09. Dezember 2003
VG Düsseldorf teilt Rechtsauffassung des VG Köln nicht - Nebenbestimmungen nach LHV sind nichtig
Rechtzeitig zu Weihnachten ereilte uns die frohe Botschaft, dass das VG Düsseldorf die Rechtsauffassung des VG Köln überhaupt nicht teilt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Kläger, dessen Hund zu einer Rasse gehört, die ursprünglich in der LHV NRW in Liste 2 erfasst war und jetzt im LHG NRW in § 10 erfasst ist.
Nichtsdestotrotz erklärt das VG Düsseldorf die von der Kommune erteilten Nebenbestimmungen für NICHTIG - in Kenntnis des abweichenden Urteils des VG Köln.
Man vergleiche dazu nochmal die äusserst originelle, aber stark abweichende Rechtsauffassung des VG Köln.
Wir zitieren aus unserem Weihnachtsgeschenk (siehe in toto unten, hic facit gloria hundi: Dr. Jürgen Küttner, Kanzlei Wolf & Partner):
"Dem entspricht es, die Kosten dem Beklagten (Anmerkung der Redaktion:das war die unglückselige Kommune, die meinte, Nebenbestimmungen erlassen zu müssen) aufzuerlegen, weil der Kläger mit seiner Klage gegen die Nebenbestimmungen in den Erlaubnisbescheiden vom 18. und 22. Januar 2001 aller Voraussicht nach Erfolg gehabt hätte."
Klartext:
Im Gegensatz zum VG Köln ist das VG Düsseldorf der Auffassung, dass ein Gericht durchaus Nebenbestimmungen aufheben kann, ohne dass der Hauptverwaltungsakt (Halteerlaubnis) seine Bestandskraft verliert.
"Es dürfte nämlich bereits an einer Grundlage für derartige belastende Regelungen gefehlt haben, da die LHV NRW nichtig gewesen sein dürfte..."
Im Gegensatz zum VG Köln ist das VG Düsseldorf der Auffassung, dass auch das in Kraft treten des LHG NRW die Nichtigkeit der LHV NRW nicht nachträglich heilt, auch nicht durch § 4 Abs. 4 LHundG NRW, auch nicht, wenn Frau Höhn das hofft.
"Hinzu kommt die fehlende einzelfallbezogene Begründung bzw. die fehlende oder fehlerhafte Ermessensausübung in den beiden Erlaubnisbescheiden, die auch durch die ganz überwiegend nur unzureichenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde nicht geheilt worden sind, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers...überzeugend dargestellt hat...
Soweit die Auflagen Anordnungen betreffen, die sich bereits aus der LHV NRW selbst ergeben haben (z.B. Alter und Konstitution einer etwaigen Aufsichtsperson), fehlte es schließlich unabhängig von der Unwirksamkeit der LHV NRW an einer rechtlichen Grundlage für derartige (selbstständig vollziehbare) Nebenbestimmungen.""
Im Gegensatz zum VG Köln ist das VG Düsseldorf der Auffassung, dass sogar ohne Bezug zur Nichtigkeit der LHV Nebenbestimmungen so dilettantisch und rechtswidrig von Kommunen erlassen werden können, dass sie allein deshalb schon aufzuheben sind, auch wenn die zuständige Widerspruchsbehörde bzw. Bezirksregierung nicht in der Lage ist, den Dilettantismus zu bemerken.
Etwas sehr peinlich, wenn man beim Wolkenkratzerbauen schon im ersten Stock den Mörtel vergißt.
Ein liebevoller Rat an alle Kommunalbeamten:
Es ist ein Irrtum, dass man sich mit besonders kreativ gehäkelten Nebenbestimmungen als Amtsschimmel profilieren kann. Sobald solche Nebenbestimmungen auf ein kompetentes Gericht treffen, knickt das die eigene Karriere und kostet den Arbeitgeber ordentlich (Steuer-) Geld:
"1. Der Beklagte trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren wird für notwendig erklärt.
3. Der Streitwert wird auf 4.090,34 Euro (nachrichtlich: 8.000,00 DM) festgesetzt."
Herzlichen Glückwunsch!
Wir möchten an dieser Stelle keinesfalls den alten Streit zwischen den Städten Köln und Düsseldorf wiederbeleben.
Wir fragen uns aber doch, wie die Qualität der Trinkwasserversorgung in zwei so nahe beieinander liegenden Städten so unterschiedlich sein kann?
Den zuständigen Richtern vom VG Düsseldorf wünschen wir Fröhliche Weihnachten.
Den zuständigen Richtern vom VG Köln wünschen wir, dass es um die Bedienungsanleitungen und die Funktionstüchtigkeit ihrer Weihnachtsgeschenke ähnlich bestellt ist wie um ihr Urteil.
Und auch Frau Bärbel Höhn, vor deren Augen in Düsseldorf ihre geliebten Popanze namens LHV und LHG zu feinem Staub zerbröseln, wünschen wir ein angemessenes Neues Jahr.
Wie sieht es eigentlich mit der Trinkwasserversorgung im NRW-Umweltministerium aus? Ist das die gleiche Leitung wie in den NRW-Landtag?
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In diesem Sinne:
Fröhliche Weihnachten! |
Und hier ist der Beschluss des VG Düsseldorf:


