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28. November 2003


Weihnachtsgeschenk vom Verwaltungsgericht Wiesbaden
Weltklasse-Urteil zur Kampfhundesteuer

Einen herzlichen Dank an das Verwaltungsgericht Wiesbaden für dieses schöne Weihnachtsgeschenk. Hans Heldt hat Recht: Engel tragen Roben.
Franziska, die Staffordshire Bullterrier Dame der Familie Heldt, stammt aus einem Tierheim.

Folgend finden sich einige Zitate und Anmerkungen zum Urteil, sowie dasselbe selbst.

Wir wünschen den Herren Roland Koch und Volker Bouffier aus Hessen, welche am 15. August 2000 alle sog. "Kampfhunde" ihren rechtmässigen Haltern aufgrund angeblich "mangelnden berechtigten Interesses an der Haltung" enteignen und euthanasieren lassen wollten (was von Rechtsanwalt Volker Stück und seiner Klägergemeinschaft am 14. August 2000 durch einen Eilantrag beim Verwaltungsgerichtshof Kassel verhindert wurde), und welche in Folge 4 (in Worten: vier) immer wieder von den Gerichten negierte Hundeverordnungen verbrachen,
sowie Herrn Bundesinnenminister Otto Schily,
welcher das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde fabrizierte,
und Herrn Bundespräsidenten Johannes Rau,
welcher dieses am 20. April 2001 (komisches Datum...) veröffentlichte Gesetz unterzeichnen zu müssen meinte,
angemessene Weihnachten und ein angemessenes Jahr 2004 !
Möge der Weihnachtsmann ihnen allen genau das geben, was sie verdienen.
Mit Verve.

Und nun zu dem Weihnachtsgeschenk, das wir von den robentragenden Engeln des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bekommen haben:

Es ist hier bei Maulkorbzwang abrufbar.

Hic facit gloria hundi:
Rechtsanwältin Sybille Müller-Gebel und Kollegen
Alleestr. 35, 65812 Bad Soden

Das VG Wiesbaden sagt über kommunale Kampfhundesteuersatzungen:

"Die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse und die damit einhergehende Erhebung eines um ein Vielfaches höheren Steuersatzes gegenüber der Haltung eines "normalen" Hundes ist jedoch nur dann im Sinne eines legitimen Lenkungszweckes gerechtfertigt und mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn gerade bei der konkret in Frage stehenden Hunderasse hinreichend objektive und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Hunde ein Gefährdungspotential aufgrund bestimmter Zuchtmerkmale wie Angriffslust, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft und Schärfe aufweisen."

Zum Staffordshire Bullterrier befindet das VG Wiesbaden explizit:

"In diesem Zusammenhang ist besonders das von der Klägerseite vorgelegte Gutachten der Ethologin Dr. Feddersen-Petersen vom Institut für Haustierkunde der Christian-Albrechts-Universität Kiel vom 20.05.2002 hervorzuheben, das eine ausgesprochen fundierte und differenzierte Untersuchung der Eigenschaften von Staffordshire Bullterriern zum Gegenstand hat....
Des Weiteren wird in dem Gutachten und in anderen vorgelegten Unterlagen auch schlüssig dargelegt, dass sich die Zuchtmerkmale der heute verbreiteten Staffordshire Bullterier ganz wesentlich von denjenigen der "historischen" Staffordshire Bullterrier, die u.a. auch offenbar für Hundekämpfe benutzt wurden, unterscheiden und deshalb die damals vorherrschenden Zuchtmerkmale "Aggressivität gegen andere Hunde" und "Beißlust" keineswegs auf die heutigen Staffordshire Bullterier übertragen werden können."

Wir erlauben uns, aus dem aktuell gültigen FCI-Zuchtstandard für Staffordshire Bullterrier zu zitieren:

"Wesen:...Hochintelligent und liebevoll, besonders zu Kindern."

Und wir erlauben uns, aus dem aktuell gültigen FCI-Zuchtstandard für Deutsche Schäferhunde zu zitieren:

"Wesen:...Er muss Mut, Kampftrieb und Härte besitzen, um als Begleit-, Wach-, Schutz-, Dienst- und Hütehund geeignet zu sein."

und dann zitieren wir noch besonders genüßlich aus der aktuell gültigen Prüfungsordnung der VPG (Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde, VPG 1, ehemalige Schutzhundprüfung 1 / SchH 1), welche die Zuchtzulassungsvoraussetzung für Deutsche Schäferhunde ist:

"Der HF setzt sofort seinen Hund auf RA mit Hörzeichen "Voran" ein und bleibt stehen.
Der Hund hat drangvoll, energisch, mit festem, vollem, sicherem und ruhigem Griff zuzufassen und den Angriff abzuwehren.
Hat der Hund gefaßt, muß der Helfer nach kurzem Bedrängen - ohne Stockschläge zu geben - auf RA die Gegenwehr einstellen. Darauf hat der Hund selbstständig bzw. auf das einmalige Hörzeichen "Aus" abzulassen und den Helfer zu bannen. Kann der Hd. beim ersten Anbiß den Griff nicht halten und kommt vom Schutzarm ab, greift jedoch sofort wieder selbständig an, wird die Übung mit dem Prädikat "befriedigend" bewertet."


Das Gutachten des Bundesveterinäramtes der Schweiz und die Dissertation von Andrea Steinfeldt sind diesbezüglich auch ganz besonders informativ.

Wir ermutigen unsere Leser herzlich, aus diesen Zitaten selbstständig und ganz alleine eigene Schlussfolgerungen zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden setzt in seinem Urteil die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2000 in logischer Konsequenz fort:

"Dabei kann dem kommunalen Satzungsgeber im Hinblick auf den verfolgten Lenkungszweck durchaus ein gewisser Gestaltungs- und Bewertungsspielraum bei der Frage eingeräumt werden, welche Hunderassen als potentiell gefährlich eingestuft werden und welche nicht. So mag es insbesondere dann, wenn eine solche Einstufung in Fachkreisen umstritten und/oder der Erkenntnisstand noch ungesichert ist, gerechtfertigt sein, im Hinblick auf ein mögliches Gefährdungspotential eine gewissermaßen "experimentelle" Regelung zu treffen (vgl. hierzu BVerwG a.a.O.).
Ein solche noch ungeklärte, aber doch gewisse Anhaltspunkte für ein mögliches Gefährdungspotential aufweisende Erkenntnislage mag bei Einführung der hier in Frage stehenden Satzungsbestimmungen im Jahre 1998 auch in Bezug auf den Staffordshire Bullterrier zunächst bestanden haben.
Offenbar gab es seinerzeit Erkenntnisse, die allerdings im Nachhinein wohl auf einer fehlerhaften Auswertung von Beißstatistiken beruht haben...
Es kann aber zur Überzeugung des Gerichts nicht angehen, dass eine einmal vorgenommene Einstufung, zudem wenn sie auf noch ungesicherter Grundlage erfolgt ist, auch dann unreflektiert und ohne erneute Nachprüfung aufrecht zu erhalten, wenn mittlerweile neuere fachliche und wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die nachhaltig die vorgenommene Einstufung nicht nur in Zweifel ziehen, sondern möglicherweise sogar als unhaltbar erscheinen lassen."
"Der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand, eine kleine Kommune könne dies mit den ihr zu Verfügung stehenden sachlichen und personellen Mitteln gar nicht leisten, mag zwar im Tatsächlichen zutreffen, entbindet aber gleichwohl nicht von der Verpflichtung, für die Rechtskonformität ihrer eigenen satzungsbestimmungen auch einstehen zu müssen."

Da das vom VG Wiesbaden Ausgeurteilte auf Hunderte von kommunalen Hundesteuersatzungen bundesweit in Deutschland zutrifft, kann man allen Kommunen nur raten, ihre Kampfhundesteuersatzungen zu prüfen - und schnellstmöglich zu revidieren.
Wer keine Ahnung hat, sollte eben auch keine Satzungen häkeln.
Wir erinnern in diesem Zusammenhang auch an die Anträge auf Zulassung der Berufung bzgl. der Klagen gegen die Kampfhundesteuern der Stadt Düsseldorf, welche seit 2 Jahren beim OVG Münster "reifen" - oder verstauben?

Hochinteressant gerade für die Herren Roland "das waren jüdische Vermächtnisse" Koch, Volker "noch ´ne Hundeverordnung" Bouffier, Otto "ich lass mir besser mein Lehrgeld als Jurist zurückgeben" Schily und Johannes "ich unterschreibe mit einem frommen Spruch auf den Lippen alles" Rau sind auch die folgenden vorweihnachtlichen Anmerkungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden.
Wer jahrelang in ungebrochener Stumpfsinnskette von Franz "Polizeibeamter a.D." Breitsamer abschreibt, ist selber schuld.
Nicht wahr, Herr Günter "Eigenauskunft: ein solches Verfahren kann man nicht mit Volltrotteln machen" Beckstein?

"Der pauschale Hinweis, dass der Staffordshire Bullterrier auch in der hessischen Hundeverordnung und im Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde aufgeführt wird, ist nicht ausreichend, um die vorstehend aufgezeigten nachhaltigen Bedenken auszuräumen.
Allein der Umstand, dass sowohl der Bundesgesetzgeber als auch der hessische Verordnungsgeber (in einem anderen Regelungszusammenhang) bezüglich der Staffordshire Bullterrier ebenfalls eine Einstufung als gefährliche Hunderasse vorgenommen haben, besagt allein noch gar nichts über die Richtigkeit oder Vertretbarkeit dieser Qualifizierung.
Im Übrigen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bei den genannten Regelungen nochmals eine ins Einzelne gehende Überprüfung hinsichtlich der Gefährlichkeit jeder einzelnen Hunderasse erfolgt ist.
Vielmehr dürfte nach den Erkenntnissen des Gerichts insoweit auf bereits vorhandene Listen zurückgegriffen worden sein, die ursprünglich wohl in den 90er Jahren im Auftrag kommunaler Spitzenverbände erstellt wurden."

An dieser Stelle schliesst sich dann der Kreis, bzw. die weihnachtliche Lichterkette:

"Es kann aber zur Überzeugung des Gerichts nicht angehen, dass eine einmal vorgenommene Einstufung, zudem wenn sie auf noch ungesicherter Grundlage erfolgt ist, auch dann unreflektiert und ohne erneute Nachprüfung aufrecht zu erhalten, wenn mittlerweile neuere fachliche und wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die nachhaltig die vorgenommene Einstufung nicht nur in Zweifel ziehen, sondern möglicherweise sogar als unhaltbar erscheinen lassen."

In diesem Sinne:
Fröhliche Weihnachten!



Nicht wer rennen kann, gewinnt das Rennen,
sondern wer bis zum Ende rennen kann.
(Sprichwort aus Jamaika)


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