Liste 1: Pit-Bull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen
Liste 2: Bullmastif, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastin Napoletano, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Tosa Inu und deren Kreuzungen
HmbGVBl. Nr. 57 16. 12. 2008 Gesetz zur Änderung des Hundegesetzes und weiterer Vorschriften
Hamburger Gesetz zur Neuregelung der Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden vom 18.01.2006 (und weitere Regelungen, Auslaufgebiete etc.)
Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz
Statistiken Hamburg
Auskunft Hamburg 2005
Statistik des Landes Hamburg 2000 - 2004
Zusammenfassung der öffentlichen Auskünfte zu Hundepopulation und rassebezogenen Beiss-Statistiken 2006 /2007 in Hamburg (pdf)
Detaillierte Auskünfte (beteiligte Rassen, Population, Differenzierung nach Mensch/Hund-Vorfällen) zu den Beiss-Statistiken Hamburg 2006 und 2007 (pdf)
(abweichende) Statistiken über Beissvorfälle mit Hunden aus den einzelnen Hamburger Bezirken 2006-2007
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/1189 19.Wahlperiode 30. 09. 08 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Bericht des Senats gemäß § 26 des Hundegesetzes über dessen Anwendung und Auswirkungen
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/1245 19. Wahlperiode 14.10.08 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Kersten Artus (DIE LINKE) vom 07.10.08 und Antwort des Senats Betr.: Wie erkennt der Senat gefährliche Hunde?
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/1617 19. Wahlperiode 02.12.08 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Kersten Artus (DIE LINKE) vom 24.11.08 und Antwort des Senats Betr.: Wie erkennt der Senat gefährliche Hunde? (II)
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/
19. Wahlperiode 09.02.2009 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Kersten Artus (DIE LINKE) Betrifft: Wie erkennt der Senat gefährliche Hunde? (III)
Antwort des Senats vom 17. 02.2009 auf die Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Kersten Artus - Drucksache 19/2191 - (DIE LINKE) Betrifft: Wie erkennt der Senat gefährliche Hunde? (III) vom 09.02.2009
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache19/2537 19. Wahlperiode 10.03.2009 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Kersten Artus (DIE LINKE)
Betrifft: Wie erkennt der Senat gefährliche Hunde? (IV)
Antwort des Senats vom 17. 03.2009 auf die Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Kersten Artus - Drucksache 19/2537 - (DIE LINKE) Betrifft: Wie erkennt der Senat gefährliche Hunde? (IV) vom 10.03.2009
zum Fortgang der Klage gegen die Rasselisten HH siehe:
www.sos-hamburgdog.de
Informationen & Ansprechpartner Hamburg: IG Hundefreunde
Aktuelles
16. Februar 2009
Hamburg: Pannen mit der Beißstatistik
"BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/
19. Wahlperiode 09.02.2009
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Kersten Artus (DIE LINKE)
Betrifft: Wie erkennt der Senat gefährliche Hunde? (III)
Aus den Drucksachen 18/2030 und 19/1617 sowie den Beißstatistiken von 2006/2007 geht hervor, dass der Weimaraner/Mix (133 in Hamburg angemeldete Hunde) nicht wie in dem Bericht des Senats gemäß § 26 des Hundegesetzes über dessen Anwendung und Auswirkungen in dem Zeitraum von 2004 - 31. März 2008 angegeben, in zehn, sondern in 19 Beißvorfälle (elf Menschen/acht Hunde verletzt) verwickelt gewesen ist. Des Weiteren ergab eine Anfrage an das Pressereferat, dass nicht 103, sondern 120 Hunde der Rasse Bullterrier in Hamburg angemeldet waren und in zehn (drei Menschen/ sieben Hunde verletzt) Beißvorfälle verwickelt gewesen sind.
Dies vorausgeschickt frage ich den Senat:..."-> hier die gesamte Anfrage als pdf
Vorausgegangen waren dieser Anfrage Recherchen, die über das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz diese - von den Senatsverlautbarungen abweichenden - Einzel-Statistiken aus den Hamburger Bezirken ans Tageslicht brachten:
(abweichende) Statistiken über Beissvorfälle mit Hunden aus den einzelnen Hamburger Bezirken 2006-2007
und die sich dann ergebnishaft in folgendem Artikel niederschlugen:
"Hamburger Hundegesetz 2
Der Hamburger Senat deutscht Statistiken und ignoriert das Bundesverfassungsgericht.
Von Burkhard Bernheim..." -> Weiterlesen bei scharf-links
Weitere Hamburger Dokumente und Statistiken: -> Hamburg-Seite
Weitere Ansprechpartner & Infos zu Hamburg unter: -> www.ig-hundefreunde.de
19. November 2008
Hamburg: zur Expertenanhörung des Gesundheitsausschusses / Hamburger Hundegesetz
"Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ergänzung zur Anhörung der Experten in der Handelskammer am 04. November 2008 möchten die Mitglieder der IG-Hundefreunde (siehe Erklärung auf der Website der IG-Hundefreunde unter www.ig-hundefreunde.de) Ihnen noch vor der Lesung in der Bürgerschaft folgende Informationen zukommen lassen:..."
-> Weiterlesen
25. Februar 2008
Das Hamburger Oberverwaltungsgericht tütet die Berufung der Stadt Hamburg gegen das Urteil des Hamburger Verwaltungsgerichts über die Hamburger Hundeverordnung ein, die Kostenentscheidung - Streitwert 32.000 E - ergeht zuungunsten der Stadt Hamburg (welche den Mist namens Hamburger HundeVO ja auch verbrochen hatte):
Beschluss des OVG Hamburg vom 14.02.2008 bei www.bullweb.de.
Zur Erinnerung - das seitens der Stadt Hamburg über Berufung angegriffene Urteil des VG HH, welches die Hamburger HundeVO kippte:
Urteil des VG Hamburg vom 1. September 2003 5 VG 3300/2003
siehe zu weiteren Infos zur anhängigen Hamburger Klage gegen das aktuelle Hamburger Hunde-Gesetz auch: www.sos-hamburgdog.de
Erläuterungen zum gegenwärtigen Stand unserer Klagen und die nächsten Schritte
Mit der beim Oberverwaltungsgericht Hamburg anhängigen Klage haben wir uns gegen Regelungen der Hamburger Hundeverordnung aus dem Jahr 2000 gewandt, die an Hunderassen / Kreuzungen Staffordshire Bullterrrier, Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier anknüpften. Diese Verordnung ist mittlerweile durch den Hamburger Gesetzgeber außer Kraft gesetzt worden. Die gleichen Regelungen, wie sie für die damaligen "Kategorie-1-Hunde" galten, enthält nun allerdings auch das Hamburger Hundegesetz.
Die Klage, die wir in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gewonnen haben, kann nicht ohne weiteres fortgeführt werden, weil wir es nunmehr mit einem Parlamentsgesetz zu tun haben, das das Oberverwaltungsgericht - anders als bei einer Verordnung - nicht mehr selbst für nichtig erklären kann. Das Gesetz kann nur vom Bundesverfassungsgericht außer Kraft gesetzt werden.
Dies bedeutet für unsere Klagen, dass sich das Gericht zunächst damit einverstanden erklären muss, dass die Klage - trotz Wegfalls der Hundeverordnung - fortgeführt werden kann. Wenn diese erste Hürde genommen ist, soll das Oberverwaltungsgericht davon überzeugt werden, dass es die angegriffenen Passagen des Hundesgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorlegt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nämlich verpflichtet, die Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Hält es gesetzliche Regelungen für verfassungswidrig, muss es diese dem Verfassungsgericht vorlegen.
Dass wir es nun mit einem Gesetz zu tun haben, macht es also schon auf der prozessualen Ebene komplizierter.
Auch die Chancen, dass die rassebezogenen Regelungen des Gesetzes für rechtswidrig erklärt werden, sind fraglicher als vorher. Denn die Verordnung war schon deshalb rechtswidrig, weil der Senat als Verordnungsgeber nicht befugt war, derart massiv in die Rechte der Betroffenen einzugreifen. Dem Parlament werden als Gesetzgeber aber generell weitergehende Befugnisse eingeräumt.
Obwohl die Chancen einer Klageannahme durch das Bundesverfassungsgericht und dort noch zu obsiegen, eher gering sind, wollen wir den juristischen Weg trotzdem weiter gehen. Nicht zuletzt bestätigen auch alle neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse (und es werden immer mehr), dass es sich bei den diskriminierten Hunderassen nicht um genetisch bedingt gefährliche Wesen handelt.
Spendenaufruf an alle für Hamburgs Listenhunde
Nachdem uns klar wurde, dass sich die Verfassungsklage der Hundelobby lediglich gegen den Leinenzwang richtet und dass deren restliches Spendengeld nicht für unseren Kampf gegen die Rasseliste verwendet wird, haben wir Ende Januar beschlossen, die Klage allein weiterzuführen. Zwar sind wir nach siebeneinhalb Jahren moralisch und finanziell am Ende, aber der Gegner (HH) reizte die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel dermaßen aus, dass wir es noch einmal wissen wollen. Natürlich sind wir auf fremde finanzielle Hilfe angewiesen, und so helft Ihr indirekt mit, die HH Rasseliste zu stürzen. An dieser Stelle könnt Ihr den aktuellen Stand erfahren.
Da das alte Anderkonto aufgelöst worden ist und das Anlegen eines neuen auch wieder mit Kosten verbunden ist, bitten wir um die Überweisung der Spenden zweckgebunden (Hinweis: Klage) auf das Konto des Gemeinnützigen Tierschutzvereins "Ein Herz für Hunde" e.V., in dem beide Kläger seit seiner Gründung 2001 Mitglieder sind.
Vereinsregister: VR 1561
Spendenkonto:
Sparkasse Harburg-Buxtehude
Konto: 28006393 BLZ: 20750000
Zweck: Klage gegen die HH Rasseliste
Kontakt:
Kersti Wolnow E-Mail
www.einherzfuerhunde.de
Günther - Heidel - Wollenteit - Hack
Rechtsanwälte
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
26.02.2007
4 Bf 332/03
In der Verwaltungsrechtssache
XXX u. a. ./. Behörde für Wissenschaft und Gesundheit
/RAe. Günther, Heidel,
Dr. Wollenteit, Hack/
....
Die Klägerin zu 4. sowie der Kläger zu 6. wollen ... das Berufungsverfahren fortsetzen. Da allerdings inzwischen das hamburgische Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) vom 26.01.2006 (HmbGVBI, S. 37) in Kraft getreten ist, bedarf es einer Neufassung der Anträge, die wie folgt vorzunehmen ist:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Klägern als Haltern von Hunden im Sinne von § 2 Abs. 1 HundeG vom 26.01.2006 (HmbGVBI, S. 37) sowie der Beklagten kein Rechtsverhältnis besteht, kraft dessen
1, die Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet sind, für die Haltung ihrer Hunde eine Erlaubnis im Sinne von § 14 HundeG einzuholen,
2. die Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet sind, ihre Hunde außerhalb ihres eingefriedeten Besitztums nur noch angeleint und mit Maulkorb versehen auszuführen (§ 17 Abs. 2 HundeG),
3. die Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet sind, ein Warnschild im Sinne von § 17 Abs. 4 HundeG anzubringen,
4. die Beklagte berechtigt ist, das Halten eines Hundes im Sinne von § 2 Abs. 1 HundeG zu untersagen und dessen Einziehung anzuordnen (§ 23 HundeG), falls die Kläger gegen die Pflichten aus § 17 HundeG verstoßen,
5. der Klägerin zu 4. als Halterin eines Hundes im Sinne von § 2 Abs. 2 HundeG untersagt ist, mit ihrem Hund zu züchten.
Nach Auffassung der Kläger ist eine solche Antragsumstellung im Berufungsverfahren unbedenklich. Selbst wenn man, was nach Auffassung der Kläger fraglich ist, von einer Klageänderung ausginge, wäre diese jedenfalls nach § 125 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die geforderte Sachdienlichkeit auf der Hand liegt. Die sich aus dem Hundegesetz ergebenden Verpflichtungen sind mit denen der früheren Hundeverordnung „deckungsgleich".
Die Kläger verkennen nicht, dass das Berufungsgericht das Hundegesetz nicht aus eigener Kompetenz verwerfen kann, sondern, soweit es den Argumenten der Kläger zur Verfassungswidrigkeit des Hundegesetzes folgt, nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müsste. Eine solche Vorlage streben die Kläger an.
Bevor hierzu weiter vorgetragen werden soll, wird um einen richterlichen Hinweis gebeten, ob aus Sicht des Berufungsgerichts Bedenken gegen die angekündigte Antragsumstellung bestehen.
Sodann werden die verbleibenden Kläger in der Sache weiter vortragen.
gez. Wollenteit
Rechtsanwalt
Dr. Ulrich Wollenteit
05. August 2005
Hamburg:
"Kampfhunde - mehr als 50 sind längst wieder frei
...
Die Stadt Hamburg bekommt ihr Kampfhund-Problem nicht in den Griff. Das Verwaltungsgericht hat in den vergangenen zwei Jahren neben dem bissigen Chico (wir berichteten) offenbar mehrere Dutzend als hoch gefährlich eingestufte Kampfhunde an ihre Halter zurückgeben lassen. Anwalt Michael Rockel bestätigte dem Abendblatt, daß er allein "in mindestens 50 Fällen" vor Gericht durchgesetzt hat, daß Halter ihre eingezogenen Hunde zurückbekommen haben. .....
Selbst die Tatsache, daß die international renommierte Expertin Dorit Feddersen-Petersen am 14. November 2002 bei Chico einen negativ ausgefallenen Wesenstest durchgeführt hat, konnte die Juristen nicht beeindrucken. Und das, obwohl er laut Gutachten "blitzschnell Menschen angreift, die ihm den Rücken zudrehen." Statt dessen berief sich das Gericht darauf, daß die Tierärztin Barbara Schöning, die bereits die Gefährlichkeit der inzwischen abgeschobenen Hündin Sugar anzweifelte, bei einem neuerlichen Wesenstest am 18. Mai 2004 zu einem anderen Ergebnis gekommen sei.
....
Es zeichnet sich ab, daß bald noch mehr Kampfhunde auf freien Fuß kommen. Rockel: "Ich habe zehn weitere Verfahren laufen. Die Freilassungschancen sind gut.....""
Artikel und Quelle der Zitate: Hamburger Abendblatt 05. August 2005
04. August 2005
"Kampfhund Chico wieder frei
Urteil: Verwaltungsgericht hat entschieden, daß der American-Staffordshire-Terrier zurück zur Halterin darf.
Von Ulrich Gaßdorf
Fast vier Jahre lang - genau 1409 Tage - saß Kampfhund Chico hinter Gittern. Jetzt hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß der Hund, dessen Unterbringung Tierheim und Steuerzahler inzwischen jeweils rund 14 000 Euro gekostet hat, zurück zu seinem Frauchen darf.
In seinem Urteil vom 25. Juni (Az.: 5 K 2332/02) kommt das Verwaltungsgericht zu dem Schluß, daß "die Bescheide der Behörde aufgehoben werden, weil die aktuelle Hundeverordnung, soweit sie die Hunde der Kategorie 1 betrifft (Chico fällt als American-Staffordshire-Terrier in diese Kategorie. Anm. d. Red.), nach Auffassung des Gerichts nichtig ist, weil ihr insoweit die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt."
Das heißt, das Gericht stellt die Regelung in der aktuellen Hundeverordnung, nach der bei gefährlichen Kategorie-1-Hunden auch die Haltung untersagt werden kann, grundsätzlich in Frage. "Im übrigen hat ein weiterer Wesenstest im Auftrag des Gerichts ergeben, daß der Hund nicht als gefährlich einzustufen ist", sagte Gerichtssprecherin Angelika Huusmann.
Der Fall "Chico" - er begann im September 2001. Mehrfach beschweren sich Nachbarn von Chicos Halterin Renate Helga S. aus Langenhorn bei Polizei und Bezirksamt Nord über den Hund. Sie haben Angst vor dem American-Staffordshire-Terrier. Der städtische Ordnungsdienst (SOD) stellt bei einer Überprüfung der Halterin fest, daß sie keine Erlaubnis für das Halten des Hundes hat. Genau die ist aber bei gefährlichen Kategorie-1-Hunden laut Hundeverordnung notwendig.
Das Bezirksamt erläßt daraufhin eine Haltungsuntersagung, der Hund wird abgeholt, kommt zunächst ins Tierheim, dann in den Hochsicherheitstrakt der Harburger Hundehalle, schließlich wieder ins Tierheim. Dort wird im November 2002 von Tierheimchef Wolfgang Poggendorf (67) ein Wesenstest veranlaßt. "Chico" fällt durch.
Etwa zur gleichen Zeit legt Halterin Renate Helga S. Widerspruch gegen die Haltungsuntersagung ein, dieser wird schließlich kostenpflichtig abgelehnt. Renate Helga S. zieht vors Gericht - und erhält jetzt, fast vier Jahre später, recht. Chico wird freigelassen, ist mittlerweile wieder bei seiner Halterin..."
VG Hamburg 3 E 377/2005 Beschluss vom 11.4.2005
"Die Untersagung der Haltung eines möglicherweise gefährlichen Hundes kann im Einzelfall auf die polizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 HmbSOG) gestützt werden, wenn der Halter etwa auf Grund von erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen nicht die Gewähr für eine sachgerechte Haltung bietet.
...
Nach Überzeugung der Kammer steht auch nicht fest, ob das Tier des Antragstellers als im Einzelfall gefährlicher Hund nach § 1 Abs. 3 HundeVO angesehen werden kann. Aus der Sachakte der Antragsgegnerin ergibt sich insoweit lediglich, dass der Hund des Antragstellers in drei Fällen - nämlich am 14. April 2004, am 4. Oktober 2004 und am 28. Dezember 2004 - ohne Maulkorb bzw. in einem dieser drei Fälle auch ohne Leine geführt wurde. Aus diesem Verhalten des Hundehalters bzw. Hundeführers alleine kann nicht auf Charaktereigenschaften des Hundes geschlossen werden.
...
Das Zusammenspiel zwischen Halterpersönlichkeit und Rassenmerkmalen des Hundes rechtfertigt die Annahme, dass der Hund - jedenfalls in der Obhut des Antragstellers - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S. des § 3 Abs. 1 SOG darstellt."
Kampfhunde: Behörde will Verordnung retten
Wirbel: Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Stadt Berufung eingelegt
Von Karsten Broockmann
Neuer Wirbel um die Hamburger Hundeverordnung: Die Behörde für Umwelt und Gesundheit hat gegen ein Urteil des Hamburger Verwaltungsgerichtes (wir berichteten) Berufung eingelegt und damit zum Teil heftige Reaktionen ausgelöst. Das Gericht hatte die Hundeverordnung vom Sommer 2000 aus formellen Gründen für nichtig erklärt. Es fehle eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, so die Richter.
"Ja, wir sind in die Berufung gegangen", sagt Behördensprecher Hartmut Stienen (40). Eine Begründung für den Schritt, zu dem sich die Gesundheitsbehörde bereits einen Tag nach Eingang des Urteils entschlossen hatte, gebe es jedoch noch nicht. "Dafür haben wir bis Mitte November Zeit", so Stienen, dessen Behörde sowohl Zustimmung als auch heftige Kritik - unter anderem aus dem Regierungslager - erntete.
"Ich halte das für einen hektischen Versuch, Zeit für eine Alternativlösung zu gewinnen", sagt der FDP-Bürgerschaftsabgeordnete Ekkehard Rumpf (38). "Ich denke nicht, dass noch irgendjemand glaubt, die Hamburger Verordnung habe eine Chance." Was ihn so sicher macht, ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über die niedersächsische Hundeverordnung: Danach kann die Gefährlichkeit von Hunden nur nach Rassengesichtspunkten - wie es auch in Hamburg geschieht - nicht per Verordnung festgestellt werden. Dafür müsse ein Gesetz her.
Eine juristische Spitzfindigkeit, die dem Laien kaum einleuchtet, den Befürwortern der Verordnung aber ebenso Auftrieb gibt wie ihren Gegnern. Der Grund: Vor der Verabschiedung der Verordnung, die eine Liste mit 14 "gefährlichen Rassen" enthält, wurde das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergänzt und damit die rechtliche Grundlage für die Verordnung geschaffen, meinen sie.
Doch genau das hat das Verwaltungsgericht in erster Instanz verneint. Die Berufung durch die Behörde nennt der Rechtsanwalt Michael Rockel (49), der zurzeit rund 20 Hundehalter vor Gericht vertritt, deshalb einen Kniff. "Das machen Anwälte, um Zeit zu gewinnen", sagt er. Rockel glaubt angesichts der aktuellen Rechtsprechung nicht, dass sich Rasseliste und Hamburger Hundeverordnung "halten lassen". Tierheimchef Wolfgang Poggendorf (64) nennt den Gang in die Berufung gar einen Akt "politischer Verbohrtheit", der sachlich nicht zu begründen sei.
Michael Neumann (33), innenpolitischer Sprecher der SPD-Bürgerschaftsfraktion begrüßt dagegen den Schritt der Gesundheitsbehörde. "Ich will das höchstmögliche Maß an Sicherheit. In Hamburg hat die Rasseliste funktioniert", sagt er. Und der CDU-Bürgerschaftsabgeordnete Michael Fuchs (54): "Niemand will offen aussprechen, dass es bestimmte Hunde vielleicht gar nicht geben muss."
Ob Rasseliste oder nicht, einig sind sich alle Kontrahenten darin, dass es schnell eine bundeseinheitliche Hundeverordnung geben sollte. Als vorbildlich gilt die Verordnung Nordrhein-Westfalens. Gegen sie wurde bereits erfolglos bis zum Bundesverwaltungsgericht geklagt, und sie ist leicht umzusetzen. Wichtigster Punkt: Für Hunde ab einem Gewicht von 20 Kilogramm oder einer Schulterhöhe von 40 Zentimetern gilt in der Öffentlichkeit Anlein- und Maulkorbpflicht.
erschienen am 20. Sep 2003 in Hamburg
Quelle: das schlecht informierte oder frech von den Hamburger Politikern belogene Hamburger Abendblatt
1. In NRW gilt laut Landeshundegesetz Leinenpflicht in bebautem Gebiet für alle Hunde ab 20/40, und NICHT Maulkorbpflicht.
2. Niemand zog wegen der Landeshundeverordnung NRW bis vor das Bundesverwaltungsgericht - die wurde schon in erster Instanz vor den Verwaltungsgerichten in NRW gekippt, siehe hier.