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14. Juli 2009

NRW: Urteil VG Duesseldorf vom 22.06.2009 - Az.: 25 K 699/09 "KampfhundeSteuer", hier: Rottweiler

-> Das vollständige Urteil kann hier nachgelesen werden.

Auszüge:


"Tatbestand:

Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse Rottweiler.
Mit Hundesteuerbescheid vom 9. Januar 2009 zog der Beklagte den Kläger zu Hundesteuer für den Erhebungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2009 mit der Einstufung des Rottweilers als gefährlicher Hund in Höhe von insgesamt 384,00 Euro heran.

Mit seiner am 28. Januar 2009 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Heranziehung, soweit sie den erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde zugrundelegt. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im wesentlichen vor, die Höherbesteuerung eines Hundes der Rasse Rottweiler sei als Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG rechts- und verfassungswidrig, weil ein Hund dieser Rasse nicht gefährlicher sei als ein solcher etwa der Rassen Schäferhund oder Dobermann. Hunde der Rasse Rottweiler könnten nicht höher besteuert werden, wenn diese hohe Steuer nicht zugleich auch von Haltern der Hunde der Rassen Schäferhund oder Dobermann verlangt werde...

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.
...

Zwar ist die erhöhte Hundesteuererhebung für gefährliche Hunde ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich durch den von einer Gemeinde damit verfolgten Lenkungszweck und den ihr dabei zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum gerechtfertigt.

In seinem Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34/05 - hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsauffassung grundsätzlich bestätigt und betont, ein Satzungsgeber, der Kampfhunde wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern wolle, könne zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung - konkret Landeshundeverordnung NRW - übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Der Satzungsgeber trage dann gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz..."

Sachlicher Anlass zu einer solchen Überprüfung besteht. Wie aus dem vorerwähnten Bericht des Ministeriums zur Evaluation des Landeshundegesetzes NRW vom 18. November 2008 zu entnehmen ist, lagen die Beißvorfälle mit Verletzungen von Menschen im Jahr 2007 in v.H. bezogen auf die gemeldete Population bei Hunden der Rasse Rottweiler bei 0,24, bei Hunden der Rasse Dobermann bei 0,39 und bei Hunden der Rasse Schäferhund bei 0,32. Die Beißvorfälle mit Verletzungen von Menschen im Jahr 2007 lagen mithin prozentual bei Hunden der Rasse Dobermann und Schäferhund höher als bei Hunden der Rasse Rottweiler. Gleiches gilt für die Beißvorfälle mit Verletzungen von Tieren im Jahr 2007 in v.H. bezogen auf die gemeldete Population (Rottweiler 0,42; Dobermann 0,44; Schäferhund 0,63). Mit diesem Urteil beschränkt die Kammer die Überprüfungsverpflichtung des Satzungsgebers auf die Gruppe der Hunde der Rassen Rottweiler, Dobermann und Schäferhund, weil diese "Gruppe" durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 - als sog. Wach- und Gebrauchshunde mit höherer sozialer Akzeptanz zusammengefasst worden und ihre Ungleichbehandlung gegenüber anderen Hunderassen rechtlich für zulässig gehalten worden ist, so dass infolge dieses Urteils zumindest ein Vergleich innerhalb dieser Gruppe der höheren sozialen Akzeptanz durch den Satzungsgeber geboten war.

Dies gilt auch deshalb, weil die dem Bericht zu entnehmenden Beißvorfälle sich für die vorhergehenden Jahre bezogen auf die Hunde der Rasse Rottweiler, Dobermann und Schäferhund ähnlich staffeln. Im Jahr 2006 liegt hinsichtlich der Beißvorfälle mit Verletzungen bei Menschen der Rottweiler bei 0,41, der Dobermann bei 0,38 und der Schäferhund bei 0,45; für das Jahr 2006 gilt für den Rottweiler der Prozentsatz 0,27, für den Dobermann 0,40 und für den Schäferhund ebenfalls 0,40. Im Jahr 2004 betragen die Beißvorfälle mit Verletzungen von Menschen für den Rottweiler 0,41; für den Dobermann 0,42 und für den Schäferhund 0,47."




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