25. Januar 2004
Dienstag ist Hessen-Tag
Normenkontrollverfahren
Günter Stück u.a. (vertreten durch RA Volker Stück)
gegen
das Land Hessen
Thema: die Rechtmäßigkeit von zwei Gefahrenabwehrverordnungen über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO vom 10.05.2002 (GVBl. I., S. 90 ff.) sowie die HundeVO vom 22.01.2003 (GVBl. I., S. 54 ff.)
- Bouffiers 4. Versuch einer Hundeverordnung, wenn wir uns nicht verzählt haben...
Termin: Dienstag, 27. Januar 2004, VGH Kassel
VGH NK 11N520-03 Ladung und Erkenntnisquellen (doc)
Rechtsanwalt
Volker Stück
Liebigstr. 6
34125 Kassel
RA Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel Tel. 0561 - 874268
Presseagenturen & Medien
30. Dezember 2003
vs/chico/gericht/pressemitteilung-doc.
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n.n. HundeVO Presse
PRESSEMITTEILUNG
Hessische Hundeverordnungen Bouffier´s auf dem juristischen Prüfstand
Verhandlungen vor VGH Kassel am 27.01.2004, 10.15 Uhr; Raum 300, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel wird am Dienstag, dem 27.01.2004, 10.15 Uhr, in Normenkontrollverfahren über die Rechtmäßigkeit von zwei Ge-fahrenabwehrverordnungen über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) verhan-delt. Es handelt sich dabei um die HundeVO vom 10.05.2002 (GVBl. I., S. 90 ff.) sowie die HundeVO vom 22.01.2003 (GVBl. I., S. 54 ff.). Die streitgegenständlichen HundeVOen un-terstellen 11 Hunderassen, überwiegend Terrier- und Molosserrassen, eine gesteigerte und unwiderlegliche Gefährlichkeit. Daran knüpfen sie weitgehende Pflichten für Halter und Hund.
Bereits mit seinen zwei Vorgängerregelungen war Hessens Innenminister Volker Bouffier jeweils juristisch gescheitert:
1. Die KampfhundeVO vom 05.07.2000 (GVBl. I., S. 355) galt nur wenige Wochen und wurde vom VGH Kassel (Urteil vom 29.08.2001, AZ - 11 N 2497/00 in VR 2002, S. 209) komplett für nichtig erklärt.
2. Die nachfolgende GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde vom 15.08.2000 (GVBl. I., S. 422) wurde vom VGH Kassel (Urteil vom 29.08.2001, AZ - 11 N 2497/00 -) in entscheidenden Teilen für nichtig erklärt, insbesondere hinsichtlich der unwi-derleglichen Gefährlichkeitsvermutung bestimmter Hunderassen.
Die Rechtswidrigkeit der inzwischen aufgehobenen HundeVO vom 10.05.2002 wird nach den Grundsatzurteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 03.07.2002 (AZ 6 CN 5.01 8.01 in NVwZ 2003, 95) im Normenkontrollverfahren 11 N 786/93 festzustellen sein, weil es der Verordnung an der notwendigen gesetzlichen Grundlage fehlte. Dies hat der VGH Kassel bereits in verschiedenen Kostenbeschlüssen (Beschluss vom 01.04.2003, AZ -11 N 2751/02 Re) zu Lasten des Landes angedeutet.
Die 11 Antragsteller im Normenkontrollverfahren 11 N 520/03 gegen die zur Zeit geltende HundeVO vom 22.01.2003 halten auch diese aus mehreren Gründen für rechtswidrig:
· Die Annahme, die gelisteten 11 Hunderassen seien gefährlicher als andere nicht ge-listete Hunderassen, ist gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach allen vorliegenden Gutachten, fachpraktischen Stellungnahmen und Statistiken gibt es keinen objektiven Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung.
· Die Regelung ist unverhältnismäßig, da selbst nach bestens bestandenem Wesens-test des Hundes und Sachkundenachweis des Halters aufgrund eines von Bouffier unterstellten „Restrisikos“ Hund und Halter weiter den strengen Anforderungen der HundeVO unterliegen. Eine Widerlegung der Gefährlichkeit ist ausgeschlossen.
· Da die HundeVOen Bouffiers sich inhaltlich wesentlich unterscheiden, fehlt es auch an dem von der Rechtsprechung geforderten „schlüssigen Regelungskonzept“.
· Einzelregelungen seien zudem nicht mit höherrangigem Recht vereinbar.
Nach einhelliger Auffassung aller Fachexperten selbst aus der Polizei - gibt es keine ge-steigert gefährlichen Hunderassen. Gesteigerte Gefährlichkeit eines Hundes ist ein individu-elles Merkmal und unabhängig von der Rasse. Eine wirksame Regelung müsse deshalb unabhängig von der Hunderasse am anderen Ende der Hundeleine ansetzen, eine Forde-rung, die auch die Antragsteller unterstützen.
So kommt z.B. das Hessische Landeskriminalamt in seinen Lageberichten zu der Schlussfolgerung, dass „bei fahrlässigen Körperverletzungsdelikten keine rassespezifischen Aus-prägungen erkennbar sind.“, sowie „Die Auswertung der von diesen Dienststellen im Jahr 2002 gemeldeten Sachverhalte liefert erneut ein Indiz für die Annahme, dass Beißvorfälle unabhängig von der Rasse vorkommen.“
Eine vom Innenministerium bereits im Mai 2000 bei der Hessischen Polizeischule, Fachbereich Diensthundewesen, in Auftrag gegebene Ausarbeitung empfiehlt ausdrücklich, nur eine widerlegliche Gefährlichkeit aufzustellen und etliche Rassen, insbesondere Molosserrassen, überhaupt nicht zu listen, da eine „grundsätzliche Einstufung dieser Hunde aus kynologi-scher und ethologischer Sicht nicht zu begründen ist.“ Diese Empfehlung seiner eigenen Experten ist bei Bouffier auf taube Ohren gestoßen.
Die Kosten für die bisherigen Verordnungen und verlorenen Prozesse beliefen sich nach einer Auskunft des Innenministeriums allein im Zeitraum von Mitte 2000 bis Mitte 2003 auf 5.012.849,73 €.
Mit einer gerichtlichen Entscheidung wird am 27.01.2004 oder dem Folgetag gerechnet. Die Antragsteller sind optimistisch, dass das Gericht ihrer Argumentation folgen wird und auch die 3. und 4. HundeVO Bouffier´s kassieren wird.
Volker Stück
[Rechtsanwalt]
Kopie an: Antragsteller
Anlage(n): -
Pressemitteilung RA Volker Stück (als doc)
"Kampfhunde-Verordnung erneut auf Prüfstand
Kritik an Rasseliste
25.01.2004
Kassel (dpa) Schnell und kompromisslos hatte Hessens Innenminister Volker Bouffier (CDU) die Kampfhunde an die kurze Leine nehmen wollen. Nur Tage nach einer tödlichen Hunde-Attacke in Hamburg stellte er im Juli 2000 eine strenge Kampfhunde-Verordnung vor. Das in Folge mehrfach abgeschwächte und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) teils für nichtig befundene Regelwerk steht von Dienstag (27. Januar) an abermals bei dem Kasseler Gericht auf dem Prüfstand. Hundehalter klagen dagegen, dass elf Hunderassen pauschal eine gesteigerte Gefährlichkeit unterstellt wird.
Während die ursprüngliche Kampfhunde-Verordnung bestimmte Rassen noch als «unwiderleglich gefährlich» einstufte, wird bei der derzeit geltenden Verordnung die Gefährlichkeit bei elf Rassen nur noch vermutet. Solche Hunde dürfen aber nach wie vor nur unter bestimmten Umständen gehalten werden. So muss etwa der Halter seine Eignung nachweisen, und das Tier muss einen Wesenstest bestehen.
Dagegen argumentiert der Anwalt der Hundehalter, aus Expertensicht gebe es keine gesteigert gefährlichen Hunderassen. «Gesteigerte Gefährlichkeit eines Hundes ist eine individuelles Merkmal und unabhängig von der Rasse», erklärt Anwalt Volker Stück. Trotz der Hunde-Verordnung bleibe das Restrisiko, dass ein per Wesenstest geprüfter Hund dennoch zubeiße. Eine wirksame Regelung müsse daher unabhängig von der Hunderasse am anderen Ende der Leine beim Hundehalter einsetzen. Die Landestierschutzbeauftragte etwa hatte bereits 2001 das Einführen eines Hundeführerscheins verlangt.
«Wir gehen davon aus, dass es Rassen gibt, die man besonders beobachten muss, weil von ihnen eine Gefahr ausgeht», sagt Innenministeriums-Sprecher Michael Bußer. Während die Behörden bis zur Einführung der Kampfhunde-Verordnung erst hätten einschreiten können, wenn ein Hund bereits zugebissen habe, könnten sie jetzt zum Schutz der Bevölkerung vorbeugend handeln. «Der Grundgedanke, den auch andere Bundesländer verfolgt haben, ist, dass es Hunde besonders aggressiver Rassen gibt, die man einem Wesenstest unterzieht.» Dennoch ließe sich natürlich nicht ausschließen, dass ein Hund auch nach bestandenem Wesenstest zubeißt.
Streitpunkt bei den auch in anderen Bundesländern eilens erlassenen und von den Gerichten geprüften Kampfhunde-Verordnungen war ebenfalls die Rasseliste zur Einstufung gefährlicher Hunde. So entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vor gut einem Jahr in Bezug auf die Verordnung in Schleswig-Holstein, die Gefährlichkeit eines Hundes dürfe nicht allein aus der Rasse hergeleitet werden. Allerdings dürfe das Land die Rasse eines Hundes wie auch in Hessen praktiziert zum Anlass für eine individuelle Prüfung der Gefährlichkeit nehmen. Hinsichtlich dieses Urteils erscheint es fraglich, ob der VGH Bouffier abermals zum Abändern seiner Verordnung verpflichtet."
Quelle: http://www.rhein-main.net/sixcms/detail.php/1471673