Baden Württemberg


Liste 1: American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier
Liste 2: Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden

Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum
über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000


Statistiken Baden-Württemberg

führt laut eigener Auskunft im Jahr 2005 keine Statistiken


Archiv:

VGH Baden-Württemberg vollständiges Urteil vom 26.3.2009, 2 S 1619/08, "Kampfhunde"steuer"


Verwaltungsgericht Sigmaringen: Heranziehung zur Kampfhundesteuer rechtswidrig
Az.: 7 K 755/07


VGH Baden-Württemberg 2 S 2265 23.05.2005 (pdf)
"Kampfhunde"steuer

Kampfhunde - Bad Uracher Amtsgericht verurteilt Hundehalter. Erforderliche Genehmigung nicht eingeholt

Kampfhunde-VO: Bundesverwaltungsgericht verwirft Beschwerden

VGH Mannheim 04/02:
Mannheimer Polizeiverordnung über das Halten und Führen gefährlicher Hunde auch in der geänderten Fassung teilweise nichtig

Urteil VGH Baden-Württemberg 16.10.01

VGH stoppt Zwangskastration (01/01)

VGH entscheidet im ersten Halbjahr 2001 über Hundeverordnung (12/00)


15. Mai 2008

Verwaltungsgericht Sigmaringen: Heranziehung zur Kampfhundesteuer rechtswidrig
Az.: 7 K 755/07


Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen

Erhöhter Steuersatz für Kampfhunde in Hundesteuersatzung nichtig

Datum: 15.05.2008

Kurzbeschreibung: (Urt. vom 29. April 2008 - 7 K 755/07) Die Stadt Laichingen darf für das Halten eines sog. Kampfhundes nicht 600 Euro jährlich Hundesteuer erheben, sondern lediglich denselben Tarif wie für jeden anderen Hund in Höhe von 81 Euro. Die städtische Hundesteuersatzung ist, soweit sie für sog. Kampfhunde eine höhere Steuer vorsieht, rechtswidrig und nichtig. Der Gemeinderat hat Ende 2006 beim Beschluss der entsprechenden Regelungen wissenschaftliche Untersuchungen der Tierärztlichen Hochschule Hannover aus den Jahren 2002 bis 2005 unberücksichtigt gelassen, die dafür sprechen, dass die Prämisse einer - rassebedingt - erhöhten Gefährlichkeit nicht mehr zutrifft und nicht die Rassezugehörigkeit eines Hundes für seine Gefährlichkeit maßgebend ist, sondern seine Haltung und Ausbildung. Dies hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen auf die Klage einer Hundehalterin gegen einen Hundesteuerbescheid entschieden.

Die Stadt Laichingen hatte ihre Hundesteuersatzung zum 01. Januar 2007 dahingehend geändert, dass für das Halten eines Kampfhundes der Steuersatz anders, als für sonstige Hunde, auf 600 Euro jährlich festgesetzt wurde. Dabei lehnte sie sich an die Polizeiverordnung des Landes über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 an und stellte auf die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen ab. Die Klägerin als Halterin eines American Staffordshire Terriers erhob gegen den erhöhten Hundesteuerbescheid 2007 erfolglos Widerspruch und anschließend Klage. Die Klage hatte Erfolg.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, zwar dürfe mit der Hundesteuer auch eine Lenkungsfunktion verbunden werden. Der Satzungsgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum und dürfe im Hinblick auf den Aspekt der Praktikabilität und Effektivität typisieren und pauschalieren. Als rechtfertigender Grund für eine Zuordnung bestimmter Hunderassen zu den Kampfhunden und die daran anknüpfende höhere Besteuerung sei bislang anerkannt worden, dass Hunden bestimmter Rasse aufgrund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben sei und steuerlich bereits an die abstrakte Gefährlichkeit angeknüpft werden dürfe. Jedoch dürfe der Satzungsgeber nicht aus dem Blick verlieren, dass die Höherbesteuerung der Kampfhunde an die Prämisse einer erhöhten abstrakten - rassebedingten - Gefährlichkeit anknüpfe und ggf. Korrekturbedarf bestehe, wenn diese Prämisse durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse erschüttert werde.

Nehme ein Satzungsgeber die Regelung eines anderen Normgebers auf, sei er in vollem Umfang verantwortlich für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Dies schließe auch die Pflicht des Satzungsgebers ein, die übernommene Regelung unter Kontrolle zu halten und ggf. zu korrigieren. Sei der Satzungsgeber jedoch verpflichtet, eine übernommene Regelung unter Kontrolle zu halten, müsse er erst recht dann, wenn er eine mehrere Jahre alte Regelung übernehme, überprüfen, ob die ihr zu Grunde liegenden Prämissen noch zuträfen.

Die Polizeiverordnung des Landes sei im Zeitpunkt der Übernahme in die Hundesteuersatzung bereits über sechs Jahre alt gewesen. Der Stadt hätte es oblegen, eigene Ermittlungen dazu anzustellen, ob es zur abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen neuere Untersuchungen gebe. Das habe sie unterlassen und damit das ihr beim Erlass der Satzung zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt mit der Folge, dass die Hundesteuersatzung, so weit sie für bestimmte "Kampfhunderassen" eine erhöhte Steuer vorsehe, nichtig sei.

Die Kammer wies gleichwohl darauf hin, es sei weiterhin möglich, die Haltung gefährlicher Hunde polizeirechtlich oder durch steuerlenkende Maßnahmen zu regeln; zu überprüfen werde jedoch sein, ob dabei abstrakt auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse abgestellt werden dürfe oder die individuelle Gefährlichkeit eines Hundes und die Zuverlässigkeit des Halters ermittelt werden müsse. (Bi.)

Quelle: VG Sigmaringen



(08.09.2003)

Kampfhunde - Bad Uracher Amtsgericht verurteilt Hundehalter. Erforderliche Genehmigung nicht eingeholt

Richter und Anwälte mit Rechtslage unzufrieden

VON EMANUEL K. SCHÜRER

BAD URACH/REUTLINGEN. Das Bad Uracher Amtsgericht hat einen 25-Jährigen zu 450 Euro Geldstrafe verurteilt, weil er einen Kampfhund ohne Genehmigung gehalten hat. Alle beteiligten Juristen kritisierten dabei die geltende Rechtslage zu gefährlichen Hunden.

Der junge Mann war mit seinem Hund einer Polizeistreife aufgefallen, weil das Tier eine Leine, aber keinen Maulkorb trug. Eine »Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde« hatte der Mann nicht. Die Polizisten vermuteten, es könnte ein Staffordshire Terrier, also ein Kampfhund, sein. Deshalb musste das Tier zum »Wesenstest« nach Reutlingen.

Und diesen Test bestand die achtjährige »Mirage« nicht. Sie reagierte auf eine stolpernde Person aggressiv, gegen einen anderen Hund sogar »gesteigert aggressiv«. Als die Beamten das Tier zum Einschläfern abholen wollten, weil kein Tierheim ein derart angriffslustiges Tier aufnimmt, war Hund samt Herrchen verschwunden.

Hund ins Jenseits

Der Bad Uracher Ordnungsamtsleiter Horst Adam sagte aus, der Hundehalter habe sein Tier selbst als »Staffordshire-Terrier« bezeichnet. »Es macht mir gar keinen Spaß, einen Hund durch mein Urteil ins Jenseits zu befördern«, betonte Hans-Jörg Schalkowski von der Polizei, der »Mirage« getestet hatte.

Der Hundebesitzer machte vor dem Amtsgericht keine Angaben. Er ließ den auf Hunde-Fälle spezialisierten Anwalt Lars-Jürgen Weidemann aus Mülheim für sich sprechen.
Weidemann kritisierte die baden-württembergische Kampfhundeverordnung als »verfassungswidrig«. Ein »Kampfhund« sei »nicht gefährlicher als ein Schäferhund«. Der Verteidiger ging so weit, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, bis das Verfassungsgericht über den Strafgesetzbuchs-Paragrafen 143 befunden hat. Dieser bedroht die Halter von gefährlichen Hunden mit Strafe und verweist auf landesrechtliche Vorschriften.

Ines Helber von der Staatsanwaltschaft widersprach. Sie sieht den Strafrechtsparagrafen 143 nicht im Widerspruch zur Verfassung. Schließlich hebe dieser nicht nur auf die Rasse des Hundes ab. Helber: »Auch ein Deutscher Schäferhund kann als gefährlich eingestuft werden.« Amtsrichterin Mechthild Weinland wies die Anträge zurück. Auch sie hat »keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit« des Paragrafen.

Unterschiedliche Länderregeln

Helber forderte schließlich eine Geldstrafe von 600 Euro für den siebenfach vorbestraften Hundehalter, räumte aber auch das Dilemma ein, dass in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen gelten. Der Verteidiger sagte, die Einschätzung des Hundes als Kampfhund sei »wissenschaftlich nicht haltbar«. Strafbarkeit sei mangels »gleichwertiger Lebensverhältnisse« in den Ländern nicht gegeben. Er forderte Freispruch.

Weinland erkannte wegen der fehlenden Genehmigung auf eine Geldstrafe, betonte aber: »Es ist keine schwer wiegende Straftat.« Sie bezeichnete den Fall als »rechtlich sehr schwierig«. Den Paragrafen 143 könne man »kaum als geglückt bezeichnen«. Er »nimmt sich des Problems lediglich symbolisch an«. Die Strafnorm sei »nicht sehr glücklich, weil sie nicht sagt, was ein gefährlicher Hund ist«. Allerdings sei das Gesetz hier verfassungskonform. Die Richterin: »Es wird Zeit, dass man sich eingehend mit dieser Norm beschäftigt.« Weinland fände es angebracht, »wenn obere Gerichte auch mal entscheiden würden«.

Vom weiteren Schicksal des gefährlichen Hundes war schließlich nicht mehr die Rede. Dazu sagte sein Halter nichts. »Mirage« lebt nun wohl außerhalb des Landkreises Reutlingen. (GEA)

Quelle:http://www.gea.de/detail/90851



Pressemitteilung des Ministeriums:

Kampfhunde-VO: Bundesverwaltungsgericht verwirft Beschwerden

- 29.10.2002

Stuttgart / Leipzig (aho) - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision gegen drei Normenkontrollurteile des Verwaltungsgerichtshofs

Baden-Württemberg zur Verordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über das Halten gefährlicher Hunde nicht zugelassen. Damit besteht Klarheit darüber, dass die baden-württembergische Kampfhundeverordnung vom 3. August 2000 Bestand hat. Auch die Frage, welche Konsequenzen in Baden-Württemberg aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung zu ziehen sind, stellt sich somit nicht mehr.
Wie das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am Dienstag, 29. Oktober 2002, in Stuttgart weiter mitteilte, wies das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen unter anderem darauf hin, dass die Polizeiverordnungen der Länder zur Abwehr der Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und verschieden ausgestaltet sind. Im Unterschied zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 beanstandet worden sei, sehe die baden-württembergische „Kampfhundeverordnung“ (Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde) für die drei Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier sowie ihre Kreuzungen kein generelles Haltungsverbot vor. Stattdessen könne mit einer Verhaltensprüfung, dem sogenannten Wesenstest, selbst bei Hunden der drei genannten Rassen die Vermutung der Kampfhundeigenschaft widerlegt werden. Bestehe ein Tier den Wesenstest, bedürfe es für die weitere Hundehaltung dieses Tieres keiner Erlaubnis Allerdings gelte ein genereller Leinenzwang.
Bei den neun weiteren in der baden-württembergischen Verordnung genannten Rassen führen erst im Einzelfall hinzu kommende Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zur möglichen Begründung einer Kampfhundeigenschaft und damit zur Erlaubnispflicht für die Hundehaltung, den Leinen- und Maulkorbzwang sowie das Vermehrungsverbot und die Unfruchtbarmachung.
Nach Auffassung des Innenministeriums besteht jetzt für das Land Baden-Württemberg, gut zwei Jahre nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung, erfreulicherweise Klarheit. Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung müssten im Land nicht gezogen werden. Die bisher von der Polizei getroffenen Maßnahmen seien korrekt gewesen und Änderungen in der Vorgehensweise seien aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich. Darüber habe das Innenministerium die Regierungspräsidien, die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise sowie den Polizeivollzugsdienst unterrichtet. Auch die Ortspolizeibehörden seien informiert.


22.04.2002

Pressemitteilung des VGH Mannheim
http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=19707

22.4.02

Mannheimer Polizeiverordnung über das Halten und Führen gefährlicher Hunde auch in der geänderten Fassung teilweise nichtig

Die Polizeiverordnung der Stadt Mannheim über das Halten und Führen gefährlicher Hunde im Stadtkreis Mannheim in der Fassung vom 28.07.2000 (PolVO) ist teilweise nichtig, soweit darin - wie auch schon in der Vorläuferfassung vom 28.07.1998 - bestimmte Hunderassen als unwiderleglich gefährlich eingestuft werden. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Karl-Heinz Weingärtner in einem heute verkündeten Urteil entschieden.

Als gefährliche Hunde bestimmt die Polizeiverordnung in ihrem § 1, dass Hunde der Rassen Pit Bull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen zu den Hunderassen gehören, die auf bestimmte Zuchtmerkmale, wie übermäßige Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet werden. In den weiteren Regelungen der PolVO werden Haltern gefährlicher Hunde besondere Halterpflichten, wie Erlaubnis-, Anzeige-, Kennzeichungs-, Leinen- und Maulkorbpflicht für ihre Hunde auferlegt.

In seiner Entscheidung über den Normenkontrollantrag eines Mannheimer Hundehalters, der sich als Besitzer eines Bullterriers durch die angegriffene Bestimmung beschwert und gegenüber Haltern anderer vergleichbar gefährlicher Hunde diskriminiert fühlt, erklärte der Senat die Verordnung in dem Teil, in dem drei Hunderassen normativ abschließend und im Einzelfall nicht widerlegbar als gefährlich angesehen werden, für nichtig. Der Senat beanstandet in seiner Entscheidung, dass der Verordnungsgeber gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen hat. Zwar stehe dem Verordnungsgeber bei Erlass einer solchen Verordnung ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Auch dürfe er grundsätzlich bei bestimmten Hunderassen auf Grund allgemeiner Zuchtmerkmale ihre besondere Gefährlichkeit vermuten; mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überschreite er jedoch seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem einzelnen Hundehalter die Widerlegbarkeit einer solchen gesetzlichen Vermutung verwehre. Darin unterscheide sich die Mannheimer Polizeiverordnung von der geltenden Gefahrhundeverordnung des Landes vom 03.08.2000, die dem Hundehalter die Möglichkeit einräumt, seinen Hund einer Wesensprüfung zu unterziehen und nachzuweisen, dass sein Hund entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht gefährlich ist. Die Landesverordnung war ebenfalls Gegenstand von Normenkontrollverfahren, die jedoch ohne Erfolg blieben (vgl. Senatsurteil vom 16.10.2001 - 1 S 2237/00 -).

Die Mannheimer Hundeverordnung in ihrer Fassung vom 28.07.2000 sah demgegenüber eine Verschärfung vor. Auch Hunde, die unter den Voraussetzungen der Landesverordnung einen positiv verlaufenen Wesenstest abgelegt haben und damit außerhalb von Mannheim ohne Maulkorb ausgeführt werden dürfen, mussten im Stadtgebiet von Mannheim einen Maulkorb tragen. Die Entscheidung des 1. Senats hat nunmehr zur Folge, dass sie auch im Stadtgebiet ohne Maulkorb ausgeführt werden können, wenn sie sich in einer zuvor durchgeführten Wesensprüfung, wie sie die Gefahrhundeverordnung des Landes in § 1 Abs. 4 vorsieht, als ungefährlich erwiesen haben.

Der Senat betont zugleich, dass die weiteren Teile der Mannheimer PolVO, insbesondere über den Leinen- und Maulkorbzwang für - rasseneutral beschriebene - gefährliche Hunde von dem Gleichheitsverstoß nicht erfasst werden und daher in Kraft bleiben.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist jedoch nicht rechskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden. (Normenkontrollurteil vom 22.04.2002, Az.: 1 S 1667/00).



Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=15128

Die Polizeiverordnung des Innenministeriums und
des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 ist rechtmäßig

Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat heute mündlich über die Anträge von 96 Hundehaltern verhandelt, die die wesentlichen Teile der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 für rechtswidrig halten. Sie beanstanden, dass dort nur für Hunde bestimmter Rassen besondere Verpflichtungen enthalten seien, während zahlreiche andere gefährliche Hunderassen, von der Polizeiverordnung nicht erfasst würden. Der VGH hat diese Normenkontrollanträge abgewiesen.

In seiner mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 1. Senats, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner, unter anderem aus:

Die Polizeiverordnung des Landes ist nicht zu beanstanden, weil das Innenministerium und das Ministerium Ländlicher Raum bei Erlass der Verordnung sich innerhalb des ihnen durch das Grundgesetz und das Polizeigesetz eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums gehalten haben. Der Senat hat bereits 1992 und 1999 entschieden, dass von Hunden eine polizeiliche Gefahr ausgehen kann und es legitim ist, wenn der Verordnungsgeber zum Schutz von Leib und Leben von Menschen für bestimmte Hunde be-sondere Halteverpflichtungen aufstellt. In diesen früheren Entscheidungen sind zwar die entsprechenden Polizeiverordnungen teilweise für nichtig erklärt worden, weil damals die Gefährlichkeit von Hunden allein aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit festgestellt worden ist, die Rasselisten abschließend gewesen sind und es für den einzelnen Hundehalter nicht möglich war, die Ungefährlichkeit seines Tieres nachzuweisen. Diese früher vom Senat beanstandete Regelungsweise hat der Verordnungsgeber jetzt vermieden. Der Verordnungsgeber selbst geht nunmehr davon aus, dass nicht jeder Hund allein wegen seiner Rassezugehörigkeit gefährlich ist. Damit hat der Verordnungsgeber den übereinstimmenden wissenschaftlichen Erkenntnissen genüge getan, wonach die Rassezugehörigkeit allein nicht zur Gefährlichkeit ausreicht.

Wenn der Verordnungsgeber zwischen bestimmten Hunderassen differenziert, wie dies nach § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 der Polizeiverordnung geschieht, dann ist dies nicht willkürlich. Es stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes dar, wenn andere Hunderassen, wie etwa der Deutsche Schäferhund, die Deutsche Dogge, der Dobermann und Rottweiler nicht in die Polizeiverordnung aufgenommen worden sind. Der Verordnungsgeber kann sich für seine Entscheidung darauf berufen, dass teilweise genetische Dispositionen vorliegen, die für die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen mit maßgeblich sein können. Ebenso kann er sich darauf berufen, dass die frühere Zucht bzw. die Verwendung bestimmter Hunderassen mehr für oder gegen eine Gefährlichkeit sprechen. Der dem Verordnungsgeber zustehende weite Entscheidungsspielraum wäre nur dann überschritten, wenn seine Gefährdungseinschätzung eindeutig unrichtig wäre. Dies lässt sich nicht feststellen. Eine gewisse Ungleichbehandlung ist auch deshalb hinzunehmen, weil die dem Hundehalter aufgebürdeten Maßnahmen angesichts des überragenden Schutzes, den der Mensch vor gefährlichen Hunden verdient, nicht besonders schwer wiegen. Wenn für Kampfhunde ein Maulkorbzwang angeordnet ist, so ist dies angesichts der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit nicht unverhältnismäßig, und es ist auch gerechtifertigt, solche Hunde unfruchtbar zu machen. Auch der Leinenzwang, der für Hunde bestimmter Rassen besteht, obwohl sie keine Kampfhunde sind, belastet die Hundehalter nicht über Gebühr, zumal vom Leinenzwang Ausnahmen gemacht werden können und es grundsätzlich Sache des Hundehalters ist, für eine artgerechte Haltung seines Tieres zu sorgen, indem er ihm auf einem gesicherten umfriedeten Bezirk die Auslaufmöglichkeit schafft.

Da die Anträge der Antragsteller erfolglos waren, müssen sie auch die Kosten des Verfahrens tragen. Der VGH hat gegen seine Entscheidung die Revision nicht zugelassen.

Weingärtner erst seit kurzem ins VGH eingesetzt, vorher am Verwaltungsgericht Karlsruhe tätig, 1992 und 1999 wurden frühere Kampfhundeverordnungen B.W. durch das VGH gekippt

1992 und 1999 hatte der VGH noch frühere Kampfhundeverordnungen des Landes und der Stadt Mannheim teilweise gekippt. Im Unterschied zu damals wurden die Klagen jetzt abgewiesen, weil Kampfhundebesitzer inzwischen die Möglichkeit eingeräumt ist, per Wesensprüfung die Harmlosigkeit ihrer Hunde nachzuweisen. Inzwischen gelte nicht mehr allein die Rassezugehörigkeit eines Hundes als Kriterium für die Gefährlichkeit, sagte Weingärtner. "Die Polizeiverordnung ist nicht zu beanstanden."
http://www.mamo.de/aktuell/politik/20011017_kampfhunde.html



Samstag, 10.03.2001 Augsburger Allgemeine
Gericht stoppt Sterilisation von Kampfhunden

Zwangsweise dürfen Tiere nicht unfruchtbar gemacht werden
Mannheim (lsw). Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH) hat die von der Landesregierung angeordnete Zwangssterilisation oder -kastration von Kampfhunden vorerst gestoppt. Die übrigen Teile der Kampfhundeverordnung bleiben zunächst in Kraft, teilte das Gericht am Donnerstag in Mannheim mit. Mit dem Mannheimer Richterspruch hat ein Bullterrierzüchter lediglich einen Teilerfolg bei seinem Versuch erzielt, die im August erlassene Kampfhundeverordnung zunächst durch einstweilige Anordnung des VGH außer Kraft setzen zu lassen. Er hat außerdem einen Normenkontrollantrag gestellt, über den der erste Senat des VGH noch nicht entschieden hat.
Der Mann argumentiert, dass die Kampfhundeverordnung gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstößt. Denn in der Verordnung würden drei Hunderassen ­ American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier ­ von vornherein als gefährlich eingestuft werden, andere jedoch nicht. Ob dies tatsächlich einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt, wollen die Richter im Hauptverfahren entscheiden.
Bei dem jetzt entschiedenen Antrag des Mannes habe der 1. Senat eine Abwägung zwischen den Interessen des Hundehalters und dem Schutz der Bevölkerung vor möglichen Hundeangriffen getroffen, so der VGH. Die Richter hielten den Schutz der Bevölkerung für wichtiger als die Belastungen für die Hundehalter. Nur bei der Unfruchtbarmachung der Kampfhunde fiel die Entscheidung zu Gunsten der Hundebesitzer aus ­ auch, weil der Schutz der Allgemeinheit keine sofortige Umsetzung dieser Regelung erfordere.



www.morgenweb.de - aktuelles - 30.12.:

VGH entscheidet ueber Kampfhundeverordnung

Ergebnis liegt im ersten Halbjahr 2001 vor
Mannheim. (dpa/lsw) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg (VGH) in Mannheim will im ersten Halbjahr 2001 ueber die Rechtmaessigkeit der Kampfhundeverordnung des Landes entscheiden.
Insgesamt seien zwoelf Normenkontrollsachen mit etwa 80 Klaegern anhaengig, sagte VGH-Sprecher Guenter Schnebelt am Freitag. Die hohe Zahl der Klagen sei nicht ungewoehnlich. Auch bei umstrittenen Strassenbauprojekten seien schon mehrere Dutzend Klaeger aufgetreten.
In der im August in Kraft getretenen Kampfhundeverordnung sind drei Hunderassen - American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier als gefaehrlich eingestuft. Fuer das Halten dieser Hunde ist eine behoerdliche Genehmigung noetig, ausserdem duerfen die Tiere nicht mehr gezuechtet werden. In der Oeffentlichkeit muessen die Halter ihren Hunden Maulkorb und Leine anlegen.
Das wird von vielen Kampfhundebesitzern abgelehnt.
In der vergangenen Woche hatten die Mannheimer Richter auf Antrag eines Kampfhundebesitzers die in der Verordnung vorgesehene Zwangssterilisation oder -kastration von Kampfhunden vorlaeufig gestoppt. Dies gilt solange, bis im Hauptverfahren ueber die Klage des Mannes entschieden ist. Er argumentiert, dass die Verordnung gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstosse.
Die uebrigen Teile der Kampfhundeverordnung blieben in Kraft.

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