RA Dr. Jürgen Küttner Graf Adolf Str. 43 40210 Düsseldorf Bankverbindung: Commerzbank Köln BLZ: 370 400 44 Kto-Nr.: 710 19 00 Tel.: 0211 / 171 06 05 Fax: 0211 / 171 06 05 RAe Wolf & Partner - Graf Adolf Str. 43 - 40210 Düsseldorf An das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Uelzener Str. 40 21335 Lüneburg Az.: Kü/121/00; Kü/127/00 11.10.2000 Normenkontrollantrag Im Namen und unter Hinweis auf die beigefügten Vollmachten 1. XX, - Antragstellerin zu 1. - und 2. XX, - Antragsteller zu 2. - - Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2.: Rechtsanwälte Wolf & Partner, Graf-Adolf-Str. 43, 40210 Düsseldorf - stellen wir gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch die Landesregierung, diese vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Calenberger Straße 2, 30169 Hannover, - Antragsgegnerin - wegen: Wirksamkeit der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO) den Antrag für Recht zu erkennen: I. für XX zu 1. § 1 und § 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO) vom 05. Juli 2000 werden für nichtig erklärt; II. für XX zu 2. § 2; § 1 Abs. 3, 6 und 7 und § 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO) vom 05. Juli 2000 werden für nichtig erklärt. Zur Begründung führen wir aus: I. Die Antragstellerin zu 1. ZZZ. Sie hält eine Pit Bull Terrier - Staffordshire Terrier Mischlingshündin namens YY. Bei diesem Hund handelt es sich um eine wesensfeste Tierpersönlichkeit, die sich äußerst sozial gegenüber Menschen und anderen Hunden verhält. Es gibt keine negativen Vorkommnisse. Der Wert von YY wird auf DM 500 geschätzt. Der Antragsteller zu 2. hält einen laut VDH reinrassigen, aus jahrelang überprüften Erblinien stammenden (Deutscher Zwinger "UUU") Rüden der Rasse Mastino Napoletano namensYY. Zur Zeit befindet sich der Hund in einer Familienbegleithundeprüfung. Der Antragsteller zu 2. übt den Beruf des .... bewohnt mit seiner ...Frau ein 3.600 qm großes, am Rande einer Siedlung gelegenes Grundstück, das an einen Wanderweg grenzt. Auf diesem Grundstück hält der Antragsteller zu 2. Hühner, Ziegen, einen Esel, Katzen und noch drei andere Hunde. YY ist weder Menschen noch Tieren gegenüber negativ aufgefallen. Er spielt unbefangen und freudig unangeleint mit anderen Hunden, seien diese größer oder kleiner. Der Wert von YY wird auf DM 4.000 geschätzt. II. 1. Die Anträge sind zulässig. Die Antragsteller begehren die Nichtigerklärung von Vorschriften einer Verordnung eines Landesministeriums, erlassen zur Gefahrenabwehr, gestützt auf § 55 NGefAG, mithin von öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen, die im Range unter den formellen Gesetzen stehen. Die Antragssteller sind gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsberechtigt. Die Antragstellerin zu 1. ist als Halterin einer Hündin, die einer der in § 1 Abs. 1 GefTVO genannten Rassen angehört. Der Antragsteller zu 2. ist Halter eines Hundes, der einer der in § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der GefTVO genannten Rassen angehört. Die angegriffenen Regelungen greifen bereits jetzt in die Eigentumsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller ein. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO fristgemäß innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der GefTVO gestellt worden. 2. Die Anträge sind begründet. a. Die GefTVO nennt in § 1 die Hunderassen Bullterrier und American Staffordshire Terrier sowie Hunde des Typs Pit Bull Terrier und Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen oder dieses Typs, deren Haltung durch die Regelungen der Absätze 2 bis 6 des § 1 GefTVO erschwert oder unmöglich gemacht werden soll. § 2 Abs. 1 GefTVO und die Anlage 1 zur GefTVO nennen weitere elf Hunderassen sowie Kreuzungen dieser Hunderassen, deren Haltung durch eine entsprechende Anwendung der Abs. 3, 6 und 7 des § 1 der GefTVO sowie einen Anleinzwang in § 2 Abs. 1 GefTVO eingeschränkt wird. Die Aufstellung derartiger Rasselisten und die Anknüpfung bestimmter Rechtsfolgen hieran ist rechtlich unzulässig. aa. Sie ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 55 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) gedeckt. (1) Als allgemein anerkannt muß heute gelten, daß Hunde nur wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse nicht spezifisch gefährlicher sind als andere Hunde. Vielmehr hängt die Gefahr, die von einem Hund ausgeht, davon ab, wie sein Halter auf sein Tier einwirkt. [z.B. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 (11 C 8/99 = NVwZ 00, 929, 931 unter II c 2 b); Karst, NVwZ 99, 244, 246]. Denn in wissenschaftlichen Gutachten wird festgestellt, daß Hunde bestimmter Rassen nicht schon von vorneherein gefährlicher sind als andere Hunde vergleichbarer Größe. Ein Hund wird - unabhängig von seiner Rassezugehörigkeit - mit bestimmten Verhaltensbereitschaften geboren; diese müssen sich aber erst noch durch Erfahrungen und Lernvorgänge manifestieren. Das Verhalten eines Hundes entwickelt sich in differenzierter Wechselwirkung von Anlagen und Umwelteinflüssen. In der neueren wissenschaftlichen Betrachtung von Hunden wird daher auf eine individualisierte Betrachtungsweise abgestellt [VGH Mannheim, Urt. v. 26.04.1999 - 1 S 2214/98 = NVwZ 99, 1016 (1018)]. Beweis: Einholung eines kynologischen Sachverständigengutachtens. Wenn mithin die Gefahr von fehlerhaft gehaltenen Hunden ausgeht, kann die Einstufung als wegen ihrer Rassezugehörigkeit gefährlich nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes gestützt werden. Denn diese Ermächtigungsgrundlage setzt voraus, daß eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. Als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit kommt die Unversehrtheit von Leben und Gesundheit der Bevölkerung in Betracht. Insoweit ist gegen die Regelungen der §§ 1 und 2 der GefTVO in Verbindung mit der Anlage 1 der GefTVO nichts zu erinnern. Eine abstrakte Gefahr im Sinne der §§ 55 und 2 Nr. 2 des NGefAG liegt vor, wenn eine Sachlage besteht, die nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen im Falle ihres Eintrittes eine Gefahr im Sinne des § 2 Nr. 1 NGefAG darstellt. Unter einer solchen konkreten Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Die Sachlage, die zu einer konkreten Gefahr führen kann, liegt in der Haltung von Hunden durch hierzu nicht geeignete Halter, mithin nicht in der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Hunderasse. Folglich liegt eine abstrakte Gefahr nicht bereits dann vor, wenn ein Hund als einer bestimmten Rasse zugehörig gilt. Vielmehr können von allen Hunden, unabhängig von ihrer Rasse, Gefahren ausgehen, wenn sie fehlerhaft gehalten werden. (2) Außerdem deckt die Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß einer Gefahrenabwehrverordnung in § 55 NGefAG nicht den Erlaß von Vorschriften, die lediglich den Zweck haben, die den Gefahrenabwehrbehörden obliegenden Aufgaben zu erleichtern [so ausdrücklich § 29 OBGNW, allgemeiner Grundsatz des Polizei- und Ordnungsrechts, aus neuerer Zeit: VGH Mannheim, Urt. v. 26.04.1999 - 1 S 2214/98 = NVwZ 99, 1016 (1018); VGH Kassel, Beschluß vom 08.09.2000 - 11 NG 2500/00 (noch nicht veröffentlicht)]. Nach der GefTVO fallen nur Hunde bestimmter Rassen, unabhängig von ihrer individuellen Gefährlichkeit, in den Anwendungsbereich der §§ 1 und 2 der GefTVO. Andere Hunde, die auch gefährlich sind, fallen aber nicht hierunter. Selbst dann, wenn sie von hierzu ungeeigneten Haltern gehalten werden. Damit drängt sich der Eindruck auf, daß die Auflistung bestimmter Rassen und Typen und der Verzicht auf abstrakte Tatbestandsmerkmale, unter die jeder Hund zu subsumieren sein könnte, allein der Aufgabenerleichterung für die Gefahrenabwehrbehörden dient. bb. Hinzu kommt, daß § 1 Abs. 1 GefTVO und auch § 2 Abs. 1 GefTVO in Verbindung mit der Anlage 1 keine Rassedefinitionen oder verbindliche Rassestandards enthalten. Dadurch werden die sich aus dem Bestimmtheitsgebot des § 57 Abs. 1 NGefAG ergebenden Grundsätze der Normenklarheit und Justitiabilität in unzulässiger Weise verletzt. (1) Die Verwendung von Rassebezeichnungen im Normtext führt dazu, daß beurteilt werden muß, ob ein Hund einer bestimmten Rasse zugehört oder nicht. Diese Frage eröffnet einen Beurteilungsspielraum. Die Zurechnung eines Hundes zu einer bestimmten Rasse wird daher von einer subjektiven Einschätzung abhängen, wobei ungeklärt ist, wer diese Einschätzung vornehmen soll. In Betracht kommen Tierärzte, Amtstierärzte, sonstige Sachverständige, etwa vom Verein für das Deutsche Hundewesen, sachkundige Mitarbeiter der Ordnungsbehörden etc. Mithin ist nicht durch die Rechtsnorm hinreichend bestimmt, welche Hunde überhaupt gehalten werden dürfen, welche in besonderer Weise gehalten werden müssen, für welche Hunde Wesensteste durchgeführt werden müssen und so weiter. Erforderlich ist nicht nur, daß die Normadressaten, also die Hundehalter erkennen können, was von ihnen verlangt wird. Notwendig ist darüber hinaus auch, daß eine Überprüfung auch durch die Gerichte möglich sein kann. Anhand welcher Kriterien soll überprüft werden, ob die Zuordnung eines Hundes zu einer bestimmten Rasse zutreffend erfolgte? Selbst das erkennende Gericht mußte in seiner Entscheidung vom 19.02.1997 [- 13 L 521/95 = NVwZ 97, 816 (817)] auf entsprechende Fachliteratur zurückgreifen, um bestimmen zu können, wann ein Hund einer bestimmten Rasse zugehörig ist oder nicht und ob sich hiermit bestimmte Wesenseigenschaften verknüpfen. Diese Entscheidung erging hinsichtlich einer Hundesteuersatzung. Mithin handelte es sich um ein Rechtsgebiet, das als Masserecht Pauschalierungen und generalisierenden Betrachtungen durchaus zugänglich sein kann. Auf die hier in Rede stehende Eingriffsverwaltung im Rahmen der Gefahrenabwehr sind diese Überlegungen jedoch nicht übertragbar. Damit fehlt es an der für das Eingriffs-, insbesondere für das Gefahrenabwehrrecht notwendigen Bestimmtheit der in Rede stehenden gesetzlichen Regeln. Die von Autoren in den entsprechenden kynologischen Veröffentlichungen gemachten Aussagen, die zum Teil hinsichtlich der Rassestandards auch differieren, genügen nicht als rechtliche Grundlage. Die Rasseherkunft eines Hundes zu bestimmen wird daher unmöglich sein, weil die Rassemerkmale dem subjektiven Einfluß des Beurteilers unterliegen und bereits jetzt zu erheblichen Streitfällen führen. Das gilt umso mehr, als ja auch Kreuzungen von den Regelungen erfaßt sind, § 1 Abs. 1 Nr. 3 GefTVO und Nr. 12 der Anlage 1 zur GefTVO. Denn bislang gibt es keinen molekulargenetischen Test zur Bestimmung der Rasseherkunft eines Hundes. Der Begriff der Kreuzung ist daher ebenfalls ein für die Eingriffsverwaltung zu unbestimmter Rechtsbegriff. Die Durchführungshinweise zur GefTVO vom 12.07.2000 [Az. 103.2-12014-49] bestimmen, als Kreuzung gelten Hunde, bei denen ein Elternteil der in der GefTVO benannten Rassen angehört. Ist die Abstammung nicht zu belegen, ist anhand des Phänotyps zu entscheiden. Hunde, bei denen der Phänotyp eines der in der GefTVO genannten Rassen überwiegt oder deutlich hervortritt, sind als Kreuzungen dieser Rassen einzustufen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. Mithin kann sie keinerlei rechtlich verbindliche Außenwirkung entfalten. Daher ist sie untauglich, die Bedenken, die der notwendigen Bestimmtheit bezüglich des Begriffes Kreuzung entgegengebracht werden müssen, zu entkräften. Hinzu kommt, daß die Durchführungshinweise zur GefTVO vom 12.07.2000 [Az. 103.2-12014-49] weiterhin bestimmen, daß in Zweifelsfällen Zuchtwarte eingetragener Zuchtverbände zur Beurteilung hinzugezogen werden sollen. Obwohl dies unverbindlich ist - einerseits wegen des Charakters der Durchführungshinweise als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, andererseits wegen der Wortwahl "sollen" -, zeigt sich erneut, daß die Einordnung eines Hundes als einer bestimmten Rasse zugehörig subjektiv ist und privaten Dritten übertragen werden muß. Diese sollen dann eine Beurteilung vornehmen, also nur eine eingeschränkt überprüfbare Entscheidung treffen. Von dieser Entscheidung hängt dann ab, ob die Regelungen in § 1 Abs. 2 bis 7 und § 2 GefTVO Anwendung finden. Die Aufzählung bestimmter Rassen und eines bestimmten Typs in § 1 Abs. 1 GefTVO und der Anlage 1 zur GefTVO sowie der Begriff der Kreuzung werden mithin wegen ihrer Unbestimmtheit dazu führen, daß letzthin der Normenvollzug nicht mehr durch die Behörden erfolgen kann, sondern von Sachverständigen wahrgenommen werden muß, wobei dieser Normenvollzug einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist. Damit sind § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 zur GefTVO wegen Verstoßes gegen das in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz niedergelegte Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Bestimmtheitsgrundsatz in § 57 Abs. 1 NGefAG und wegen Verstoß gegen die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz verfassungswidrig. (2) Zudem verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip, wenn der Staat die Erfüllung originärer staatlicher Aufgaben, zu denen gerade die Gefahrenabwehr zählt, auf private Dritte überträgt. Wenn aber die Hoheitsträger und ihre Behörden nicht in der Lage sein können, eindeutig die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse zu bestimmen und wenn diese Bestimmung auf private Vereine, die Zuchtstandards festlegen, oder auf Zuchtwarte und andere Sachverständige, die klären, ob ein Hund einer der in § 1 Abs. 1 der GefTVO oder der Anlage 1 zur GefTVO zugehört oder ob eine Kreuzung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 GefTVO oder der Nr. 12 der Anlage 1 zur GefTVO vorliegt, übertragen werden, bestimmt nicht mehr der Staat über einen Eingriff in die Grundrechte seiner Bürger. Denn die Bewertung erfolgt nicht durch eine Person, die sich aus einer ungebrochenen Legitimationskette vom Volk her bestimmt. Dann führt die Exekutive nicht mehr die Gesetze aus und die Judikative kann dies nicht mehr effektiv kontrollieren. (3) Sollte jedoch für die Zuordnung eines Hundes zu einer bestimmten Rasse maßgeblich sein, was der Verein für das Deutsche Hundewesen an Rasse- oder Zuchtstandards etabliert hat, so läge ein Verstoß gegen § 57 Abs. 2 NGefAG vor. Denn nach dieser Vorschrift müssen Verordnungen nach § 55 NGefAG vollständig sein. Das heißt, daß auf andere Texte oder Quellen nur verwiesen werden kann, wenn sie in Gesetzen oder in Verordnungen übergeordneter oder gleichgeordneter Stellen enthalten sind [Saipa, NGefAG, Stand März 2000, § 57 Rn. 3]. Die Rasse- oder Zuchtstandards des Vereins für das Deutsche Hundewesen genügen hierfür nicht. (4) Letztlich wird angemerkt, daß es eines förmlichen Parlamentsgesetzes bedarf, wenn hoheitliche Befugnisse auf Private bertragen werden. Eine Verordnung genügt nicht. Erst recht kann eine hoheitliche Aufgabe nicht, wie in den Durchführungshinweisen zur GefTVO vom 12.07.2000 in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 und zur Anlage 1 Nr. 12 angeordnet, durch eine Verwaltungsvorschrift auf private Dritte übertragen werden. Hierfür wäre ein Gesetz im formellen Sinne notwendig. Denn wenn private Dritte mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, bedarf dies einer demokratischen Legitimation und Kontrolle [OVG Münster, Beschl. V. 06.03.1997 - 5 B 3201/96 = NVwZ 97, 806 (807)]. cc. Die Anknüpfung unterschiedlicher Rechtsfolgen an die Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen verstößt zudem gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine vom Gesetz vorgenommene Differenzierung sich nicht auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt. Dabei genügt es zur Rechtfertigung einer vom Normgeber vorgenommenen unterschiedlichen Behandlung zweier Sachverhalte nicht, auf die eine oder andere Verschiedenheit zwischen ihnen hinzuweisen; es muß vielmehr ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Unterschieden und der differenzierenden Regelung bestehen. Was im Lichte des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts feststellen, der geregelt werden soll. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers endet jedoch dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als objektiv willkürlich beurteilt werden muß. Aufgrund der Aufzählung von bestimmten Hunderassen und Hunden bestimmten Typs in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der GefTVO werden die Halter von Hunden dieser Rassen und dieses Typs hinsichtlich des Haltens dieser den jeweiligen Einschränkungen der GefTVO unterworfen. Dadurch werden die Halter solcher Hunde schlechter gestellt als Halter von Hunden anderer Rassen oder anderen Typs. Zudem findet eine Differenzierung zwischen Hunden im Sinne des § 1 Abs. 1 und Hunden im Sinne des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der GefTVO statt dahingehend, daß Halter von Hunden im Sinne des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der GefTVO den Einschränkungen der Nrn. 2 und 3 in § 1 Abs. 2 sowie der Absätze 4 und 5 nicht unterworfen werden. Sachliche Gründe für eine solche Differenzierung sind nicht ersichtlich. Es gibt keine Gründe für die Annahme einer höheren Aggressivität bestimmter Hunderassen. Zudem fehlt es an einem sachlich rechtfertigenden Grund dafür, warum bei vergleichbarer Größe und Kampfbereitschaft andere Hunderassen keine Aufnahme in die Aufzählung des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der GefTVO gefunden haben, wie etwa die Deutsche Dogge, der Boxer oder der Deutsche Schäferhund [VGH Mannheim, Urt. v. 26.04.1999, - 1 S 2214/98 = NVwZ 99, 1016 (1017 f.)]. Denn nach dem geltenden Rassestandard für den deutschen Schäferhund soll dieser sich auszeichnen durch urwüchsige Kraft, größte Ausdauer, überschäumendes Temperament, Mut, Härte, Kampftrieb und Treue und er muß freudig angreifen, wenn sein Führer dies wünscht. Alles dies sind Attribute, die wir einem überdurchschnittlich gefährlichen Hund zuschreiben würden. Auch der irische Wolfshund fehlt in der Liste. Er ist überdurchschnittlich groß und verfügt über eine enorme Reichweite und Beweglichkeit. Gezüchtet wurde er, um Gefahren für Schafherden abzuwehren. Diese Aufzählung ließe sich beliebig verlängern. Zudem ist statistisch belegbar, daß Schäferhunde häufiger zubeißen und Schäden anrichten als Hunde, die in § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 auftauchen [Eichelberg, Der Hund 7/2000]. Das mag damit zusammenhängen, daß die Anzahl von Hunden dieser Hunderassen größer ist. Es zeigt aber deutlich, daß unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr eine Außerachtlassung dieser Hunderassen nicht gerechtfertigt sein kann. dd. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß das Bundesverwaltungsgericht, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und der Bayerische Verfassungsgerichtshof Rasselisten bislang nicht beanstandet haben. (1) Zutreffend ist zwar, daß das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.01.2000 [11 C 8/99 = NVwZ 00, 929] eine Anknüpfung für eine unterschiedliche Besteuerung an bestimmte Hunderassen nicht beanstandet hat. Aber diese Entscheidung ist ergangen bezüglich einer Hundesteuersatzung. Im Rahmen des Steuerrechts ist der Normgeber nicht gehindert, aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu verwenden. Zutreffend hat daher das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 19.01.2000 [11 C 8/99 = NVwZ 00, 929] zum Ausdruck gebracht, daß die Verwendung von Rassebezeichnungen durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt sei. Dies kann im Steuerrecht insbesondere deshalb hinzunehmen sein, weil die Abgabenordnung in den §§ 222 f., 227 die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung im Einzelfall eröffnet. Eine solche Billigkeitsentscheidung ist nach dem VwVfG nicht möglich, wenn es um den Vollzug der GefTVO geht. Daher ist die Entscheidung auf die Fälle der Eingriffsverwaltung nicht übertragbar [Hamann, NVwZ 00, 894, 895]. Vielmehr ist, wie bereits ausgeführt, der Rückgriff auf den Gesichtspunkt der Praktikabilität im Gefahrenabwehrrecht unzulässig. Hinzu kommt, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2000 [11 C 8/99 = NVwZ 00, 929] im Rahmen einer Anfechtungsklage erging. Maßgeblich war mithin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also im Frühjahr 1995. Auf heutige Gefahrenabwehrverordnungen lassen sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts daher auch aus diesem Grunde nicht übertragen. (2) Auch die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 19.02.1997 [- 13 L 521/95 = NVwZ 97, 816] kann dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegengehalten werden. Denn auch diese Entscheidung ist ergangen im Zusammenhang mit einer Überprüfung einer Hundesteuersatzung. Insoweit muß zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zur Entscheidung des BVerwG vom 19.01.2000 [11 C 8/99 = NVwZ 00, 929] gemachten Ausführungen verwiesen werden. (3) Soweit sich der Verordnungsgeber auf die Entscheidung des BayVerfGH vom 12.10.1994 (NVwZ-RR 95, 262) bezieht, verkennt er, daß die in dieser Entscheidung überprüfte Bestimmung auf einer in Art. 37 Abs. 1 S. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes enthaltenen Legaldefinition der Kampfhunde und einer spezialgesetzlichen Ermächtigung in diesem Gesetz beruhte, während in Niedersachsen die Zuordnung bestimmter Hunderassen zu den verschiedenen Gruppen als gefährlich eingestufter Hunde allein auf Grund des allgemeinen Polizeirechtes erfolgte. Im übrigen hat die Entscheidung des BayVerfGH beachtliche Kritik erfahren. Denn darin war die Aufstellung von Rasselisten damit gerechtfertigt worden, daß der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei komplexen, in vielerlei Hinsicht noch ungeklärten Sachverhalten auch dazu berechtige, Regelungen zu treffen, die sich zunächst mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen und es damit ermöglichen, in angemessener Zeit Erfahrungen zu sammeln. Dies stellt den Verordnungsgeber aber nicht von der Verpflichtung frei, sein Handeln an einem schlüssigen Konzept auszurichten, das den erkennbaren sachlichen Gegebenheiten des jeweiligen Regelungsbereichs Rechnung trägt. Daran fehlt es bei den hier in Rede stehenden Regelungen der GefTVO. Gründe der Verwaltungsvereinfachung dürfen nicht dazu führen, daß der Verordnungsgeber aus einer Gruppe von im wesentlichen gleich abstrakt - gefährlichen Hunderassen gerade diejenigen herausgreift, deren Verbreitungsgrad vergleichsweise gering ist, um auf diese Weise den mit dem Vollzug der Verordnung verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Gerade das geschieht jedoch durch die Regelungen der §§ 1 und 2 der GefTVO. Denn beispielsweise der Deutsche Schäferhund, der die Beißstatistiken anführt, wird nicht erfaßt. Die Haltung wenig verbreiteter Hunderassen, obwohl selten oder nicht in den Beißstatistiken auffällig, wird jedoch durch die GefTVO eingeschränkt. Als sachliche Rechtfertigung kann auch nicht der Umstand gewertet werden, daß die als ebenso gefährlich anzusehenden, jedoch in den Katalog nicht aufgenommenen Hunderassen wie Deutsche Dogge, Boxer oder der Deutsche Schäferhund in Deutschland traditionell gehalten oder gezüchtet werden. Wenn vergleichbare Hunde abstrakt gefährlich sind, geht auch von diesen die abstrakte Gefahr für das in Rede stehende Schutzgut aus [VGH Mannheim, Urt. v. 26.04.1999 - 1 S 2214/98 = NVwZ 99, 1016 (1018); VGH Kassel, Beschluß vom 08.09.2000 - 11 NG 2500/00 (noch nicht veröffentlicht)]. ee) Die Regelung der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der GefTVO ist auch unverhältnismäßig. Zwar soll mit der in Rede stehenden Verordnung, insbesondere durch die §§ 1 und 2 in Verbindung mit der Anlage 1, ein legitimer Zweck verfolgt werden. Denn es soll der präventive Schutz von Menschen und Tieren vor schwerwiegenden Verletzungen durch gefährliche Hunde durch normative Regelungen verbessert werden. Es mangelt jedoch bereits an der Geeignetheit der Regelung. Denn wenn es heute als gesicherte Erkenntnis angesehen werden muß, daß es gefährliche Hunde gibt unabhängig von ihrer Rasse und daß Gefahren von ihnen ausgehen, wenn diese von hierzu ungeeigneten Haltern gehalten werden, dann ist jede Regel, die abstrakt an die Rassezugehörigkeit eines Hundes anknüpft untauglich, die übrigen gefährlichen Hunde zu erfassen. Sie erfaßt aber unsinnigerweise die ungefährlichen Hunde der bestimmten Rassen, selbst wenn diese von geeigneten Haltern gehalten werden. Zudem mangelt es an der Erforderlichkeit. Denn die für die zuverlässigen Halter unbedenklicher Hunde der in den § 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der GefTVO genannten Rassen schonendere Regelung wäre eine abstrakt - generelle Definition gefährlicher Hunde, wie sie andere Bundesländer kennen. Die Regelung ist auch unangemessen. Denn zum Schutze der Menschen und Tiere vor schwerwiegenden Verletzungen wäre es geboten, aber auch ausreichend, wenn die Gefahrenabwehrbehörden dafür sorgen, daß gefährliche Hunde nicht mehr von unzuverlässigen Haltern gehalten werden. Pauschal alle unauffällig gebliebenen Halter unauffälliger und unproblematischer Hunde in ihrer Grundrechtsausübung einzuschränken, um die Allgemeinheit vor den Gefahren, die von gefährlichen Hunden, die von hierzu ungeeigneten Personen gehalten werden, ausgehen können, zu schützen, führt zu einer Beeinträchtigung, die nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. ff. Die Regelung in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 zur GefTVO ist ferner geeignet, bei Haltern gefährlicher Hunde, die nicht von den Rasselisten erfaßt werden, den Eindruck zu erwecken, daß diese ihre Hunde unangeleint und ohne Maulkorb führen dürfen. Dadurch erhöht sich gerade die Gefahr von Verletzungen von Menschen und Tieren. Daß es dazu kommt, zeigt die tägliche Erfahrung. gg. Die Regelung des § 1 Abs. 1 GefTVO ist unvereinbar mit Art. 28 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) und damit unanwendbar. (1) Europarecht ist Prüfungsmaßstab für das Normenkontrollverfahren. Zwar führt nach herrschender Auffassung ein Verstoß gegen das Recht der europäischen Gemeinschaft nur zur Unanwendbarkeit der nationalen Vorschrift. Die Feststellung der Unanwendbarkeit einer europarechtswidrigen Norm ist aber mit dem Antrag auf Nichtigerklärung mit erfaßt [Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 47 Rn. 99; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 12 Aufl. 1997, § 47 Rn. 20]. (2) Art. 28 EG ist unmittelbar im nationalen Recht anwendbar, denn diese Vorschrift ist unbedingt, begründet ein Handlungs- und Unterlassungsgebot und bei ihrer Umsetzung verbleibt den Mitgliedstaaten kein Ermessensspielraum. (3) Nach Art. 28 EG sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Um eine Maßnahme gleicher Wirkung handelt es sich, wenn eine Handelsregelung in einem Mitgliedstaat gilt, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Eine Handelsregelung in diesem Sinne ist jede nationale Maßnahme, die objektiv auf den Warenverkehr einwirkt; eines spezifisch handelspolitischen Zwecks der Maßnahme bedarf es nicht. Da eine potentielle Behinderung genügt, muß der Nachweis einer tatsächlichen Beeinflussung nicht geführt werden. Die bloße Eignung der Maßnahme zur Behinderung genügt. Dies gilt auch für mittelbare Auswirkungen. Waren im Sinne des Art. 28 EG sind bewegliche Sachen, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Weil Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 der GefTVO auch im europäischen Ausland gezüchtet und im Inland verkauft werden, sind auch Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 GefTVO Waren im Sinne des Art. 28 EG. Daß nach § 90a BGB Tiere nach nationalem Recht keine Sachen sein sollen, muß europarechtlich außer Betracht bleiben. Denn es handelt sich bei Art. 28 EG um eine international geltende Rechtsnorm, die gemeinschaftskonform ausgelegt und angewendet werden muß. Allerdings verbietet die GefTVO nicht den Erwerb von Eigentum an Hunden im Sinne des § 1 Abs. 1 GefTVO. Aber wenn es in Niedersachsen nach § 1 Abs. 1 GefTVO verboten ist, Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 GefTVO zu halten, können Züchter aus dem europäischen Ausland derartige, nach dem jeweiligen nationalen Recht rechtmäßig gezüchtete Hunde in Niedersachsen nicht mehr ungehindert verkaufen. Denn ein Hund, der nicht gehalten werden darf, wird nicht gekauft werden. Inländische Nachfrager können solche Hunde von ausländischen Züchtern nicht mehr ungehindert erwerben. Denn sie erwerben einen Hund, der nicht gehalten werden darf. Damit ist § 1 Abs. 1 GefTVO geeignet, den Handel über europäische Grenzen hinweg potentiell zu behindern. Folglich ist der freie Warenverkehr im Sinne des Art. 28 EG beschränkt. (4) Daß die Regelung des § 1 Abs. 1 GefTVO inländische wie ausländische Züchter gleichermaßen trifft, steht dem Ergebnis, daß § 1 Abs. 1 GefTVO eine europarechtswidrige Regelung enthält, nicht entgegen. Denn auch solche nationale Normen können gegen Art. 28 EG verstoßen, die Inlands- und Importware gleichermaßen treffen. Ein Verstoß gegen Art. 28 EG liegt in solchen Fällen vor, wenn die ausländische Ware, obwohl sie im europäischen Ausland verkehrsfähig ist, einem nationalen Handelshemmnis unterliegt und wenn dieses nationale Handelshemmnis nicht notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses kann nur bejaht werden, wenn durch die nationale Regelung ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgt wird, die staatliche Regelung zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angesichts der Bedeutung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs verhältnismäßig ist und nicht diskriminierend wirkt oder eine verschleierte Handelsbeschränkung darstellt. Zwar ist der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Hunden ausgehen können, ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, das durch die GefTVO verfolgt werden soll. Daß die Regelung der GefTVO hierzu aber untauglich ist, wurde oben bereits dargelegt. Sie ist auch nicht erforderlich und unangemessen, was ebenfalls oben bereits dargelegt wurde. (5) Hinzu kommt, daß die Regelung des § 1 Abs. 1 GefTVO insoweit einen bereits vergemeinschafteten Bereich betrifft. Denn Hunde sind Produkte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) [Klindt, NJW 00, 2563 (2564)]. Das ergibt sich daraus, daß das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) in § 2 anordnet, Produkt im Sinne dieses Gesetzes sei jede bewegliche Sache. Ausdrücklich ausgenommen werden dann Erzeugnisse der Tierhaltung. Dieser Ausschluß wäre nicht nötig, wenn Tiere schon keine beweglichen Sachen und damit keine Produkte im Sinne des ProdHaftG wären. Die Definition des Produkts im ProdHaftG muß auch der Auslegung und Anwendung des ProdSG zugrundegelegt werden. Allerdings fehlt hier eine Einschränkung, wie sie das ProdHaftG vorsieht. Auch hier steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen, daß Tiere nach § 90a BGB keine Sachen sind. Denn sowohl das ProdHaftG als auch das ProdSG dienen der Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales Recht und sind daher europarechtskonform und richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden. Wenn aber das ProdSG die Produktsicherheitsrichtlinie 92/59/EG vom 29.06.1992 (ABlEG Nr. L 228) umsetzt, ist für eine nationale Handelsbeschränkung kein Raum. Und weil das ProdSG insoweit auch gefahrenabwehrrechtliche Regelungen enthält, ist für weitere nationale Gefahrenabwehrregelungen, die den freien Warenverkehr einschränken, ebenfalls kein Raum mehr. b. Die Regelung des § 1 Abs. 2 GefTVO ist nichtig. aa. Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GefTVO ordnet an, daß vor einer von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt benannten sachverständigen Person oder Stelle die Fähigkeit des Hundes zu sozialem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen ist. Von diesem Nachweis hängt es ab, ob Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 GefTVO gehalten werden dürfen. Zudem hängt in Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 der GefTVO davon ab, ob Hunde der Anlage 1 zur GefTVO ohne Maulkorb und unangeleint geführt werden dürfen. Durch die Benennung werden hoheitliche Befugnisse auf private Dritte übertragen. Denn wenn der Nachweis erfolgt, ist die Genehmigung für Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 GefTVO zu erteilen. Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. Gelingt der Nachweis nicht, dürfen die Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 GefTVO nicht gehalten werden und Hunde im Sinne der Anlage 1 zur GefTVO können nicht unangeleint und ohne Maulkorb geführt werden. Damit hängen die hoheitlichen Entscheidungen zwingend von einer Beurteilung durch Private ab. Die hierzu ergangenen Durchführungshinweise zur GefTVO vom 12.07.2000 [Az. 103.2-12014-49] ordnen an, daß dies Tierärztinnen und Tierärzten obliegen soll, die über Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden verfügen oder spezielle Kenntnisse in der Verhaltenskunde haben. Durch eine Verordnung oder durch einen auf eine Verordnung gestützten Verwaltungsakt kann dies nicht erfolgen. Hierfür wäre ein Gesetz im formellen Sinne notwendig. Denn wenn private Dritte mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, bedarf dies einer demokratischen Legitimation und Kontrolle [OVG Münster, Beschl. V. 06.03.1997 - 5 B 3201/96 = NVwZ 97, 806 (807)]. Erst recht genügt eine Verwaltungsvorschrift nicht. bb. Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GefTVO ist nichtig. Nach dieser Vorschrift ist für eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot der Haltung von Hunden im Sinne des § 1 Abs. 1 GefTVO und für eine Ausnahme vom Maulkorb- und Anleinzwang für Hunde im Sinne der Anlage 1 zur GefTVO erforderlich, daß durch die Haltung des Hundes im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht. Diese Anforderung ist unerfüllbar. Von allen Tieren geht schlicht immer eine abstrakte Gefahr aus. Jedes Tier, auch eine Katze, ein Pferd, ein Schaf etc. kann eine Gefahrensituation verursachen. Das wußte bereits der BGB-Gesetzgeber, der in § 833 BGB eine entsprechende Regelung geschaffen hat. cc. Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 ist nichtig. Nach dieser Vorschrift müssen die Tierhalterinnen oder Tierhalter nachweisen, daß sie über die persönliche Eignung zur Haltung des Hundes und über die notwendige Sachkunde verfügen. Hiervon hängt wiederum ab, ob ein Hund im Sinne von § 1 Abs. 1 der GefTVO gehalten werden darf und ob für einen Hund im Sinne der Anlage 1 zur GefTVO nach § 2 Abs. 2 der GefTVO eine Ausnahme vom Maulkorb- und Anleinzwang gemacht werden kann. Der Begriff der persönlichen Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die hierzu ergangene norminterpretierende Verwaltungsvorschrift in den Durchführungshinweisen zur GefTVO vom 12.07.2000 [Az.: 103.2-12014-40] spricht dann in einem Klammerzusatz von der Zuverlässigkeit. Es folgen dann Tatbestände, bei deren Vorliegen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben sein soll. (1) Diese Regelbeispiele müssen, wenn hieran die Entscheidungen über das zukünftige Haltendürfen oder Modalitäten der Haltung geknüpft werden sollen, in der Rechtsnorm selbst enthalten sein. Es gilt der verfassungsrechtliche Grundsatz vom Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes. Danach muß sich die Ermächtigung für einen Hoheitsträger zum Eingriff in die Rechte des Bürgers aus einem formellen Gesetz ergeben oder sich als Gesetz im materiellen Sinne auf ein Gesetz im formellen Sinne stützen. Der Tatbestand selbst muß die Voraussetzungen nennen, an die bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden. Damit ist nicht vereinbar, daß in der materiellen Rechtsnorm ein Begriff verwendet wird, der nach einer Verwaltungsvorschrift ein ganz anderer Begriff sein soll und dessen Tatbestandsvoraussetzungen dann in einer Verwaltungsvorschrift enthalten sind. Es gilt eben nicht der Grundsatz vom Vorrang und Vorbehalt der Verwaltungsvorschrift. (2) Hinzu kommt, daß die Verwaltungsvorschrift in sich widersprüchlich ist. In I. enthält sie die Anordnung, die notwendige Zuverlässigkeit habe in der Regel nicht, wer wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz ... rechtskräftig verurteilt wurde, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung 5 Jahre noch nicht verstrichen sind. Nach II. der selben Verwaltungsvorschrift besitzen in der Regel Personen die Zuverlässigkeit nicht, die gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes ... verstoßen haben. Unklar ist zunächst, wer die unter II. fallenden Verstöße feststellen soll. Sollen die Verwaltungsbehörden anstelle der Gerichte feststellen, ob gegen eine solche Rechtsnorm verstoßen wurde? Hinzu kommt, daß, wer wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz ... rechtskräftig verurteilt wurde, hierfür ja gegen eine Vorschrift des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben muß. Eine zeitliche Einschränkung enthält II. aber nicht. Damit wäre jeder, der wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz ... rechtskräftig verurteilt wurde, nach II. für immer unzuverlässig, wohingegen nach I. die Unzuverlässigkeit nach 5 Jahren nicht mehr bejaht werden kann. Mithin ist der Begriff der persönlichen Eignung im Sinne des § 1 Abs. 3 GefTVO weder hinreichend bestimmt, noch bestimmbar, nichteinmal anhand der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift, die aufgrund ihrer Einordnung als norminterpretierend ohnehin nicht maßgeblich sein kann. (3) Die Sachkunde soll nach der Verwaltungsvorschrift dadurch nachgewiesen werden, daß eine Begleithundeprüfung nach den Richtlinien des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. oder vergleichbaren Regeln erfolgreich abgelegt wurde. Maßgeblich für das Haltendürfen von Hunden im Sinne des § 1 Abs. 1 der GefTVO oder für eine Ausnahme vom Maulkorb- und Anleinzwang von Hunden im Sinne der Anlage 1 zur GefTVO sind damit erneut Vorschriften, die nicht vom Staat erlassen werden, sondern deren Erlaß einem privaten Verein obliegt. Bereits oben wurde dargelegt, daß eine solche Bezugnahme auf außergesetzliche Normen, die private Dritte setzen können, unzulässig ist und in einer Verordnung nicht erfolgen kann. Die Prüfung durch private Vereine führt zudem erneut dazu, daß die maßgeblichen Voraussetzungen für den Vollzug der in Rede stehenden Vorschriften nicht auf Ermittlung der Behörden festgestellt werden, sondern daß wiederum die hoheitlichen Aufgaben auf private Dritte übertragen werden. Eine Verordnung, erst recht eine Verwaltungsvorschrift, kann zu einer solchen Suspendierung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§§ 24, 26 VwVfG) nicht ermächtigen. Auch dies wurde oben bereits ausgeführt. c. § 1 Abs. 3 der GefTVO ist nichtig. Nach dieser Vorschrift sind Hunde im Sinne des Abs. 1 und Hunde der Anlage 1, die den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 GefTVO bestanden haben, leicht erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Es ist schon nicht ersichtlich, wie diese Vorschrift der Gefahrenabwehr dienen soll. Denn wenn diese Hunde in dem Wesenstest zu erkennen gegeben haben, daß sie keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen, ist eine solche Kennzeichnung sinnlos und damit unverhältnismäßig [VGH Kassel, Beschl. v. 08.09.2000 - 11 NG 2500/00, noch nicht veröffentlicht]. Denn diese Hunde sind genauso ungefährlich oder gefährlich wie jeder andere Hund. Zudem drängt sich erneut der Eindruck auf, daß es sich bei dieser Vorschrift um eine Regelung handelt, die allein den Gefahrenabwehrbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtern soll. Es ist Sache der Gefahrenabwehrbehörden, für eine lückenlose Erfassung der gefährlichen Hunde in ihrem Zuständigkeitsbereich zu sorgen. Die Frage, warum ausgerechnet die zuverlässigen Halter ungefährlicher Hunde diese kennzeichnen müssen, ist daher nur dahingehend zu beantworten, daß hierdurch die ungekennzeichneten auffallen und so der Normenvollzug vereinfacht wird. Anderenfalls würde durch die Kennzeichnung vor ungefährlichen Hunden, die von zuverlässigen Haltern geführt werden, gewarnt. Das ist sinnlos. Da die Kennzeichnung unveränderlich, also irreparabel erfolgen soll, ist darin eine wesentliche Beeinträchtigung der betroffenen Hundehalter in ihrer Stellunfg als Hundehalter und Eigentümer zu sehen. d. § 1 Abs. 4 der GefTVO ist nichtig. Nach dieser Vorschrift sind Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 der GefTVO auf Anordnung der zuständigen Behörde unfruchtbar machen zu lassen, wenn sie den Wesenstest nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der GefTVO bestanden haben. Nach den bereits oben gemachten Ausführungen gibt es keine Hunderassen besonderer Aggressivität. Wenn ein Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 GefTVO einen Wesenstest positiv bestanden hat, ist es unerklärlich, warum er unfruchtbar gemacht werden soll. Weder er, noch seine Nachkommen sind als solche gefährlich. Es handelt sich erneut um eine zur Gefahrenabwehr untaugliche Maßnahme, die zudem in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie eingreift. Zwar handelt es sich bei dieser Regelung um eine entschädigungslos hinzunehmende Eigentumsinhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Eine solche ist aber nur verfassungsgemäß, wenn sie verhältnismäßig ist. Unterstellt, auch diese Regelung diene dem Schutze der Bevölkerung vor Gefahren, die von Hunden ausgehen können, weil diese Hunderassen aggressiv seinen, so wäre die Regelung hierzu nicht geeignet. Denn die in Rede stehenden Hunde haben den Wesenstest positiv bestanden. Von ihnen geht gerade keine Gefahr aus. Damit ist, wenn unterstellt wird, Aggressivität lasse sich vererben, gerade der Zweck der Regelung, die Vermehrung aggressiver Hunde zu verhindern, nicht erreichbar. e. § 1 Abs. 5 der GefTVO ist nichtig. Nach dieser Regelung ist die Tötung eines Hundes Im Sinne des § 1 Abs. 1 GefTVO anzuordnen, wenn er den Wesenstest nicht bestanden hat, weil er ein außergewöhnliches Aggressionspotential zu erkennen gegeben hat, durch das eine erhebliche Gefahr für Mensche besteht. Der Wesenstest wird von privaten Dritten vorgenommen und deren Begutachtung soll zu der zwingenden Folge führen, daß wenn das Gutachten in der in § 1 Abs. 5 genannten Weise ausfällt, die Tötung angeordnet werden muß. Denn Ermessen ist nicht eröffnet. Dies ist, wie oben bereits dargelegt, unzulässig, weil hier erneut hoheitliche Maßnahmen, durch die in die grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen der Bürger eingegriffen wird, zwingend auf Entscheidungen von Privatpersonen hin erfolgen müssen. Hinzu kommt, daß die Tötungsanordnung als einzige Folge in § 1 Abs. 5 GefTVO unverhältnismäßig ist. So kennt die Landeshundeverordnung NW beispielsweise als milderes Mittel die Anordnung einer Verhaltenstherapie, § 7 Abs. 2 Landeshundeverordnung NW. f. § 1 Abs. 6 GefTVO ist nichtig. Nach dieser Vorschrift müssen alle Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 der GefTVO permanent einen Maulkorb führen, wenn sie außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstückes oder außerhalb einer Wohnung geführt werden. Eine Ausnahmeerteilung hiervon sieht die Norm nicht vor. aa. Daß Hunde angeleint werden, wenn sie mit Dritten in Berührung kommen und daß Hunde nur von Personen geführt werden dürfen, die hierzu in der Lage sind, versteht sich von selbst. Insoweit regelt die Vorschrift eine Selbstverständlichkeit. Unzulässig ist jedoch die Anordnung, daß alle Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 GefTVO stets einen Maulkorb tragen müssen, wenn sie außerhalb einer Wohnung oder eines Grundstückes geführt werden. Denn es wird sich nach der Regelung des § 1 Abs. 2 der GefTVO gerade auch um Hunde handeln, die einen Wesenstest positiv bestanden haben und von zuverlässigen und geeigneten Haltern geführt werden. Dann ist der Gefahrenabwehr aber auf jeden Fall Genüge getan, wenn solche Hunde in Situationen einen Maulkorb tragen müssen, in denen besondere Gerfahrensituationen bestehen. Das wäre etwa im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs der Fall oder in Aufzügen oder dergleichen. Somit ist die Anordnung der permanenten Maulkorbpflicht ebenfalls unverhältnismäßig. Eine pausenlose Maulkorbpflicht ist zudem eine ungerechtfertigte Tierquälerei. Der Maulkorbzwang verstößt mithin gegen das Tierschutzgesetz und damit gegen höherrangiges Recht. bb. Zudem fallen in den Anwendungsbereich der Norm selbst Welpen und kranke Tiere. Denn nur für Hunde im Sinne der Anlage 1 zur GefTVO gelten hiervon Ausnahmen. Dies ist in noch höherem Maße tierquälerisch und verstößt folglich ebenfalls gegen höherrangiges Recht. cc. Die Vorschrift enthält ferner keinen Ausnahmetatbestand für Wach-, Such- oder Blindenhunde. Sie führt mithin dazu, daß selbst diese Hunde stets einen Maulkorb tragen und angeleint geführt werden müssen. Dann sind sie als klassische Gebrauchshunde für ihre Aufgaben nicht mehr geeignet. Auch insoweit ist die Regelung mithin ungeeignet, Gefahren zu verhindern. Vielmehr führt sie zu einer unverhältnismäßigen Nutzungseinschränkung. dd. Außerdem ist § 1 Abs. 6 GefTVO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der GefTVO nichtig. Nach § 2 Abs. 2 der GefTVO sollen der Landkreis oder die kreisfreien Städte Ausnahmen von dem Anlein- und Maulkorbzwang des § 2 Abs. 1 GefTVO machen können für Hunde, die der Anlage 1 zugehören. Gleichzeitig soll aber § 1 Abs. 6 der GefTVO gelten, der das Gegenteil anordnet. Die Vorschriften sind daher in sich widersprüchlich. Die Korrektur in der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift, diese Verweisung auf § 1 Abs. 6 könne sich rechtslogisch nicht auf § 1 Abs. 6 S. 2 GefTVO beziehen, ist nicht in der Lage, diesen Widerspruch aufzulösen. Dies muß durch eine Änderung der Norm selbst erfolgen. g. Die Regelung des § 5 Abs. 2 der GefTVO ist ebenfalls nichtig. Nach dieser Vorschrift müssen Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 und der Anlage 1 zur GefTVO beim Verlassen einer Privatwohnung oder eines ausbruchssicheren Grundstückes einen Maulkorb tragen und angeleint geführt werden, bis eine Genehmigung im Sinne des § 1 oder des § 2 der GefTVO erteilt wurde. Die oben gemachten Ausführungen zur Aufstellung von Rasselisten und zu den Feststellungen der Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen gelten auch hier entsprechend. Zudem nötigt die Vorschrift Halter selbst kranker Tiere oder Halter von Welpen dazu, ihren Tieren Maulkörbe anzulegen. Sie ist daher in hohem Maße tierquälerisch und verstößt somit gegen höherrangiges Recht. Sie ist aber auch widersprüchlich. Denn nach ihrem Wortlaut müssen auch Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 der GefTVO bis zur Erteilung einer Genehmigung beim Verlassen einer Privatwohnung oder eines ausbruchssicheren Grundstückes einen Maulkorb tragen und angeleint geführt werden. Dies setzt voraus, daß es für Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 GefTVO eine Befreiung von diesem Maulkorb- und Anleinzwang gibt. Das ist jedoch nach dem Wortlaut der Vorschriften nicht der Fall. h. § 5 Abs. 3 der GefTVO ist insoweit nichtig, als dieser eine unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten widersprüchliche Regelung enthält. Denn nach dieser Vorschrift bleibt das Recht der Verwaltungsbehörden, allgemein oder durch Verwaltungsakte weitergehende Regelungen hinsichtlich der Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 und der Anlage 1 der GefTVO zu treffen, unberührt. Im Umkehrschluß ergibt sich aus der Vorschrift, daß Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 GefTVO einer solchen Regelung nicht unterworfen werden können. Eine Klarstellung in einer hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift kann diese Widersprüchlichkeit nicht auflösen, zumal es sich lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt. i. Von den die Hundehaltung betreffenden Vorschriften bleiben mithin übrig § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 7 GefTVO. Diese ergeben ohne die anderen Vorschriften, die die Hundehaltung betreffen, keinen Sinn und sind daher ebenfalls nichtig. 3. Sollte das erkennende Gericht weiteren Vortrag zur Sach- oder Rechtslage für erforderlich erachten, so wird höflich um rechtzeitige Erteilung eines richterlichen Hinweises gebeten. Küttner- (Rechtsanwalt) -24- Rechtsanwälte Wolf & Partner Köln Düsseldorf Bonn ________________________________________________________________________________ Köln: RA Wolf - RA Leininger - Zülpicher Platz 9 - PLZ 50674 - Tel.: 0221 / 24 00 677; Fax: 0221 / 92 35 659 Bonn: RA Flamme - Markt 23-27 - PLZ 53111 - Tel.: 0228 / 69 46 71 Amtsgericht Essen PR 484