16. April 2008
Rechtsauffassung des OVG Sachsen-Anhalt zur Hundesteuer
4 L 384/05 Urteil vom 12.02.2008 - Hundesteuer
Das Halten sog. Kampfhunde kann der Satzungsgeber mit einem erhöhten Steuersatz belegen.
2. Es ist vom Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, jedenfalls solche Hunde in einer Hundesteuersatzung als abstrakt gefährlich anzusehen, bei denen das äußere Erscheinungsbild einer gefährlichen Hunderasse noch zu erkennen ist.
3. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert keine Satzungsbestimmung, wonach die vermutete Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall etwa durch einen Wesenstest entkräftet werden kann.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/08
Magdeburg, den 13. Februar 2008
(OVG LSA) Klage eines Hundehalters gegen eine erhöhte Hundesteuer für einen als gefährlich eingestuften Hund abgewiesen
Auf die Berufung der Stadt Halle hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 12.02.2008 die Klage eines Hundehalters gegen eine erhöhte Hundesteuer für einen als gefährlich eingestuften Hund abgewiesen. Bei dem Hund handelt es sich um einen American Staffordshire Terrier-Mix. Das Gericht hat die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer auch für die Kreuzung bestimmter (gefährlicher) Hunderassen mit anderen Hunden als rechtmäßig angesehen.
Auf den genetischen Anteil der gefährlichen Hunderasse und der Generation der Einmischung dieses Anteils kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an (Aktenzeichen 4 L 384/05). Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.