22. Juli 2005
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die Leser aus dem Verwaltungsgerichtshof Kassel.
Hessen: erneuter Weltklasse-Beschluss des VG Giessen
VG Giessen, Geschäftsnummer 10 G 1210/05, 12. Juli 2005 (pdf)
Auszüge aus dem Beschluss:
"Unter anderem aus der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes folgt, dass dem rechtmäßigen Eigentümer eines Tieres grundsätzlich dessen Haltung gestattet sein muss. Einschränkungen hierzu sind jedoch möglich, wobei beispielhaft Vorschriften des Tierschutzes, des Tierseuchenrechts und des Rechts der Gefahrenabwehr zu nennen sind (vgl. § 16a TierSchG, §§ 17,24 TierSG). Unzweifelhaft sind auch Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre und das Eigentumsrecht zum Zwecke der Gefahrenvorsorge zulässig. Diese können sich sowohl direkt auf ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung gründen oder durch einen auf eine entsprechende gesetzliche oder verordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage resultierenden Verwaltungsakt ergeben.
Im Fall einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung könnte daher bereits auf der Grundlage des § 11 HSOG eine entsprechende Regelung gegen den Hundehalter erlassen werden.
Im Fall einer abstrakten Gefahr ist ein entsprechendes Vorgehen auch im Wege des Erlasses von Rechtsverordnungen bzw. Polizeiverordnungen zulässig.
Für den Fall der reinen Gefahrenvorsorge bedürfen gravierende Eingriffe im Rechte Betroffener indes einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht bezogen auf die Problematik gefährlicher Hunde in der Listung bestimmter als gefährlich geltender Hunderassen eine solche Gefahrenvorsorge, da eine empirische Feststellung oder allgemein anerkannte Ansicht, bestimmte Rassen seien gefährlicher als andere, gerade nicht vorliege."
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"Die Wiederholung der Wesensprüfung ist im Fall unveränderter äußerer Umstände bei Beantragung einer Verlängerung oder Neuausstellung einer Halteerlaubnis indes nicht erforderlich.
Zunächst ist festzustellen, dass eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes befristet werden muss, eine Neuausstellung in der Hundeverordnung indes nicht vorgeschrieben wird und auch nach allgemeinen Grundsätzen im Bereich der Gefahrenabwehr nicht zwingend erforderlich ist. Vielmehr kann die Halteerlaubnis verlängert werden."
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"Das Gericht sieht bereits die Einschränkung der Rechte der Halter von als gefährlich qualifizierten Hunden durch die lediglich befristete Erteilung der Erlaubnis nur dann als verhältnismäßig an, wenn diese verlängerbar ist. Lediglich bei einer entsprechenden Möglichkeit der Verlängerung der Halteerlaubnis ist die Belastung der Tierhalter durch die Befristung als gering und vertretbar anzusehen, da die schutzwürdigen Rechtsgüter wie Eigentum und Freiheit insofern nicht maßgeblich beeinträchtigt werden."
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"Die Gefahrenabwehrverordnung vom 22. Januar 200 beinhaltet indes keine explizite Regelung zur Verlängerung einer einmal erteilten Erlaubnis."
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"Eine ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Änderung des Wesens des Tieres ergangene Anordnung einer Wiederholung der Wesensprüfung für Halter gefährlicher Hunde ist eine aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 4 HSOG) nicht gerechtfertigte besondere Erschwernis. Die Notwendigkeit der erneuten Wesensprüfung eines gefährlichen Hundes ergibt sich aus der Wortwahl der Hundeverordnung zunächst nicht."
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"Entsprechend erkennt auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof...Die dort vertretene Auslegung dieser Wortwahl der Regelung dahingehend, der Verordnungsgeber meine damit, bei jeder Antragsstellung müsse eine aktuelle Wesensprüfung nachgewiesen werden, bleibt ohne Nachweis. Anhand der gleichfalls in der konkreten Norm enthaltenen und in der Intention und dem konkreten Vorgehen mit der Wesensprüfung vergleichbaren Voraussetzung des Nachweises der Sachkunde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 HundeVO) ergibt sich vielmehr das Moment der Dauerhaftigkeit der Gültigkeit dieser nachweise, die jedenfalls für die Sachkunde des Tierhalters unstreitig sein könnte."
Vgl. dazu auch
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gefahrabwehrverordnung
über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 13. Juli 2005
"Indes darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass außerhalb der Diskussion über die Listung bestimmter Hunderassen die Hunde stehen, die durch ein Verhalten aufgefallen sind, was von § 2 Abs. 2 HundeVO erfasst wird.
Diese durch ein konkretes Ereignis, regelmäßig wird es ein Beißvorfall sein, deutlich gewordene konkrete Gefahr für Mensch und Tier durch einen solchen Hund wird vom Verordnungsgeber jedoch gegenüber der nur potentiell bestehenden Gefahr durch die sogenannten Listenhunde als weniger gravierend angesehen, denn die - in beiden Fällen notwendige - Halteerlaubnis darf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HundeVO bei Listenhunden nur auf zwei, bei den anderen Tieren aber bis zu vier Jahren befristet erteilt werden.
Mit anderen Worten: Für das Tier, das bereits einen Menschen gebissen hat, kann durch die zuständige Ordnungsbehörde eine zeitlich längere Halteerlaubnis erteilt werden als für das Tier, das nur durch seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse als gefährlich gilt.
Ob eine polizeirechtliche Sorge der Gefahrenabwehr hinter dieser Differenzierung erkannt werden kann, ist zweifelhaft."
Vgl. dazu auch
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gefahrabwehrverordnung
über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 13. Juli 2005
"Der Verordnungsgeber sieht Tiere, die zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO aufgezählten Rassen und Gruppen von Hunden zu rechnen sind (Listenhunde) ebenso wie die Aggressionshunde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO lediglich als potentiell gefährlich an. Dieser Ansatz ist nicht ohne rechtliche Bedenken, da keine sicheren Erkenntnisse darüber vorliegen, dass gerade von Tieren dieser Rassen eine besondere Gefährlichkeit im Verhältnis zu anderen Hunderassen, die auch durch Beißvorfälle auffällig werden (etwa Rottweiler, deutscher Schäferhund), ausgeht. Insofern hat der Antragsteller auch weitere Vergleichszahlen vorgelegt, die bei einer Verifizierung berücksichtigt werden müssen.
Gleichwohl hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Normenkontrollentscheidung vom 27. Januar 2004 (Az. 11N 520/03) unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 29. August 2001 (Az. 11 N 2497/00) die Rechtmäßigkeit der konkreten Listung mit dem Argument bestätigt, der Verordnungsgeber habe seiner Entscheidung nachvollziehbare Gründe, u.a. die Population der entsprechenden Tiere in Hessen, zugrundegelegt. Die Ausübung des Opportunitätsprinzips nach § 5 Abs. 1 HSOG sei nicht systemwidrig und könne nicht als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angesehen werden."
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"Diesbezüglich muss auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 3. Juli 2002 (a.a..) berücksichtigt werden, in der u.a. ausgeführt wird, nach allgemeinem gefahrabwehrrecht könne es zulässig sein, einen Wesenstest bei bestimmten Hunden durchzuführen.
Bei einem positiven Ergebnis, das heißt dem Bestehen der Prüfung, dürften indes keine weiteren Anforderungen an die Hundehaltung gestellt werden, weil dann der Gefahrenverdacht ausgeräumt sei.
Wenn der Gefahrenverdacht bei Listenhunden durch einen positiven Wesenstest aber ausgeräumt ist, kann im vorliegenden Fall eines Tieres, das zu einer dieser Gruppen gehört, von einer Änderung der weiter bestehenden potentiellen Gefahr nicht ausgegangen werden.
Eine Pflicht zur periodischen Überprüfung des Wesens eines Hundes ist als reiner Gefahrerforschungseingriff vielmehr unzulässig."
Vgl. dazu auch
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gefahrabwehrverordnung
über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 13. Juli 2005
"In diesem Zusammenhang kann auf die zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2004 hingewiesen werden. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, die Listung bestimmter Hunderassen sei aus zwei Aspekten heraus zulässig.
Einmal wenn Erfahrungswerte oder Informationen vorlägen, dass Tiere einer bestimmten Rasse relativ häufig in Beißvorfälle verwickelt seien.
Zum anderen aber auch dann, wenn die Zahl der Tiere einer bestimmten (bereits gelisteten) Rasse bei den durchzuführenden Wesensprüfungen überdurchschnittlich häufig oder auch nur mehr als in einer von der Behörde festgesetzten Quote (3 v.H.) negativ auffielen.
Unter Berücksichtigung von möglichen Fehlerquellen bei der Durchführung der Wesensprüfungen erscheint indes die Festsetzung von lediglich 3 % Versagerquote für die - weitere - Listung einer Rasse ausgesprochen niedrig angesetzt.
Zudem besteht hier eine Art Zirkelschluss, da bei der Bejahung einer regelmäßigen Wiederholungsprüfung für die nicht konkret auffällig gewordenen und bereits einmal positiv getesteten Listenhunde eine sich stetig verkleinernde Grundmenge entstehen würde. Die Tiere würden getestet, weil sie Listenhunde sind, und blieben Listenhunde, weil eine bestimmte Versagerquote, die statistisch immer zu befürchten sein wird, überschritten wird."
Quelle: VG Giessen, Geschäftsnummer 10 G 1210/05, 12. Juli 2005 (pdf)