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22.11.2002
Schriftsatz der dritten Normenkontrollklage Hessen

Sehr geehrte Kollegen/innen,

Liebe Hundefreunde/innen,

in der Anlage ein Schriftsatz an den VGH Kassel im Normenkontrollverfahren 11 N 2751/02 zur Kenntnis.

Die Rechtsprechung scheint sich in unsere Richtung zu bewegen; die Politik und Verwaltung muss diesen Schritt noch machen, notfalls mit Hilfe der Gerichte.

MfG
Stück

VGH0202.doc

VGH0202.txt

sowie das Schreiben an Staatsminister Bouffier:

Rechtsanwalt
Volker Stück
Liebigstr. 6
34125 Kassel

RAVolker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel Tel. 0561 - 874268

Hessisches Ministerium des Inneren
z.H. Herrn Staatsminister Bouffier
Friedrich-Ebert-Allee 12
65185 Wiesbaden

23. November 2002

vs/chico/politik/hmi13-doc.

Fax: 0611 - 353 1766

[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom] [Mein Zeichen/Meine Nachricht vom] Telefon (08.00 - 17.00 Mo. - Fr.)

Hunde-VO 05631 - 58 14 32

Ausführung der HundeVO vom 10.05.2002 (GVBl. I., S. 90 ff.)

Sehr geehrter Herr Staatsminister Bouffier,

wie ich erfahren habe, vertritt Ihr Ministerium nach wie vor die Auffassung, die Grundsatzurteile des BVerwG vom 03.07.2002 - 6 CN 5.01 - 8.01 - hätten keine Auswirkungen auf Hessen und hat entsprechende Auskünfte bzw. Anweisungen an Kommunen gegeben. Bekanntlich hatte das BVerwG die Rasselisten der Niedersächsischen GefahrTierVO vom 05.07.2000 für nichtig erklärt.

Entgegen Ihrer Auffassung lassen sich die Ausführungen zum polizeirechtlichen Gefahrenbegriff als auch die fachkundlichen (kynologischen, zoologischen, ethologischen, genetischen etc.) Erwägungen des BVerwG über die Grenzen Niedersachsens hinweg übertragen. Sie gelten auch in Hessen, so dass auch hier der Verordnungsgeber nicht an die Zugehörigkeit von bestimmten Rassen anknüpfen durfte bzw. darf. Die Begründung der Urteile ist überzeugend, eindeutig und läßt - auch Ihnen - keinen Deutungsspielraum.

Dies wird der VGH Kassel in den bereits anhängigen Normenkontrollverfahren (u.a. - 11 N 2751/02 -) in absehbarer Zeit sicher feststellen. Mit Nichtigkeit der Rasseliste fallen auch alle darauf gestützten Handlungen bzw. Verfügungen der Exekutive der Rechtswidrigkeit anheim. Dieses Ergebnis ist unschwer prognostizierbar.

Soeben hat das VG Berlin (Beschluss des VG Berlin v. 21.11.2002 - VG 14 A 57.02 -) sich in einem Eilverfahren den Grundsatzurteilen des BVerwG angeschlossen und dem Eilantrag eines Hundehalters stattgegeben.

Beschluss in Anlage

Nichts anderes wird für Hessen zu gelten haben. Um die örtlichen Ordnungsbehörden als Exekutive nicht

· einer Unzahl von für sie aussichtslosen Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO), Eilanträgen (§ 80 Abs. 5 VwGO) und Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 VwGO) nebst Kostenlast
· nachfolgenden Schadensersatz-/Amtshaftungsansprüchen nebst Kostenlast
· disziplinarrechtlichen oder ggf. strafrechtlichen Verantwortlichkeit der handelnden Akteure (z.B. wegen Nötigung, Hausfriedensbruch etc.)

auszusetzen, appelliere ich dringend an Sie, den Vollzug der HundeVO - soweit er an die Rasseliste anknüpft - außer Vollzug zu setzen, zumindest bis zur Entscheidung des VGH Kassel. Es werden in erster Linie die Kommunen sein, die die Folgen der Exekutierung einer (teil)rechtswidrigen Verordnung auszubaden haben.

Viele verantwortungsbewusste Hundehalter würden sich sicher nicht Behördenwillkür, die sich über höchstrichterliche Urteile blind hinwegsetzte, wehrlos ergeben, sondern ihre eigenen Rechte und rechtsstaatliche Prinzipien mit Hilfe der Gerichte und Staatsanwaltschaften entschieden zu verteidigen suchen. Es erschiene paradox, wenn sie sich dabei gegen jemanden wenden müssten, der nach Art 20 Abs. 3 GG eigentlich an Recht und Gesetz gebunden ist und es aufgrund Ausbildung, Qualifikation, Ausstattung und Auftrages eigentlich besser wissen sollte.

Bei vernünftiger und rechtsstaatlicher Betrachtungsweise sollte sich eine drohende Klagewelle, die die Kommunen mit erheblichem Aufwand und Kosten belasten würde, vermeiden lassen.

Hessischer Städte- und Gemeindebund sowie die Fraktionen des Hessischen Landtages erhalten eine Kopie dieses Schreibens zur Kenntnis.

Bitte teilen Sie mir bis zum 15.12.2002 mit, ob Sie bereit sind, den Vollzug der HundeVO - soweit auf der Rasseliste beruhend - vorläufig außer Vollzug zu setzen oder weiter auf Ihrer bisherigen Rechtsauffassung beharren wollen.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Stück
[Rechtsanwalt]

Anlage(n): PM Beschluss VG Berlin v. 21.11.2002 - VG 14 A 57.02 -
Kopie an:
- Hess. Städte- & Gemeindebund, Fax Nr.: 061 08 - 60 01 57
- Fraktionen Hessischer Landtag, Fax Nr.: 0611 - 350 459

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