27. Januar 2004
Hessen: Der Weg nach oben ist frei
Es wird keine fünfte Bouffier´sche Hundeverordnung geben.
Sondern ein höchstrichterliches Urteil.
Denn das VGH Kassel widerspricht in seinem Urteil der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Pressemitteilung des VGH Kassel zum Urteil vom 27.01.2004 (pdf)
"Kampfhunde müssen an der Leine bleiben
Kassel (AP) In Hessen bleiben Kampfhunde auch künftig an der Leine. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat die Landesverordnung zur Haltung gefährlicher Hunde in einem am Dienstag verkündeten Urteil für rechtmäßig erklärt. Damit ist für Kampfhunde weiterhin eine positive Wesensprüfung erforderlich. Auch dürfen nur sachkundige Personen über 18 Jahren die Tiere halten. Beim Ausführen von Kampfhunden besteht Leinenzwang.
Der hessische Innenminister Volker Bouffier begrüßte die Entscheidung: «Die Statistik belegt, dass die Hundeverordnung ihren Zweck erfüllt.» Seit Juli 200 hätten die hessischen Behörden insgesamt 489 gefährliche Hunde sicherstellen können. Dies sei erfolgreiche Vorbeugung zum Schutz der Bürger.
Gegen die Kampfhundeverordnung hatten 15 Besitzer von Kampfhunden wie Pitbull Terrier, American Bulldog, Mastiff oder Staffordshire Terrier geklagt. Die Kläger wandten sich vor allem dagegen, dass die in der Hundeverordnung aufgeführten elf Rassen von vornherein als gefährlich eingestuft werden. Die Gefährlichkeit könne sich aber nicht allein aus der Rassezugehörigkeit ableiten lassen. Auch nicht aufgeführte Hunde wie Schäferhunde oder Rottweiler würden ebenfalls häufig durch Beißattacken auffallen.
Der 11. Senat des VGH widersprach jedoch dieser Auffassung. Die Liste der in der Hundeverordnung aufgeführten Tiere sei rechtmäßig. Der Gesetzgeber könne zur Gefahrenvorbeugung Rassen und Gruppen von Hunden bestimmen, bei denen eine Gefährlichkeit für Mensch und Tier vermutet wird. Die Verordnung sei als Gefahrenvorbeugung zu verstehen. Die in der Verordnung aufgeführten Tiere müssten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe verfügen. Die Hundeverordnung legt auch Sicherstellungs- und Tötungsanordnungen sowie die Erlaubnisdauer für das Halten gefährlicher Hunde fest.
Die Richter verwiesen ferner auf statistische Erhebungen, durch die nachgewiesen werde, dass die als gefährlich eingestuften Rassen und Kreuzungen über einen Zeitraum von drei Jahren in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen durch Beißattacken auf Menschen und Tiere auffällig geworden seien oder häufig bei Wesensprüfungen versagt hätten, erklärten die Richter. Zwar gebe es auch Schäferhunde oder Rottweiler, die beißen. Diese seien aber wesentlich weiter verbreitet, so dass sich ein Vergleich verbietet. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen
(Aktenzeichen: 11 N 520/03 und 11 N 910/03)
Quelle: http://de.news.yahoo.com/040127/12/3uvos.html