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Rechtsgutachten zu § 22 LHundG NRW (Beobachtungszeiträume)

Am 15. September 2005 hatte der Club für Molosser e.V. beim NRW-Umweltministerium unter Auswertung sämtlicher vorliegender Statistiken und Studien einen Antrag auf Änderung des Landeshundegesetzes gestellt:

Antrag des CfM an das MUNLV NRW vom 15.09.2005

Das MUNLV antwortete am 03. November 2005 in abschlägiger Form und berief sich dabei auf den in § 22 LHundG genanntenen Berichtszeitraum von 5 Jahren.

Schreiben des MUNLV an den CfM vom 03.11.2005

(Auch) Diese Regelung des LHundG ist, wie bereits im Antrag des CfM genannt, verfassungswidrig.
Entsprechend antwortete der CfM dem MUNLV am 15. März 2006:

Antwort des CfM an das MUNLV vom 15.03.2006

und erhielt die Forderung nach Änderung des LHundG aufrecht.

Beigelegt wurde dem MUNLV ein Rechtsgutachten zum LHundG NRW, welches Dr. Jürgen Küttner von der Kanzlei Wolf & Partner erstattete:

Dr. Jürgen Küttner: Gutachten zu § 22 LHundG NRW für den Club für Molosser e.V.

Ein weiteres Gutachten zu den ebenso rechtswidrigen avisierten Beobachtungszeiträumen in anderen Bundesländern wird folgen.


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