04. September 2005
"Kampfhunde"steuer:
Bundesverwaltungsgericht verweist "Kampfhunde"steuer-Klage an OVG Nordrhein-Westfalen zurück
Beschluss BVerwG 10 B 34.05; OVG 14 A 1819/03; 28. Juli 2005 (pdf)
Zitate
über die Beziehung zwischen landesrechtlichen Hundegesetzen und kommunalen Hundesteuersatzungen:
"Aus dieser uneingeschränkten Verantwortung des Satzungsgebers für die Rechtmäßigkeit der übernommenen Regelung folgt zugleich, dass Einwände gegen sie nicht - wie das Berufungsgericht meint - mit der Erwägung abgelehnt werden dürfen, hierauf könne es von vornherein nicht ankommen, weil die Vorschrift zulässigerweise von dem anderen Normgeber übernommen worden sei und der Satzungsgeber sie daher auch hinsichtlich der ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen nicht auf ihre Richtigkeit habe überprüfen müssen. Dieser Standpunkt verkennt die aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgende eigene Verantwortung jedes Normgebers für das durch ihn gesetzte Recht. Zugleich "immunisiert" das Berufungsgericht dadurch die von dem Satzungsgeber erlassene Vorschrift gegen Angriffe auf ihre Rechtmäßigkeit. Das ist nicht vereinbar mit dem Anspruch des Bürgers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Denn im Grundsatz gebietet diese Rechtsschutzgarantie eine umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht..."
"Denn dem Einwand, dass die Aufnahme einer Hunderasse in eine nach Rassezugehörigkeit bestimmte Liste als gefährlich geltender Hunde von beginn an nicht berechtigt ist - auch nicht mit Rücksicht auf die dem Satzungsgeber durch die Rechtsprechung im Hinblick auf die in vielerlei noch ungeklärte Sachlage eingeräumten Prognose- und Entscheidungsspielräume - muss der Satzungsgeber in gleicher Weise standhalten, wie es der Verordnungsgeber der Landeshundeverordnung im Falle einer entsprechenden Klage tun müsste."
"Die einen Verfahrensfehler grundsätzlich ausschließende Entscheidungsunerheblichkeit einer Tatsache darf mit anderen Worten nicht allein auf der unzutreffenden Rechtsauffassung des Tatsachengerichts von dieser mangelnden Entscheidungsunerheblichkeit beruhen."
über "fiktive" Kampfhunde in Hundegesetzen (i.w. Liste/Kategorie 2):
"Neben der Rasseliste für "echte" Kampfhunde sollte offenbar eine Rasseliste für "fiktive" Kampfhunde treten, von denen abstrakte Gefahren in einem nicht vergleichbaren Umfange ausgehen, so das bei Letzteren etwa auf ein Zuchtverbot verzichtet werden kann. Auch dies kann - wenn das Berufungsgericht nicht zu einer abweichenden Auslegung des Landesrechts gelangt - für die Beantwortung der Frage Bedeutung haben, ob im vorliegenden Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens etwa wegen bereits vorhandener erkenntnismittel oder im Hinblick auf die sonst ausreichend bestehende eigene Sachkunde vom Berufungsgericht abgelehnt werden darf.
Denn an den Nachweis einer abstrakten Gefährlichkeit der Hunde dürfen auf dieser - niedrigen - Stufe des Schutzkonzepts keine überspannten Anforderungen gestellt werden."
über den formalen Weg zur Überprüfung der Rasselisten:
"3. Die Beschwerde ist mit der geltend gemachten Verfahrensrüge begründet. Sie beanstandet hinreichend substantiiert im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (Vgl. Beschwerdebegründung S. 27 ff., insbesondere S. 27 Mitte und S. 28 f.) und im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht dem im Schriftsatz vom 03. September 2004 gestellten Beweisantrag des Klägers,
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass Hunde der in § 2 Abs. 3 Satz 2 der Hundesteuersatzung des Beklagten aufgezählten Rasse Kuvasz nicht gefährlicher sind als Hunde anderer Rassen, ihnen insbesondere kein anderes genetisches Potential innewohnt, zu einem gefährlichen Hund zu werden, als Hunden anderer vergleichbarer Rassen und dass auch kein größerer Verdacht oder größeres Besorgnispotential gegenüber Hunden vergleichbarer, nicht aufgelisteter Rassen besteht, es handele sich bei Hunden der Rasse Kuvasz um gefährliche Hunde,
nicht nachgekommen ist, ohne hierfür eine verwaltungsprozessual tragfähige Begründung zu geben."
"Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2005 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen."
Ein herzlicher Dank an Dr. Klaus Arens und Dr. Jürgen Küttner, ein Hoch auf die Beweisanträge und auf die Kuvasz!