15. Juli 2008
NRW: Urteil zu Anforderungen des LHundG, Rassen- / Phänotypbestimmung
Erlassbestimmung des MUNLV zu Gutachtern wirkungslos
->Urteil VG Düsseldorf 18.06.2008 Az 18 K 5472/07 (pdf)
"...der Beklagte (der Oberbürgermeister der Stadt Duisburg, Anm. der Red.) beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass es sich aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin, die diese seinerzeit der Versicherung abgegeben habe, um einen Pitbull-Mischling und damit um einen gefährlichen Hund handele.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den "Gutachten für eine Rassezuordnung" vom 20. November 2007. Nach dem Erlass des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2007 könne ein Abstammungsnachweis nur anerkannt werden, wenn der Aussteller einem Dachverband im Hundewesen angehöre und der Dachverband die Authentizität des Nachweises bestätigt habe...Das sei bei der Gutachterin der Klägerin nicht der Fall."
"...Entscheidungsgründe (des Gerichtes, Anm. der Red.):
...Einen solchen Nachweis hat die Klägerin jedoch inzwischen aufgrund des Gutachtens von Frau ... erbracht. Daraus folgt, dass es sich bei dem Hund der Klägerin nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 LHundG handelt...
Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt des Gutachtens von Frau...vom 20. November 2007 inhaltlich fehlerhaft und daher unbrauchbar wäre, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Sein Einwand, dieses Gutachten sei deshalb nicht maßgeblich, weil die Gutachterin keinem Dachverband im Hundewesen angehöre, ist nicht durchschlagend. § 3 Abs. 2 Satz 4 LHundG fordert "nur" einen Nachweis des Halters, dass eine Kreuzung nach Satz 1 des § 3 Abs. 2 LHundG nicht vorliegt. Wie dieser Nachweis erbracht wird, wird nicht näher erläutert. Auch § 16 LHundG enthält keine Ermächtigungsgrundlage dafür, etwa durch ordnungsrechtliche Verordnung Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung eines "Nachweises" zu treffen...
Wenn der Beklagte nun aufgrund des Erlasses des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2007 einen Abstammungsnachweis nur anerkennen will, wenn der Aussteller einem Dachverband im Hundewesen angehört und der Dachverband die Authentizität des Nachweises bestätigt, so findet das - wie zuvor dargelegt - weder im Landeshundegesetz selbst noch in der Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz eine rechtliche Grundlage und ist daher als reine Verwaltungsansicht ohne gesetzgeberische Vorgabe für das Gericht rechtlich ohne Bedeutung."
Von hier aus ein ganz herzlicher Dank & Gruß nach Duisburg an Lulu und Ihr Frauchen.
Hic facit gloria m/hundi: Dr. Jürgen Küttner, Kanzlei Wolf & Partner
Es ist erstaunlich dreist, wie das MUNLV sowohl unter rot-grüner als auch unter schwarz-gelber Führung immer wieder Rechtswidrigkeiten, mit denen es in Verordnungen oder Gesetzen aufgrund der größeren Öffentlichkeit nicht durchkommen würde, nachträglich durch die Hintertüren von Erlassen und Verwaltungsvorschriften einzuführen versucht, in der Hoffnung, es wird schon keiner merken.
Mancher Bürger merkt es aber doch, und tritt den Amtsschimmel dahin, wo er es verdient hat.
Was sagten wir hier schon Anno 2000 über norminterpretierende Vorschriften (Höhnsche Verwaltungsvorschriften, Uhlenbergsche nachträgliche Monopol-Erlasse zu Nutz und Frommen des VDH usw.), die keinerlei rechtliche Aussenwirkung entfalten?
Wieder nicht aufgepasst im Unterricht!
Oberbürgermeister und Ordnungsamt der Stadt Duisburg - Setzen! Sechs!
MUNLV NRW - auch setzen! Auch Sechs! Den Erlass vom 16. Januar 2007 dahin stecken, wo die Sonne nicht hinscheint! Und dann drauf Nachsitzen!
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