Liste 1: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu
Liste 2: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastina Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992
Statistiken Bayern
betrachtet Statistiken als (Frei-) Staatsgeheimnisse (siehe Auskunft aus dem Jahr 2005)
Aktuell:
15. November 2010
Bayern: Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zum hunderassebegründeten Leinenzwang
München, 15.11.2010
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Pressemitteilung -
Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt sind und den sog. Wesenstest bestanden haben
Mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 9. November 2010 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) der Berufung von Haltern eines Rottweilers stattgegeben, die verpflichtet wurden, ihren Hund an der Leine zu führen, obwohl er den sog. Wesenstest bestanden hatte. Die allein auf die Zugehörigkeit zu dieser Hunderasse gestützten behördlichen Anordnungen zur Hundehaltung wurden aufgehoben. Zugleich hat der BayVGH aber betont, dass in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht, wenn - unabhängig von ihrer Rasse - große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, durch eine hierzu nicht befähigte Person geführt werden oder nicht ausbruchsicher untergebracht werden.
Angesichts der gravierenden Folgen, die aus einem Fehlverhalten von Mensch oder Tier entstehen könnten, reiche bereits die geringe Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leben oder Gesundheit aus, um eine konkrete Gefahr anzunehmen und damit Anordnungen zu rechtfertigen. Gleichwohl hat der BayVGH die Anordnung aufgehoben, weil die beklagte Verwaltungsgemeinschaft in der gesetzlich vorgeschriebenen Ermessensabwägung der Verpflichtung, alle großen und kräftigen Hunde gleich zu behandeln, nicht ausreichend nachgekommen ist. Unabhängig von besonderen Vorkommnissen hat die Sicherheitsbehörde in ständiger Verwaltungspraxis Hundehalter mit einem Leinenzwang belegt, deren Hunde einer in der Kampfhundeverordnung gelisteten Rasse angehörten, während andere große Hunde, wie beispielsweise Schäferhund oder Dobermann, frei umherlaufen durften, außer sie waren bereits in einen Beißvorfall verwickelt oder sonst auffällig geworden. Diese Praxis verstößt nach Auffassung des BayVGH gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2010 Az. 10 BV 06.3053)
-> zum vollständigen Beschluss vom 9. November 2010 Az. 10 BV 06.3053
Archiv:
Beschluss VGH Bayern, Haltungserlaubnis AmStaff, 17.08.2005, Az. 24 CS 05.959 / Au 8 S 05.202
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2004
über die Popularklage des W. S. in M. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
1. des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 4 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG, BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2001 (GVBl S. 140),
2. des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der Fassung der Änderung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513), soweit die Hunderassen Alano, American Bulldog, Cane Corso, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler betroffen sind
Aktenzeichen: Vf. 1-VII-03
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2004 zur Hundegesetzgebung Bayern, - 1 BvR 492/04 -
"Kampfhunde"urteile von 1994: BayVerfGH vom 12.10.1994 (NVwZ-RR 95, 262), Aktenzeichen Vf. 16-VII-92 und Vf. 5-VII-93