsgericht Arnsberg:
unwirksame Ermächtigungsgrundlage

Der Beschluss des VG Arnsberg liegt vor.

"Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert wird auf 102,26 EUR (= 200,00 DM) festgelegt."

Siehe hier: Beschluss des VG Arnsberg

Hic facit gloria hundi: Dr. Küttner, Kanzlei Wolf & Partner, Düsseldorf
Tel.: 0221 2400677

Der im August 2000 von uns und der Kanzlei Wolf & Partner geplante Treppenwitz ist wahr geworden:

Bärbel Höhn rutschte mit ihrer LHV auf einem Gebührenbescheid über lächerliche 100 Mark aus.

Ähnlichkeiten mit der sprichwörtlichen Bananenschale sind rein zufällig.

Den Sahnetorten-Slapstick heben wir uns für das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auf.

Dokumentation und vollständige Info hier.


Verwaltungsgericht Gelsenkirchen:
LHV NRW ist nichtig

"...wird unter Bezugnahme auf Ihren Schriftsatz vom 23. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass die Kammer im Beschluss vom 21. Januar - 16 L 2831/02 - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Regelungen in der LHV NRW, die an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Hunderassen anknüpfen, nichtig sind."

Siehe hier: Stellungnahme des VG Gelsenkirchen

Hic facit gloria hundi: RA Lars Weidemann, Kanzlei Sieger und Kollegen, Mülheim


Verwaltungsgericht Köln:
LHV NRW ist rechtswidrig und nichtig

"Eine Erlaubnispflicht dürfte hier nicht gegeben gewesen sein, da die Vorschriften über die Erlaubnispflicht für die Hundehaltung nach der LHV NRW im Anschluss an die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraussichtlich rechtswidrig und damit nichtig gewesen sein dürften."

Hic facit gloria hundi: Dr. Küttner, Kanzlei Wolf & Partner, Düsseldorf
Tel.: 0221 2400677

Siehe hier: Stellungnahme des VG Köln



OLG Düsseldorf:
LHV NRW und Bussgeldbescheide sind nichtig

Das OLG Düsseldorf entscheidet über einen Bussgeldbescheid wegen Verstoß gegen die Maulkorb- und Leinenpflicht. Die Klägerin führte ihren Hund an einem Morgen im November 2000 frei auf den Neusser Rheinwiesen aus.

Netterweise nutzt das OLG Düsseldorf die Möglichkeit, und richtet außer der LHV NRW bei dieser Gelegenheit gleich auch noch die allgemeine kommunale Leinenpflicht der Stadt Neuss hin.

"Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 13. September 2001 aufgehoben.
...
Auf sie bezogen fehlte der LHV damit die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Das hatte die Nichtigkeit der getroffenen Bestimmungen über das Halten von Hunden der Anlage 2 zur LHV zur Folge (BVerwG aaO S. 1566).
Das Verhalten der Betroffenen kann auch nicht auf der Grundlage der Gartenordnung der Stadt Neuss vom 17. Februar 1995 geahndet werden...
Denn auch diese Vorschriften halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand."

Siehe hier: Beschluss des OLG Düsseldorf

Hic facit gloria hundi: Dr. Küttner, Kanzlei Wolf & Partner, Düsseldorf.
Tel.: 0221 2400677

Ein besonderer Dank an die couragierte Klägerin, die
- einen Rottweiler aus dem Tierheim aufnahm
- diesen Hund entgegen aller Verordnungen artgerecht hielt
- und für diesen Hund durch die Instanzen marschierte.

D-A-N-K-E !


Stadt Hennef:
LHV NRW war von Anfang an nichtig

Mit Datum vom 10.02. teilt die Stadt Hennef dem Ehepaar Gisela und Achim Weber mit:

"...gehe ich davon aus, dass auch die Rechtsgrundlage meiner angefochtenen Bescheide - die Landeshundeverordnung NRW - von Anfang an nichtig war und somit die Bescheide einer wirksamen Rechtsgrundlage entbehrten."

Ämtermund tut Binsenweisheit kund:

"Mit der Abhilfe war über die Kosten zu entscheiden (§ 72 VwGO). Bei erfolgreichem Widerspruch sind der Widerspruchsführerin die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 80 Abs. 1, S. 1 VwVfG NRW). Dabei war im vorliegenden Fall die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig, weil sich angesichts der Schwierigkeiten der rechtlichen, hier gesetzestechnischen Zusammenhänge, jeder vernünftige Bürger eines Rechtsanwalts bedient hätte (§ 80 Abs. 3, S. 2 VwVfG NRW)."

Siehe hier: Abhilfebescheid der Stadt Hennef

Jede vernünftige Bürger hätte sich eines Rechtsanwalts bedient.

Nur ... binden Schleifchen, sammeln Unterschriften, und schleimen erfolglos bei Politikern.

Jetzt glaubt die Stadt Hennef, sie könnte einen neuen Gebührenbescheid nach LHG NRW ausstellen.
Flöte gepfiffen...das ist ein Irrtum.

Hic facit gloria hundi: RA Lars Weidemann, Kanzlei Sieger und Kollegen, Mülheim


Banana iacta est.


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