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15. Dezember 2003

Fröhliche Weihnachten, Bolle!

Urteil des VG Düsseldorf vom 11.12.2003:
Alle Auflagen, Widerrufsvorbehalt und Befristung sind aufgehoben

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat für den American Staffordshire-Bulldog-Mix Bolle und sein Frauchen folgendes im Namen des Volkes für Recht erkannt:

Der die Haltung des Rüden Bolle betreffende Erlaubnisbescheid des Bürgermeisters und der Widerspruchsbescheid der Landrätin des zuständigen Kreises werden insoweit aufgehoben, als darin eine Befristung und ein Widerrufsvorbehalt angeordnet und die Erlaubnis zur Haltung des Hundes mit Auflagen verbunden ist.

Das VG Düsseldorf setzt damit seine Rechtsprechung vom 20. November 2003 fort.
Wir wünschen dem andersdenkenden VG Köln diesbezüglich besinnliche Weihnachten.
An dieser Stelle wünschen wir der Klägerin vor dem VG Köln und ihrem Hund Fröhliche Weihnachten und ein glückliches, gesundes und erfolgreiches neues Jahr - sie geht nämlich gegen das VG Köln in Berufung.

Und das waren die Auflagen der Kommune:

1. Die Verlängerung der Erlaubnis ist rechtzeitig, d.h. spätestens sechs Wochen vor ihrem Ablauf zu beantragen.
- AUFGEHOBEN vom VG Düsseldorf -

2. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb des Stadtgebietes der Stadt ist die Halterin verpflichtet, ihren Hund bei der Ordnungsbehörde umzumelden, bei einem Wohnortwechsel ist die Halterin verpflichtet, ihren Hund beim Ordnungsamt abzumelden sowie bei der nunmehr zuständigen Ordnungsbehörde des neuen Wohnorts wieder anzumelden.
- AUFGEHOBEN vom VG Düsseldorf -

3. Falls die Halterin ihren Hund einer anderen Person länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, ist sie verpflichtet, diese Person unter Angabe des Namens und der Anschrift sowie den Verbleibeort des Hundes unverzüglich dem Ordnungsamt zu benennen.
- AUFGEHOBEN vom VG Düsseldorf -

4. Ein Abhandenkommen des Hundes ist der zuständigen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
- AUFGEHOBEN vom VG Düsseldorf -

5. Den Tod bzw. die Abgabe des Hundes muss die Halterin unter Angabe des Todes- bzw. Abgabedatums unverzüglich dem Ordnungsamt anzeigen; im Falle der Abgabe des Hundes muss die Halterin zusätzlich den Namen und die Anschrift des neuen Halters unverzüglich mitteilen, in diesen Fällen ist der Erlaubnisbescheid dem Ordnungsamt zurückzugeben.
- AUFGEHOBEN vom VG Düsseldorf -

6. Der Hund darf nur mit einer maximal 1,5 Meter langen sowie das Körpergewicht des Hundes haltenden, reissfesten Leine ausgeführt werden.
- AUFGEHOBEN vom VG Düsseldorf -

7. Die Klägerin oder die benannte Aufsichtsperson darf nicht gleichzeitig mehrere Hunde führen.
- AUFGEHOBEN vom VG Düsseldorf -

8. Die Erlaubnis ist beim Ausführen des Hundes mitzuführen, sie ist Bediensteten der Polizei und des Ordnungsamtes auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
- AUFGEHOBEN vom VG Düsseldorf -

9. Die ordnungsbehördliche Erlaubnis zum Halten des Hundes ist befristet.
- AUFGEHOBEN vom VG Düsseldorf -

10. Es besteht ein Widerrufsvorbehalt der Kommune für die Erlaubnis.
- AUFGEHOBEN vom VG Düsseldorf -

Auflagen, Vorbehalte, "unverzügliche" Verpflichtungen, Befristungen
- allesamt zu feinem Staub zerbröselt.
Schikanen, Drangsalierungen, Entmündigungen der Bürger, die mit ihren Steuern (und Hundesteuern) die Gehälter und Beamtenpensionen derjenigen finanzieren, die sich durch LHV und LHG auf einmal in den Rang eines Hunde-Gauleiters geadelt fühlten.

Götterdämmerung in den Amtsstuben - und in den Ministerien.

"Einige Menschen kann man die ganze Zeit lang belügen,
alle Menschen kann man eine Zeit lang belügen,
aber man kann nicht alle Menschen die ganze Zeit lang belügen."
Gilbert Keith Chesterton (britischer Schriftsteller, 1874-1936).

Wir wünschen allen Ministerien und Landesregierungen diesbezüglich besinnliche Weihnachten.

Wir wünschen Bolle und seinem Frauchen
Fröhliche Weihnachten und ein gesundes und glückliches Neues Jahr!

Und jetzt folgt das Urteil.

Hic facit gloria hundi:
Dr. Jürgen Küttner, Kanzlei Wolf & Partner, Düsseldorf.




















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