17. Juli 2009
Bayern: "Rassezugehörigkeit eines Mischlingshundes mit unbekannten Eltern nicht allein nach phänotypischer Ähnlichkeit mit Kampfhund zu bestimmen
Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.07.2009, Az. 10 B 09.89
Die Rassezugehörigkeit eines Hundes, dessen Eltern unbekannt sind, kann nicht allein nach der phänotypischen Ähnlichkeit mit einem Kampfhund (hier: der Rasse American Staffordshire Terrier) bestimmt werden. Ergeben sich aus einem Sachverständigengutachten erhebliche Abweichungen in Aussehen und Bewegung, so ist von einem Mischlingshund auszugehen. Liegt demnach eine Kreuzung vor, so kann nicht per se von der Gefährlichkeit des Tieres ausgegangen werden. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Tieres vorliegen. Steht zudem nicht fest, ob der Hund überhaupt von einem Kampfhund abstammt, ist die Frage unerheblich, ob eine Kreuzung in zweiter Generation noch den Regeln der Kampfhundeverordnung unterfällt.
LStVG (BY) Art. 7 Abs. 2; LStVG (BY) Art. 37 Abs. 1; KampfhundeV (BY) § 1 Abs. 1