Liste 1: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
Liste 2: Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden
(Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004 (GVBl. II/04 S. 458)
Statistiken Brandenburg
Statistik des Landes Brandenburg 2000-2004
Archiv:
Urteil des OVG Berlin-Brandenburg in einem Normenkontrollverfahren gegen das Land Brandenburg, zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004 OVG 5 A 1.06, 15. November 2007 (44 Seiten, pdf)
Das Urteil ist bzgl. seiner Argumentation in Sachen wissenschaftliche / empirisch-statistische Vorlagen sehr interessant und lesenswert, zumal die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revison laut RAin Frau A. Nielsen vom Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2008 zurückgewiesen wurde (BVerwG 6 BN 1.08).
Freie Universität Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin, Institut für Tierschutz und Tierverhalten: Auffällig gewordene Hunde in Berlin und Brandenburg - ihre Repräsentanz in offiziellen Statistiken und in der Hundepopulation, Rainer Struwe und Franziska Kuhne, 2005 (pdf)
-Struwe, R.; Häuser, R.: Negative Erlebnisse mit Hunden und Angst vor Hunden.
Deutsches Tierärzteblatt, 53 (2), 2005, 132-134
- Die vollständigen Urteile des BVerwG bzgl. HV Brandenburg vom 20.08.2003 liegen vor:Zu den Urteilen
Ein herzlicher Dank an Andreas Schmidt!
Urteil des BVerwG vom 20.08.2003 (HVO B`burg)
Pressemitteilung OVG Brandenburg 20.06.2002
Urteil Normenkontrollverfahren Hundeverordnung
Gericht setzt einen Punkt der Hundehalterverordnung außer Vollzug
- Pressestelle -
Logenstraße 6, 15230 Frankfurt (Oder) An die Vertreter der Medien Telefon: (0335) 5568-6 Nebenstelle: 5568-701 Telefax: (0335) 549840 Datum: 20. Juni 2002 Pressedezernent: Dr. Jan Bodanowitz Richter am Oberverwaltungsgericht
Pressemitteilung
Betr.: - Normenkontrollverfahren betreffend die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg -
Urteil des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 20. Juni 2002 (4 D 9/99.NE, 4 D 72/00.NE, 4 D 79/00.NE, 4 D 86/00.NE, 4 D 89/00.NE) Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg hat die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 25. Juli 2000 mit seinem auf die mündliche Verhandlung vom heutigen Tage verkündeten Urteil, abgesehen von Teilen einer Übergangsregelung, nicht beanstandet. Damit blieben die Normenkontrollanträge von elf Antragstellern, überwiegend Halter von Hunden wie u. a. American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterriermischlingen, Mastiff und Rottweiler, im Wesentlichen ohne Erfolg.
Die Antragsteller hatten insbesondere die Ungültigkeit der in der Hundehalterverordnung geregelten Einteilung von Hunden kraft so genannter Rasselisten als unwiderleglich bzw. widerleglich gefährlich geltend gemacht und eine Reihe weiterer Vorschriften der Hundehalterverordnung u. a. über das Haltungsverbot, das Erfordernis einer erlaubnispflichtigen Haltung, den umfassenden Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde sowie das Verbot, gefährliche Hunde in Mehrfamilienhäusern zu halten, angegriffen.
Unter Berücksichtigung des normativen Ermessens des Verordnungsgebers im - in Bezug auf die Hundehalterverordnung einschlägigen - Gefahrenabwehrrecht stehen die angegriffenen Vorschriften nach Auffassung des Senats mit Blick auf die hohen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit von Menschen, aber auch von Tieren, im Einklang mit der Rechtsordnung, insbesondere auch mit dem Verfassungsrecht. Soweit die Anknüpfung an das Merkmal der Hunderasse zur Feststellung einer Gefährlichkeit eines Hundes in der Fachliteratur weitgehend abgelehnt wird, sei dies nach Auffassung des Senats im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend.
Denn bei einer Gefahrenabwehrverordnung, die einen abstrakten Gefahrentatbestand erfassen will, gehe es nicht um die Bestimmung der individuellen Gefährlichkeit eines Hundes, sondern um die tatbestandliche Anknüpfung an ein Gefahrenpotential, das sich u. a. im Zusammenwirken mit anderen Umständen individuell realisieren könne. Für diese Annahme des Verordnungsgebers bestehen auch nach Auffassung des Senats sachlich gerechtfertigte Gründe. Die abgesehen von der zentralen Frage der unwiderleglichen bzw. widerleglichen Gefährlichkeit von Hunderassen angegriffenen weiteren Vorschriften, die die Hundehaltung betreffen, hat der Senat - bis auf Teile der Übergangsregelung nach § 16 der Verordnung - nicht beanstandet. Soweit nach der Hundehalterverordnung 2000 erstmals Hunderassen in die Liste der widerleglich gefährlichen Hunde aufgenommen wurden (z. B. Rottweiler), die damit bei nicht erteiltem sog. Negativzeugnis einer Erlaubnispflicht unterliegen, dürfe diese Erlaubnispflicht nicht von einem berechtigten Interesse an der Haltung abhängig gemacht werden, sofern der Hund vor dem Inkrafttreten der Verordnung bereits gehalten wurde.
Anderenfalls würde der Halter eines solchen Hundes nach Auffassung des Senats willkürlich schlechter gestellt werden als der Halter eines bereits nach der Hundehalterverordnung 1998 als widerleglich gefährlich eingestuften Hundes, für den ebenfalls das Negativattest nicht erteilt wurde. gez. Dr. Jan Bodanowitz Pressedezernent