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27.09.2002

Das vollständige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2002 unten als jpg

Zitat:

"Das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage führt zur Nichtigkeit der angegriffenen Bestimmung des § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 9 GefTVO. Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 GefTVO sowie des § 5 Abs. 2 GefTVO, soweit sich diese Bestimmung auf § 2 GefTVO bezieht, sind damit ebenfalls hinfällig, auch wenn dies in Ermangelung eines entsprechenden Antrags der Revisionsbeklagten nicht in die Urteilsformel aufgenommen ist.

Es besteht kein Anlass, die angegriffene Regelung trotz ihrer Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise für weiter anwendbar zu erklären. Daher kann unentschieden bleiben, ob ein derartiger Ausspruch gemäß § 47 Abs. 5 VwGO überhaupt in Betracht kommt.

Namentlich ist der notwendige Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren in Anbetracht der vorhandenen Mittel vor allem des Strafrechts und des allgemeinen Sicherheitsrechts gewahrt."

Nach zwei Jahren Nachhilfe in Rechtskunde sollten das jetzt auch Bartels&Bartling kapieren:

§2 Abs. 1 sowie darauf bezugnehmend § 2Abs.2 und § 5 Abs. 2
sind für ALLE Rassen der Anlage 1 nichtig.

Nichtig = hin = perdu = kaputt = im Eimer = gekippt = cassé = den Jordan runter = futschikato = im A... - klingeln jetzt endlich die untätigen Synapsen?

Was die angepeilte zweite Version angeht (auch in Niedersachsen wird, wie in Hessen, nach dem Dawkins-Versuchsmuster gearbeitet) - für eine verfassungskonforme Version muß eine etwaige Rasseliste vollständig sein.

Auf die Blessuren, die einen Minister in einem Land erwarten, in dem die erfolgträchtigste aller Schlagzeilen wie hier zu finden lautet, sind wir äußerst gespannt.


Morituri te salutant.
(Laßt die Löwen rein...)



Quelle der Karikatur: Westfalenpost 07.09.2002







































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