Liste: Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004, veröffentlicht am 9. Oktober 2004
Statistiken Berlin
Beiss-Statistik Berlin 2007 (pdf)
Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (Bündnis 90 / Die Grünen) vom 13. März 2009 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. März 2009) und Antwort Hundebisse 2008 - Internethandel und illegale Vermehrung von Listenhunden Drucksache 16 / 13 208
Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16 / 14 125, 15. Wahlperiode
Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (Bündnis90/Die Grünen) vom 11. Februar 2010 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Februar 2010) und Antwort Hundebisse 2009 (pdf)
Aktuell
23. März 2010
Berlin: Komplette Beisstatistik Berlin 2009
Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16 / 14 125, 15. Wahlperiode
Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (Bündnis90/Die Grünen) vom 11. Februar 2010 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Februar 2010) und Antwort Hundebisse 2009 (pdf)
10. März 2010
Berlin: Beißstatistik 2009
"Der Berliner Senat hat am Mittwoch seine "Hundebeißstatistik" für das Jahr 2009 veröffentlicht. Diese besagt, dass sowohl die Zahl der Angriffe von Hunden auf Menschen als auch die der Kämpfe von Hunden untereinander stark abgenommen hat.
Die Senatsverwaltung für Gesundheit beantwortete damit eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (Grüne). Laut dem Bericht wurden 478 Menschen im Jahr 2009 von Hunden gebissen oder "gefahrdrohend angesprungen". 2008 waren es mit 716 noch deutlich mehr Fälle. Bei Kämpfen untereinander bissen sich die Vierbeiner im Jahr 2009 418 Mal blutig (2008: 514 Fälle).
Trotz der positiven Entwicklung hat die Hauptstadt allerdings ein gewaltiges Problem mit ihren Hunden. Evamarie König, Sprecherin des Tieramts Berlin, sagte: "Bei uns werden so viele Hunde wie noch nie abgeladen, wir bleiben auf den armen Tieren sitzen." Manche Rassehunde, die auf einer Verbotsliste des Senats für Kampfhunde stehen, "versauern über Jahre, obwohl sie völlig unauffällig sind"."
-> vollständiger Artikel: Morgenpost 10.03.2010
Berlin / NRW 27. April 2009
Erläuterung dazu in den Verwaltungsvorschriften von 2003
"9 Zu § 9 (Verbote; Unfruchtbarmachung)
9.1 § 9 Satz 1 normiert lediglich für im Einzelfall gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 3 ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot. Für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 besteht ein im Bereich des Tierschutzrechts bundesrechtlich geregeltes Zuchtverbot (§ 11 b Abs. 2 Buchst. a TierSchG in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung). Für Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt kein Zuchtverbot.
Ein Verstoß gegen das Zucht- oder Handelsverbot des § 9 Satz 1 verwirklicht den Straftatbestand des § 143 Abs. 1 StGB.
9.2 Zucht und Kreuzung sind das zielgerichtete Verpaaren einer Hündin mit einem Rüden oder die absichtliche Inkaufnahme des Verpaarens. In der Praxis ist es häufig schwierig, den han-delnden Personen Absicht oder Vorsatz nachzuweisen. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass auch ein "unabsichtliches" Verpaaren nicht mehr stattfindet. Insofern bestimmt Satz 2 eine generelle Halterpflicht, Verpaarungen mit gefährlichen Hunden zu verhindern.
Die Halterpflicht nach § 9 Satz 2 erstreckt sich - anders als die in Satz 1 aufgeführten Verbote - auf alle in § 3 aufgeführten gefährlichen Hunde. Insofern dient die Vorschrift auch der Durchsetzung des für die in § 3 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten gefährlichen Hunde bestehenden bundesrechtlichen Zuchtverbots.
Ein Verstoß gegen § 9 Satz 2 ist bußgeldbewehrt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 14).
9.3 § 9 Satz 3 ermächtigt die zuständige Ordnungsbehörde, die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anzuordnen, wenn gegen § 9 Satz 1 oder 2 verstoßen wird und im Einzelfall die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht. Bei festgestellten Verstößen gegen § 9 Satz 1 oder 2 soll geprüft werden, ob die Erlaubnisvoraussetzungen noch vorliegen."
Ergebnisse der Rechtsbereinigung in Sachen Hunde (Mai 2006)
§ 143 StGB ist ersatzlos gestrichen
Die aktuelle Rechtsprechung zu § 143 StGB ist nachlesbar bei lexitus.de:
§ 11 b Tierschutzgesetz wurde wie folgt geändert:
a) in Absatz 2 Buchstabe a wurden die Wörter "oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen" gestrichen.
b) in Absatz 5 Nr. 1 werden die Wörter "Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen" durch die Wörter "Veränderungen und Verhaltensstörungen" ersetzt.
§ 11 TierSchHuV ist weggefallen.
Begründungen etc. nachlesbar in der Bundestagsdrucksache 16/29 (pdf)
-> also gibt es in NRW vernünftigerweise kein Zuchtverbot für Hunde bestimmter Rassen.
All dies ist kein esoterisches Wissen, sondern seit Jahren nachlesbar auf eben diesen Internetseiten hier.
Der erste Schritt zu erfolgreicher Gefahrenabwehr oder nachhaltigen Verbesserungen im Tierschutz ist der Erwerb von Sachkenntnis und Kompetenz. Spart jemand sich diesen ersten Schritt , so werden auch weitere Schritte nicht zum Ziel führen - allerdings möglicherweise zu Erfolgen in Sachen Populismus.
Manch einem wird Letzteres in Wahlkampf-Zeiten natürlich völlig genügen.
Tierschutzwidriger und nicht-artgerechter Import, Handel und die ebensolche Vermehrung von Hunden ALLER Rassen ist in der Tat ein auch für die Gesellschaft gefährlicher Mißstand, den die Politik schon viel zu lange zu bekämpfen versäumt hat.
Dieser Mißstand betrifft aber leider jede nachgefragte Hunderasse gleichermaßen, ob nun Retriever oder Bullterrier, und ist in erster Linie ein europäisches Problem.
Die Forderung nach einer Zuchtgesetzgebung nur für bestimmte Rassen "wie in NRW" ist also gleich in mindestens dreierlei Hinsicht völlig verfehlt.
Archiv:
- Berufung Hundegesetz Berlin, Beschluss des OVG Berlin Az. OVG 5 N 37.05 vom 21. November 2005
- Hundegesetz Berlin, VG Berlin, Urteil Az. VG 11 A 926.04, 21.04.2005
- Freie Universität Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin, Institut für Tierschutz und Tierverhalten: Auffällig gewordene Hunde in Berlin und Brandenburg - ihre Repräsentanz in offiziellen Statistiken und in der Hundepopulation, Rainer Struwe und Franziska Kuhne, 2005 (pdf)
- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 zur Hundeverordnung Berlin, - 1 BvR 1363/01 -
- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2004 zur Berliner Hundeverordnung, - 1 BvR 1498/00 -
Berlin ist frei
Presseerklärung zum Urteil Berlin 2001
Die Rasseliste wurde am 21.11.2002 per Eilantrag vor dem VG gekippt, weil ein Hundehalter seinen AmStaff nicht sicher stellen lassen wollte. VG orientierte sich am BVerwG. Daraufhin erließ man ersatzweise ein neues Hundegesetz.
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21.11.2002
"Sicherstellung eines sog. Kamphundes wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse ist rechtswidrig
Berlin, der 21.11.2002
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Beschluss vom heutigen Tage einem Eilrechtsschutzantrag eines Hundehalters gegen die Sicherstellung seiner American-Staffordshire-Terrier-Mischlingshündin stattgegeben.
In der Hundeverordnung Berlin findet sich eine Liste von Hunderassen - hierunter auch der Hund des Antragstellers -, die als gefährlich gelten.
Das Bezirksamt Tempelhof bejahte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil der Antragsteller die an den Halter eines gefährlichen Hundes zu stellenden hohen Anforderungen nicht erfülle.
Die 14. Kammer schließt sich in ihrer Entscheidung Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 5.01, 6.01, 7.01 und 8.01 - an, wonach der Verordnungsgeber ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber nicht befugt sei, allein an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen anzuknüpfen. Derzeit bestehe für bestimmte Rassen lediglich der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgingen. Denn in der Wissenschaft sei umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen - Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse - für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukomme. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertige kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung. Denn der vom Landesgesetzgeber übernommene traditionelle Gefahrenbegriff umfasse nicht die sogenannte Gefahrenvorsorge. Bei Überschreiten der durch den Gefahrenbegriff gezogenen Grenzen liege ein Verstoß gegen Bundesrecht vor.
Nach Ansicht der 14. Kammer stellen diese vom Bundesverwaltungsgericht bezogen auf die Rechtslage von Niedersachsen formulierten Maßstäbe auch die Gültigkeit der vorliegend angewendeten Vorschriften der Hundeverordnung Berlin (§§ 5 a Abs. 3, 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1), soweit sie an die Hunderasse anknüpfen, in Frage. Demnach fehle den betreffenden Regelungen der Hundeverordnung entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer sowie des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin bei summarischer Prüfung eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. § 55 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin ermächtige den Verordnungsgeber lediglich dazu, Verordnungen zur Abwehr (abstrakter) Gefahren zu erlassen. Denn diese polizeirechtliche Verordnungsermächtigung verwende denselben traditionellen Gefahrenbegriff wie diejenige des Landes Niedersachsen.
Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 12. Juli 2001, das dem Verordnungsgeber einen Beurteilungsspielraum zugebilligt hatte, habe insoweit keine Bindungswirkung, da es um die Vereinbarkeit mit bundesrechtlichen Maßstäben gehe.
Die Entscheidung der 14. Kammer stellt demnach klar, dass der Verordnungsgeber für die Frage der Gefährlichkeit der Hunde mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht an die Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen anknüpfen durfte. Dem Gesetzgeber bleibt es indes unbenommen, Rechtsgrundlagen für eine Gefahrenvorsorge zu schaffen.
Beschluss der 14. Kammer vom 21. November 2002 - VG 14 A 57.02 - "
und:
Tagesspiegel
"Gericht: Rasse macht einen Hund nicht gefährlich Berliner Hundeverordnung juristisch in Frage gestellt
Von Katja Füchsel
Die Berliner Hundeverordnung kommt auf den Prüfstand. Denn das Berliner Verwaltungsgericht hat am Donnerstag im Fall eines so genannten Kampfhunds die Wirksamkeit der Verordnung teilweise in Frage gestellt. Die 14. Kammer des Gerichts gab dem Antrag eines Hundehalters aus Tempelhof gegen die Sicherstellung seiner American-Staffordshire-Terrier-Mischlingshündin statt. Die Berliner Verwaltung könne sich auf kein Gesetzt berufen, nach dem allein die Rasse eines Hundes ausschlaggebend sei für seine Gefährlichkeit.
Der generelle Leinen- und Maulkorbzwang für die in der Verordnung aufgeführten Rassen fällt aber erst, wenn der Beschluss des Gerichts rechtskräftig wird. Das kann dauern, denn vermutlich wird die Gegenseite, also das Bezirksamt Tempelhof, Beschwerde einlegen. In der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales will man zunächst die schriftliche Begründung abwarten. "Dann müssen wir sehr genau prüfen", sagt Behördensprecherin Regina Kneiding. Bislang sei man davon ausgegangen, dass die Hundeverordnung "rechtsfest" sei.
Mit seinem Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Berliner Hundeverordnung praktisch gekippt. Denn jeder Kampfhundbesitzer, der sich künftig juristisch gegen die Regelung zur Wehr setzt, kann davon ausgehen, vor Gericht auch Recht zu bekommen.
Mit seiner Entscheidung hat sich das Berliner Verwaltungsgericht einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 angeschlossen.
Der Mangel der Verordnung besteht laut Gericht vor allem darin, dass bestimmte Rassen von vornherein als gefährlich eingestuft werden. In der Wissenschaft sei aber umstritten, welchen Einfluss neben der Rasse außerdem noch Erziehung, Ausbildung des Hundes und Eignung des Halters auf das aggressive Verhalten habe. "Derzeit besteht für bestimmte Rassen lediglich der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgingen", heißt es im Urteil - zu wenig, um Hunden und Haltern generell so weitreichende Einschränkungen aufzubürden.
Von der Entscheidung sind aber lediglich die Hunde betroffen, die bislang nicht auffällig geworden sind. Hat ein Tier zugebissen, kann die Behörde weiterhin Sanktionen wie Maulkorb- und Leinenzwang verhängen. Egal, welcher Rasse das Tier angehört.
Als die Hundeverordnung im Juli zwei Jahre alt wurde, hatte die Gesundheitssenatorin Heidi Knake-Werner sie als Erfolg gefeiert: Die Zahl der Angriffe von Kampfhunden auf Menschen sei seitdem stark gesunken. Wurden im Jahr 1999 noch 330 Menschen von Kampfhunden gebissen, so waren es nach Angaben der Senatsgesundheitsverwaltung 2001 nur 84. Der Berliner Hundeverordnung zufolge dürfen zwölf Rassen nur mit Leine und Maulkorb ausgeführt werden. Außerdem gilt eine Kennzeichnungspflicht und ein Zuchtverbot für fünf als besonders gefährlich eingestufte Rassen. Verstöße werden mit Bußen von bis zu 5000 Euro bestraft.
Es ist nicht das erste Mal gewesen, dass die Verordnung ein Berliner Gericht beschäftigt hat. Nach ihrem Erlass hatten 35 Hundehalter vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Beschwerden eingelegt. Sie beriefen sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Juli 2001 entschied das Gericht, dass die Verordnung nicht zu beanstanden und somit gültig ist.
Der Streit um die Verordnung schwelte trotzdem weiter. Erst im vergangenen August haben die Bündnisgrünen ausgerechnet, dass "94 Prozent der Hundebisse auf das Konto von Nicht-Kampfhunden" gehen. Die Fraktion hat deshalb einen Gesetzesentwurf ins Abgeordnetenhaus eingebracht, der eine Art Führerschein für Besitzer großer (über 40 Zentimeter beziehungsweise 17 Kilogramm) und "vorbestrafter" Hunde vorsieht. Nach Auffassung der Grünen wäre ein solches rasseneutrales Gesetz nicht nur realistischer, sondern auch juristisch solider. Zumindest in diesem Punkt hat ihnen das Verwaltungsgericht gestern Recht gegegeben."
des weiteren:
"Berlin (ddp-bln). Das Verwaltungsgericht Berlin hat am Donnerstag mit einem Beschluss im Fall eines so genannten Kampfhunds die Wirksamkeit der hauptstädtischen Hundeverordnung teilweise in Frage gestellt. Die 14. Kammer des Gerichts gab dem Antrag eines Hundehalters aus Tempelhof gegen die Sicherstellung seines American-Staffordshire-Terrier-Mischlings statt. (VG 14 A 57.02)
In der Begründung hieß es, bei der Frage der Gefährlichkeit eines Hundes durfte nicht allein an die Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen angeknüpft werden. Derzeit bestehe für bestimmte Rassen lediglich der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgingen. Der bloße Verdacht rechtfertige jedoch kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden allein zur Gefahrenvorsorge. Dafür fehle der Berliner Hundeverordnung die gesetzliche Ermächtigung. Die Kammer schloss sich in ihrer Entscheidung Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 an. (BVerwG 6 CN 5.01, 6.01, 7.01 und 8.01)
Das Bezirksamt Tempelhof hatte in dem Kampfhund, dessen Rasse sich auf der Liste der Berliner Hundeverordnung befindet, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gesehen, weil der Hundehalter die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllte, und das Tier sichergestellt.
Quelle : Märkische Oderzeitung vom 21.11.02
Pressemitteilung
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin:
Verfassungsbeschwerden gegen die Berliner Hundeverordnung zurückgewiesen.
12.07.2001
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat die Verfassungsbeschwerden von 35 Haltern sog. gefährlicher Hunde gegen die Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) zurückgewiesen, mit der die Beschwerdeführer beantragt hat, verschiedene, durch die Erste Änderungsverordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl. S. 365) eingeführte Regelungen für ungültig zu erklären.
Der Verfassungsgerichtshof hielt zwar die Verfassungsbeschwerden für im wesentlichen zulässig. Die Beschwerdeführer seien nicht gehalten, vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs fachgerichtlichen Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte wahrzunehmen. Denn die Verfassungsbeschwerden seien von allgemeiner Bedeutung. Die angegriffenen Rechtsvorschriften der HundeVO Bln beträfen eine Vielzahl von Hundehaltern, so daß eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs geeignet sei, über den Einzelfall hinaus in einer großen Zahl gleich gelagerter Fälle Klarheit über die Rechtslage zu schaffen.
Die Verfassungsbeschwerden seien jedoch unbegründet. Im einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof zur Begründung seines Urteils aus:
§ 3 Abs. 1 HundeVO Bln, der Hunde von zwölf Rassen bzw. Gruppen auf Grund rassespezifischer Merkmale als unwiderleglich gefährlich auflistet, verletze Halter dieser Hunde nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin - VvB -). Aus fachwissenschaftlichen Aussagen ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß es "Aggressionszüchtungen" gebe, und daß sich bestimmte Hunderassen hierfür besonders eigneten. Bei dieser Sachlage sei die Entscheidung des Berliner Verordnungsgebers, rassespezifischer Merkmale als eine der Ursachen gesteigerter Gefährlichkeit anzusehen, im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit sachlich vertretbar. Der Umstand, daß Hunde auch aus anderen Gründen als ihrer Rassezugehörigkeit - etwa wegen falscher Erziehung, Behandlung oder nicht artgerechter Haltung - gefährlich werden könnten, begründe keinen Gleichheitsverstoß. Denn dem Verordnungsgeber stehe im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr angesichts des auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgutes des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen ein Gestaltungsspielraum zu.
Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin vor, daß andere Hunderassen wie Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer oder Deutscher Schäferhund nicht in die Rasseliste aufgenommen worden seien.
Der Verordnungsgeber habe vielmehr im Rahmen der ihm zustehenden Risikoabschätzung berücksichtigen dürfen, daß bezüglich von Hunden solcher Rassen, die seit jeher gezüchtet und gehalten sowie als Gebrauchs- und Schutzhunde verwendet würden, ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich ihres Charakters und Verhaltens bestehe. Den bisher vorliegenden Statistiken über Beißvorfälle könne in diesem Zusammenhang ohnehin nur eine begrenzte Aussagekraft zugesprochen werden, da eine Zuordnung der registrierten Zwischenfälle zur Gesamtzahl der gehaltenen Hunde der jeweiligen Rassen darin nicht hergestellt werden. Der Verordnungsgeber dürfe sich statt dessen auf fachwissenschaftliche Veröffentlichungen stützen, wonach gerade den in der Rasseliste aufgeführten Hunden eine gesteigerte Aggressivität, geringe Schmerzempfindlichkeit, fehlende Angst sowie fehlende Beherrschbarkeit bei Aggressionsverhalten zugeschrieben würden. Die Haltung dieser Hunde begründe im Gegensatz zu anderen Hunderassen in erhöhtem Maße die Gefahr, daß es bei Beißzwischenfällen zu schweren Verletzungen oder gar tödlichen Unfällen komme.
Der in § 4 Abs. 1 HundeVO Bln vorgesehene Zwang, daß die in der Rasseliste aufgeführten Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur an einer Leine geführt werden dürfen und dabei stets einen beißsicheren Maulkorb tragen müssen, verletze die Hundehalter nicht in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 7 VvB. Die Regelung sei verhältnismäßig. Der generelle Leinen- und Maulkorbzwang sei geeignet, die in der Öffentlichkeit von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen zu verringern sowie das subjektive Sicherheitsgefühl vieler Menschen erheblich zu stärken. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Ein sog. Wesenstest könne den Leinen- und Maulkorbzwang nicht ersetzen, da auch ein positiv verlaufender Wesenstest nicht das Risiko spontaner und unkontrollierter Aggressionen ausschließe. Die mit dem Leinen- und Maulkorbzwang für die Hundehalter verbundene Einschränkung der Möglichkeit, ihre Hunde in der Öffentlichkeit frei herumlaufen zu lassen, sei Ausdruck ihrer Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit. Auch wenn mit der Maulkorbpflicht eine Beeinträchtigung des Sozialverhaltens und des Wohlbefindens der Hunde verbunden sein sollte, habe der Verordnungsgeber im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Gefahrabschätzung dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen oberste Priorität einräumen dürfen.
Ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien die in § 5 HundeVO Bln normierten Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Haltern gefährlicher Hunde.
Auch § 5 a HundeVO Bln sei verfassungsgemäß. Die den Haltern von Hunden der Rassen oder Gruppen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu auferlegte Anzeige- und Kennzeichnungspflicht verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Ausgehend von ihrem ursprünglichen Verwendungszweck für Hundekämpfe belegten fachwissenschaftliche Veröffentlichungen gerade für diese Hunde eine bis heute vorhandene hohe Angriffsbereitschaft, niedrige Reizschwelle, fehlende Beißhemmung und hohe Schmerztoleranz. Die weitere Pflicht der Hundehalter zur Beibringung eines Führungszeugnisses, eines Nachweises der Sachkunde und eines Attests über die "Ungefährlichkeit" des Hundes verletzten weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB), noch liege darin eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB). Die Regelung sei durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt.
Das in § 8 HundeVO Bln vorgesehene Zuchtverbot für Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu verletze nicht das Eigentumsgrundrecht (Art. 23 VvB). Das Zuchtverbot für Hunde, bei denen hinreichende Anhaltspunkte für eine rassespezifisch erhöhte Gefährlichkeit vorlägen, stelle vielmehr eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 17 VvB) werde durch das Zuchtverbot nicht verletzt, da für das Zuchtverbot vernünftige und verhältnismäßige Erwägungen des Gemeinwohls vorlägen.
Daß nach § 10 Abs. 1 HundeVO Bln lediglich die Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten von den Vorschriften der HundeVO Bln ausgenommen sind, nicht aber sog. Therapiehunde, sei schließlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber habe davon ausgehen dürfen, daß nur bei einer Verwendung von sog. gefährlichen Hunden durch die genannten Behörden und Institutionen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von vornherein auszuschließen sei,
während dies in anderen Fällen privater Nutzung nicht in gleichem Maße der Fall sei.
Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 12. Juli 2001 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2001 - VerfGH 152/00