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14. November 2003

Wichtige Hinweise zum Urteil des VG Köln vom 16.10.2003

Das Urteil selbst findet sich als pdf-Dokument hier:

URTEIL VG Köln 16.10.2003

und wurde wie üblich zwischen www.Maulkorbzwang.de und dem brüderlich geteilt.

Zu dem aufgrund seiner Widersprüchlichkeiten und Zirkelschlüsse etwas schwer verständlichen Urteilstext zunächst ein paar Zitate und Anmerkungen:

Zitat Seite 6:

"Die angegriffenen Nebenbestimmungen sind - soweit sie hier überprüft werden können - rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmungen ist das LHundG NRW. Die Anwendbarkeit des LHundG NRW auf die in der Vergangenheit ergangenen Nebenbestimmungen ergibt sich daraus, dass in § 21 Abs. 1 LHundG NRW hinsichtlich der wirksamen (d.h. nicht nichtigen) ordnungsbehördlichen Erlaubnisse nach der LHV NRW ausdrücklich eine Fortgeltung angeordnet wird. Daraus folgt, dass auch hinsichtlich der Nebenbestimmungen, die der Erlaubnis beigefügt worden sind, nunmehr das LHundG NRW anzuwenden ist."

Auf Seite 7 f heisst es aber dann:

"Die angegriffenen Nebenbestimmungen können hingegen nicht darauf überprüft werden, ob das LHundG NRW als solches insgesamt möglicherweise deswegen verfassungswidrig ist, weil in diesem so genannte "Rasselisten" enthalten sind... Eine solche Überprüfung könnte bezogen auf den Hund der Klägerin nämlich zu der Feststellung führen, dass die diesbezüglichen Vorschriften wegen Verfassungswidrigkeit nichtig sind, mit der Folge dass hinsichtlich der Haltung des Hundes der Klägerin von vorneherein keine Erlaubnispflicht bestand, so dass letztlich auch alle angegriffenen Nebenbestimmungen ins Leere gingen."

Auf S. 8 wird ausgeführt:

"Zum einen hat die Klägerin eine heute noch gültige... Erlaubnis zur Haltung eines Hundes beantragt und hat sie erhalten; diese Erlaubnis ist bestandskräftig. Mit Erteilung der Erlaubnis wird aber zugleich festgestellt, dass auch eine Erlaubnispflicht besteht. Denn ohne eine Erlaubnispflicht könnte und dürfte die Erlaubnis - jedenfalls eine solche wie die hier vorliegende - nicht erteilt werden (da sie sinnlos und irreführend wäre)."

Die nach LHV erteilte Erlaubnis war also laut VG Köln wirksam, obwohl es ihrer gemäss der Urteile des BVerwG nicht bedurfte?

Dann weiter auf Seite 8:

"Nebenbestimmungen können zwar grundsätzlich selbstständig angefochten werden. Ihre isolierte Aufhebung kommt nach der Rechtsprechung des des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des OVG NRW jedoch nur dann in Betracht, wenn der Hauptverwaltungsakt ohne sie sinnvoller- und rechtmässigerweise bestehen bleiben könnte bzw. wenn sie nach dem objektiv zum Ausdruck gebrachten Willen der Behörde nicht untrennbar mit der Erlaubnis verbunden sind."

Erstens mal bezog sich nach unserer Kenntnis das BVerwG in dem zitierten Urteil auf eine Baugenehmigung, bei der sich der Kläger gegen die Nebenbestimmung über das Dach, und zwar konkret die Auflage eines Satteldaches, wandte. Das BVerwG war zutreffend der Meinung, das bei Wegfall der gesamten Nebenbestimmung über die Dachgestaltung die Baugenehmigung selbst ihren Sinn verlöre, weil dem Kläger dann der Bau eines Hauses ohne Dach genehmigt würde, was in unseren Breitengraden nicht sinnvoll ist. Ein Dach ist übrigens regelmässig untrennbar mit dem dazugehörigen Haus verbunden.

Die Erlaubnis, einen Hund zu halten, bleibt aber auch dann sinnvoll und rechtmässig, wenn z.B. die Auflage, diesen an einer millimetergenau 1,50 Meter langen Leine zu führen, weg fällt.

Nach der Logik des VG Köln hätte dann der Gesetzgeber zweitens selbst durch das LHundG NRW viele Verwaltungsakte in Form von Erlaubnissen für nichtig erklärt, weil er ihre Nebenbestimmungen negierte:

Und zwar vor dem Hintergrund, dass einige Kläger sich gegen die Nebenbestimmung wandten und wenden, dass sie ihre Halteerlaubnisbescheinigung immer im Original mit sich zu führen haben - denn diese Nebenbestimmung vieler Erlaubniserteilungen nach LHV NRW hebt das LHundG NRW selbst in § 4 Abs. 6 wieder auf.

Seite 9 dann:

" Höbe man die Nebenbestimmungen auf, da keine Erlaubnispflicht bestehe, weil die Verwendung von "Rasselisten" verfassungswidrig sei, könnte die der Klägerin erteilte Erlaubnis nicht sinnvoller- und rechtmässigerweise bestehen bleiben. Zum einen könnte die Aufhebung der Nebenbestimmungen - von der Reichweite des Urteils her - nicht auf die bloße Aufhebung beschränkt sein, vielmehr würde insoweit auch festgestellt, dass die Nebenbestimmungen rechtswidrig seien, da keine Erlaubnispflicht bestehe.
....Die Aufrechterhaltung einer Erlaubnis trotz festgestellter Erlaubnisfreiheit ist sinnlos."

Genau so. ;-)

Auf S. 9 unten ff fragt man sich dann, ob seitens des VG Köln das LHundG überhaupt gelesen wurde:

"Auch würde die Aufhebung aller Nebenbestimmungen wegen einer Verfassungswidrigkeit der Erlaubnispflicht bedeuten, dass die der Klägerin erteilte Erlaubnis ohne jegliche Nebenbestimmung bestehen bliebe, damit wäre diese aber rechtswidrig bzw. nicht sinnvoll. Der Gesetzgeber sieht nämlich in § 4 Abs. 4 LHundG NRW und in § 36 VwVfG NRW auch und gerade für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem LHundG NRW die Beifügung von Nebenbestimmungen vor. Dürften Nebenbestimmungen gleichwohl nicht beigefügt werden - da es schon an der Erlaubnispflicht als solcher fehle - würde dieses gesetzgeberische Konzept der Beifügung von Nebenbestimmungen, das von der Verwaltung umgesetzt wurde, konterkariert."

Hier irrt u.E. das VG Köln, und zwar gewaltig.

Eine - von uns angestrebte - Nichtigkeit des § 3 Abs. 2 LHundG NRW (Rasseliste) zieht keineswegs automatisch die Nichtigkeit von § 4 Abs. 4 LHundG NRW (Nebenbestimmungen- und Auflagengestaltung der Behörden) nach sich.
Denn Nebenbestimmungen wie "Der Hund darf nur von folgenden Personen geführt werden..." oder "Die Leine darf nur 1,50 Meter lang sein." sind dann sinnvoll, wenn sie sich auf individuell gefährliche Hunde gemäß § 3 Abs. 1 und 3 des LHundG NRW beziehen - diese Absätze des LHundG greifen wir in keinster Weise an.

Die Ermächtigung für die Nebenbestimmungen resultiert aus § 4 Abs. 1 ("gefährliche Hunde") und bleibt auch bei Verfassungswidrigkeit von § 3 Abs. 2 LHundG bestehen.

Die Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 bleibt also potentiell rasseneutral trotzdem als sinnvoller Verwaltungsakt für individuell gefährliche Hunde bestehen, selbst wenn § 3 Abs. 2 im vorliegenden Falle verfassungswidrig und nichtig wäre.

Seite 12:

"Vielmehr spricht - ohne dass dies hier geklärt werden müsste - mehr dafür, dass sinnvoller Rechtsschutz jedenfalls durch eine Feststellungsklage zu erreichen gewesen wäre."

Dazu führt das VG Köln aus, der Kläger möge sich dergestalt Rechtsschutz verschaffen, dass er die Erlaubnis zur Hundehaltung beantragt, jedoch NUR unter der auflösenden Bedingung, dass er eine gleichzeitig eingereichte Feststellungsklage (irgendwann dann nach 3 Jahren) verliert.

Eine solche Feststellungsklage wurde bereits vor 1 oder 2 Jahren vom VG Arnsberg als unzulässig abgelehnt.

Wie wenig praktikabel der äusserst kreative Vorschlag des VG Köln ist, wird deutlich, wenn man sich vor Augen hält, dass der betreffende Kläger sich ohne Erlaubnis einer Straftat nach § 143 StGB schuldig macht - bis durch die Feststellungsklage geklärt ist, ob er eine Erlaubnis überhaupt braucht, und dann auch erhält, oder nicht.

Beantragt der Kläger aber eine Erlaubnis, um nicht gegen § 143 StGB zu verstossen, und erhält diese, entfällt das Feststellungsbedürfnis - und damit die Feststellungsklage.

Fazit und Hinweis für Rechtsanwälte:

Für uns hier macht es den Anschein, als habe man im VG Köln verzweifelt nach einem Mauseloch gesucht, um sich vor einer Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des LHundG NRW zu drücken.

Die Kanzlei Wolf & Partner jedoch weist Kollegen und Interessierte darauf hin, dass sie den Rat des VG Köln beherzigen und ab jetzt in allen anhängigen Verfahren, in denen es um die Nebenbestimmungen der Verwaltungsakte geht, zusätzlich auch noch Feststellungsklagen stellen wird.

Wir dagegen warten ab, wann uns einer der Drückeberger in die Mausefalle geht.


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