01. Dezember 2003
Rechtsauffassung des VG Giessen zur Wiederholung von Wesensprüfungen und Sachkunde
Zitat aus dem Urteil vom 06.10.2003, Geschäftsnummer 10 E 607/03:
"Ohne dass es in vorliegendem Verfahren darauf ankommt, sieht sich das Gericht indes zu der Bemerkung veranlasst, dass für die von dem Kläger gehaltenen Hunde positive Wesensbeurteilungen vorliegen und dass insoweit neue Wesensprüfungen nicht erforderlich sein dürften.
Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass sich das Wesen eines Hundes in Abständen von zwei Jahren von Gutartigkeit zu Bösartigkeit oder umgekehrt verändert. Ist die Ungefährlichkeit eines Hundes einmal durch eine erfolgreich absolvierte Wesensprüfung festgestellt, bedarf es zur Überzeugung des Gerichts äußerer Umstände, um eine erneute Überprüfung zu veranlassen. Lediglich der eingetretene Zeitablauf wird hierfür nicht ausreichen. Eine turnusmäßige Wesensprüfung in Abständen von zwei oder drei Jahren dürfte zudem das Übermaßgebot verletzen, da die Wesensprüfung auch mit erheblichem Kostenaufwand verbunden ist. Insoweit ist weiter zu bedenken, dass auch die festgestellte Sachkunde nicht turnusmäßig wiederholt und nachgewiesen werden muss. Warum hinsichtlich des betroffenen Hunde etwas anderes gelten soll, entzieht sich der Nachvollziehbarkeit durch das Gericht.
Insoweit dürfte es auch nicht möglich sein, die Wiederholung einer Wesensprüfung auf § 3Abs. 1 Nr. 4 der akuell gültigen Hundeverordnung vom 22.01.2003 zu stützen, die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 für die Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes voraussetzt, dass die Halterin oder der Halter "eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist". Von einer zeitlichen Grenze hinsichtlich des Alters der Wesensprüfung oder von irgendwie erforderlichen Wiederholungen einer Wesensprüfung ist dem Verordnungswortlaut nichts zu entnehmen, ebensowenig für den Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 der Verordnung.
Insoweit ist es hinsichtlich der vom Kläger gehaltenen Hunde naheliegend, dass er zwar einer Halteerlaubnis bedarf, hierfür aber keineswegs eine erneute Wesensprüfung Voraussetzung ist."

