Liste: American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen
Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004
Statistiken Rheinland-Pfalz
Auskunft des Landes RLP im Jahr 2005
zu den Statistiken RLP 2001-2006
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004 zur Rheinland Pfälzer Hundeverordnung, 1 BvR 1682/01
Beschluss des BVerfG vom 16. März 2004 zur Hundeverordnung Rheinland-Pfalz. Es handelt sich NICHT um das Aktenzeichen1 BvR 1682/01, diese Entscheidung über die HV RLP steht noch aus.
Rheinland-Pfalz lässt nicht locker!!!
Der Nächste macht bitte keinen Formfehler..
(Urteil BVerwG "Kampfhunde"steuer RP 19.03.03)
Urteil "Kampfhunde"steuer RLP 01/02
Urteil HV RLP 30.08.2001
14. Juli 2005
Urteil OVG Rheinland-Pfalz, Az 6 C 10308/05.OVG (pdf)
Wir bedanken uns beim Kläger, bei www.maulkorbzwang.de und bei Dipl.-Ing. Bernd Schwab, den wir wie folgt zitieren:
"Die Gemeinde Breitenau im Westerwald (700 Einwohner) hat das Normenkontrollverfahren gegen ihre Haushaltsatzung mit Pauken und Trompeten verloren und muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Hintergrund: Die Gemeinde Breitenau erhebt für den "normalen" Hund eine Steuer in Höhe von 30 Euro jährlich, für den "sog. gefährlichen Hund" will sie 1.000 Euro haben. Das ist das 33fache.
Diese Unverschämtheit war uns und auch dem OVG zuviel. Der 6.Senat hat den Steuersatz für nichtig erklärt, weil er "einem administrativen Haltungsverbot gleichkommt", es sich somit um einen "kompetenzwidrig erlassenen Steuerhebesatz" handelt, der in "materieller Hinsicht mit höherrangigem Recht nicht im Einklang" steht.
Die detaillierte Begründung ist dem beiliegenden Urteil zu entnehmen.
Es dürfte sich hier um das bundesweit erste Urteil handeln, mit dem ein konfiskatorischer Hundesteuersatz aus dem Verkehr gezogen wird."
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung Nr. 37/2005
OVG: 1.000,00 E Kampfhundesteuer ist zu hoch
Eine Kampfhundesteuer von 1.000,00 E ist überhöht, so entschied in einemNormenkontrollverfahren das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller hält seit dem 01. März 2005 einen Staffordshire Bullterrier. Für dieses Tier muss er nach dem Satzungsrecht der Ortsgemeinde, in der der Antragsteller wohnt, die erhöhte Hundesteuer für so genannte gefährliche Hunde (Kampfhunde) in Höhe von 1.000,00 E pro Jahr zahlen. Die Steuer für einen "normalen" Hund beträgt im Gemeindegebiet 30,00 E. Der Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller die Überprüfung des Steuersatzes begehrt hat, hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zwar könnten die Gemeinden mit der Erhebung einer erhöhten Kampfhundesteuer neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck verfolgen, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. Jedoch dürfe die Steuer nicht so hoch sein, dass sie auf ein Verbot der Kampfhundehaltung hinauslaufe. Für ein solches ordnungsrechtliches Verbot seien nicht die Gemeinden, sondern das Land zuständig. Das Land habe aber mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde das Halten und Führen gefährlicher Hunde wenn auch mit Einschränkungen erlaubt. Ein Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000,00 E komme im Wohnort des Antragstellers einem Verbot der Haltung von Kampfhunden gleich. Dies folge aus der absoluten Höhe der Steuer, die die bisher in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebilligten Steuersätze bei weitem übertreffe. Außerdem sei der Steuersatz für einen Kampfhund um das 33fache höher als die Steuer für einen "normalen" Hund. Dieser Belastungsunterschied sei rechtlich nicht hinnehmbar, so das Oberverwaltungsgericht.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2004,
Aktenzeichen: 6 C 10308/05.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
- Pressestelle -
56068 Koblenz
16. September 2004
Das vollständige Urteil ist hier bei www.maulkorbzwang.de zu finden.
"Rheinland-pfälzische Kampfhundeverordnung weitgehend ungültig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die rheinland-pfälzische Kampfhundeverordnung für weitgehend nichtig erklärt. Rasse-Listen zur Einstufung gefährlicher Hunde dürften nicht in einer Verordnung, sondern müssten in Gesetzesform verankert werden, urteilte das Leipziger Gericht nach einer Mitteilung des rheinland-pfälzischen Innenministeriums vom Donnerstag (Az: BVerwG 6C21.03). Das Ministerium werde die in einem Revisionsverfahren getroffene Entscheidung prüfen und einen Gesetzentwurf vorlegen. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung hätten aber unverändert Bestand.
Gegen die seit Juli 2000 geltende «Gefahrenabwehrverordnung - gefährliche Hunde» hatte der Trierer Halter eines Pitbull Terriers geklagt. Diese Rasse wird wie American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier in der Hundeverordnung als gefährlich eingestuft. Zucht und Handel mit diesen Tieren sind verboten, die Haltung mit schärferen Auflagen verbunden.
Nach der Leipziger Entscheidung ist eine solche Einstufung zwar grundsätzlich zulässig, sie muss aber per Gesetz geregelt werden. Die Entscheidung sei schon im Juni gefallen, aber erst jetzt schriftlich an die Beteiligten weitergegeben worden, sagte ein Gerichtssprecher. Das Innenministerium in Mainz wies darauf hin, dass für jeden Hund weiterhin individuell eine besondere Gefährlichkeit festgestellt und dadurch im Einzelfall Handel und Zucht verboten werden könnten.
«Wir werden dafür sorgen, dass möglichst schnell ein Gesetz auf den Weg gebracht wird, um die guten Erfahrungen mit der Gefahrenabwehr bei gefährlichen Hunden zu sichern», sagte der innenpolitische SPD-Fraktionssprecher, Carsten Pörksen.
gs/dpa"
Quelle: Lawchannel
24.01.2002
VG Koblenz: Klagen von Besitzern sogenannter Kampfhunde ohne Erfolg
http://www.justiz.rlp.de/cms/aktuell.asp
KoblenzR.-P., 22.1.02
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat drei Klagen von Besitzern sogenannter Kampfhunde abgewiesen. Das Gericht verneinte in zwei Fällen die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Maulkorbzwang. Im dritten Fall wurde eine Hundesteuersatzung, die für Kampfhunde einen erhöhten Steuersatz vorsieht, als rechtmäßig bestätigt.
Im ersten Fall (Az.: 2 K 190/01.KO) klagte der Besitzer eines Pitbull-Terrier Mischlings auf Befreiung vom Maulkorbzwang und gegen die behördliche Verfügung, seinem Hund zur Kennzeichnung einen Mikrochip einzupflanzen. Er machte geltend, die Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde", auf der der Maulkorbzwang und die Pflicht zur Mikrochipkennzeichnung für Hunde bestimmter Rassen beruhen, sei verfassungswidrig. Seine Verfassungsbeschwerde gegen die Verordnung hatte der Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz allerdings mit Urteil vom 4. August 2001 zurückgewiesen. Über eine gegen dieses Urteil beim Bundesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers wurde noch nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Die Koblenzer Richter schlossen sich der Auffassung des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofes an, wonach die Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde" auch hinsichtlich des Maul-korbzwangs und der Pflicht zur Mikrochipkennzeichnung mit Verfassungsrecht vereinbar ist. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Befreiung seines Hundes vom Maulkorbzwang. Nach der Verordnung werde bei Hunden dieser Rasse die Gefährlichkeit unwiderlegbar vermutet. Gründe, weshalb von dem Hund des Klägers ausnahmsweise keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, habe der Kläger nicht dargelegt.
Im zweiten Fall (Az.: 2 K 580/01.KO) begründete die Klägerin, Halterin einer American Staffordshire Terrier-Hündin, ihr Begehren auf Befreiung des Hundes vom Maulkorbzwang u. a. damit, dass dieser einen nach niedersächsischem Recht vorgesehenen "Wesenstest" bestanden habe.
Die Koblenzer Richter sahen das als unerheblich an. Der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil auch festgestellt, dass der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber von Verfassungs wegen eine Wesensprüfung nicht habe vorsehen müssen. Die Wesensprüfung eines Hundes stelle nur eine Moment-aufnahme dar und beseitige nicht die erhöhte Unberechenbarkeit der Tiere bestimmter Rassen. Somit könne die Klägerin mit der Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung des Wesenstestes nicht eine die Befreiung vom Maulkorbzwang rechtfertigende Ungefährlichkeit ihres Hundes nachweisen.
Im dritten Verfahren (Az.: 2022/01.KO) klagte die Halterin einer Bordeaux-Dogge gegen ihre Heranziehung zu einer erhöhten Steuer für Kampfhunde. Sie hielt die Hundesteuersatzung ihrer Gemeinde, nach der der Steuersatz für die in einer Rassenliste aufgeführten sogenannten Kampfhunde jährlich 640,-- DM beträgt, für verfassungswidrig.
Das Verwaltungsgericht Koblenz folgte dem nicht und wies die Klage ab. Nach Auffassung der Koblenzer Richter ist es unbedenklich, wenn eine Hundesteuersatzung zur Definition des Begriffs "Kampfhund" u.a. auf eine Rassenliste zurückgreift, auch wenn diese mehr Rassen umfasst als diejenige der Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde". Beide Rechtsnormen hätten nämlich völlig unterschiedliche Regelungsgegenstände. Auch die Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde gegenüber der herkömmlichen Hundesteuer halte sich vorliegend noch im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen.
(Urteile vom 11. Dezember 2001; Az.: 2 K 190/01.KO, 2 K 580/01.KO, 2 K 2022/01.KO; - nicht rechtskräftig -)
Anmerkung: Die Entscheidung kann bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts (Tel.: 0261/1307-139 oder -138) angefordert werden.
Pressemeldung vom 30.08.2001 09:31 Uhr
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung Nr. 2/2001
Verfassungsgerichtshof bestätigt Verordnung über gefährliche Hunde
Die rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrverordnung über gefährliche Hunde vom 30. Juni 2000 ist mit der Landesverfassung vereinbar. So entschied jetzt der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Verordnung unterwirft das Halten gefährlicher Hunde sowie den Umgang mit ihnen strengeren Anforderungen als bisher. So wird ein Erlaubnisvorbehalt mit Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis eingeführt. Gefährliche Hunde müssen gekennzeichnet werden. Außerhalb des befriedeten Besitztums besteht Anlein- und Maulkorbzwang. Darüber hinaus werden die Zucht und die Vermehrung dieser Tiere und der Handel mit ihnen verboten. Gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung sind einmal solche Hunde, die auffällig geworden sind. Darüber hinaus gelten sämtliche "Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen", als gefährlich.
Die Beschwerdeführer sind Halter bzw. Züchter von Hunden der zuletzt genannten Rassen. Nach ihrer Auffassung gibt es keinen sachlichen Grund, den Anwendungsbereich der Gefahrenabwehrverordnung auf alle Hunde dieser drei Rassen auszudehnen. Sachgerecht sei es allein, die Gefährlichkeit des einzelnen Hundes zu beurteilen. Die "Rasseliste" sei nur wegen einer unseriösen Hetzkampagne der Medien zustande gekommen. Im Übrigen bemängelten die Beschwerdeführer, dass andere ebenso gefährliche oder gar gefährlichere Hunderassen, vor allem der Schäferhund, nicht in die Liste aufgenommen worden seien.
Der Verfassungsgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht, sondern wies die Verfassungsbeschwerden zurück.
Die Gefahrenabwehrverordnung diene dem Ziel, die Bevölkerung besser als bisher vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. "Der Verordnungsgeber handelt damit in Erfüllung der ihm durch die Verfassung selbst auferlegten Pflicht, sich schützend und fördernd vor diese höchsten Rechtsgüter zu stellen", betonten die Verfassungsrichter. Dem für die Verordnung zuständigen Innenminister komme sowohl bei der Beurteilung, ob eine besondere Gefahrenlage vorliege, als auch bei der Wahl des geeigneten Mittels ein "weiter Einschätzungs- und Entscheidungsvorrang zu". Der Verfassungsgerichtshof habe deshalb nicht zu überprüfen, ob der Innenminister die bestmögliche oder gerechteste Lösung gefunden habe. Er habe lediglich darüber zu wachen, ob der Minister die von der Verfassung gesetzten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit beachtet habe. Nach diesem Maßstab sei die beanstandete Regelung verfassungsgemäß.
So habe der Verordnungsgeber nach Auswertung des fachwissenschaftlichen Schriftums davon ausgehen dürfen, dass von Hunden der drei besonders aufgeführten Rassen eine im Verhältnis zum Durchschnitt der übrigen Hunde gesteigerte Gefahr ausgehe. Dabei habe er nicht verkannt, dass innerhalb der Fachwissenschaft die Bedeutung der Rasseanlagen eines Hundes für dessen gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit unterschiedlich beurteilt wird. Auch sei nicht jeder Hund jener Rassen konkret gefährlich. Ob ein Hund aggressiv sei, hänge auch von den Bedingungen ab, unter denen das Trier aufgezogen und gehalten werde. Gleichwohl gingen alle Sachverständigen davon aus, dass die Angehörigen verschiedener Hunderassen genetisch bedingte Unterschiede in ihrem Verhalten aufwiesen. Ein gesteigertes Aggressionspotential werde gerade auch den drei Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier zugeschrieben.
Insoweit habe der rheinland-pfälzische Innenminister nachvollziehbar auf die Zuchtgeschichte dieser drei Rassen verwiesen. Sie gingen nämlich zurück auf Kreuzungen englischer Hunderassen, die in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts ausschließlich für den Kampf Hund gegen Hund gezüchtet worden seien. Dabei sei die Zuchtauswahl auf anhaltenden Kampfwillen bis zur Erschöpfung auch bei schwerer körperlicher Verletzung ausgerichtet gewesen. Vor diesem Hintergrund habe der Innenminister denjenigen Stimmen des fachwissenschaftlichen Schrifttums folgen dürfen, die gerade bei den drei genannten Hunderassen ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten festgestellt hätten.
Diese fachwissenschaftlichen Stellungnahmen würden auch durch statistisches Material unterstützt. Wohl seien Schäferhunde an den registrierten Beißvorfällen zahlenmäßig stärker beteiligt als die drei hier umstrittenen Rassen. Doch habe der Innenminister zu Recht auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt. Dann aber ergebe sich eine deutlich überproportionale Auffallenshäufigkeit von Hunden jener drei Rassen. Freilich müsse der Verordnungsgeber die Entwicklung "weiter beobachten". Sollte sich durch entsprechende Erfahrungen die besondere Aggressivität weiterer Rassen herausstellen oder sollten sich insgesamt neue Erkenntnisse zur Gefahrenlage ergeben, müsse er die Verordnung anpassen.
Den Einwand der Beschwerdeführer, Hunde der drei Rassen dürften jedenfalls dann nicht als gefährlich gelten, wenn ihre individuelle Ungefährlichkeit durch einen Wesenstest nachgewiesen sei, ließen die Verfassungsrichter nicht gelten. Die potentielle Gefährlichkeit eines Hundes zu beurteilen, sei nach fachwissenschaftlicher Einschätzung äußerst schwierig bis unmöglich. Auch sei eine Wesensprüfung stets nur eine Momentaufnahme, so dass das Prüfungsergebnis immer mit einem Restrisiko behaftet bleibe. Dies belegten nicht zuletzt verschiedene Presseveröffentlichungen über Beißattacken solcher Hunde, die zuvor eine Wesensprüfung bestanden hätten. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, sich auf Wesenstests nicht zu verlassen, sei deshalb rechtlich hinzunehmen.
Verfassungsgemäß sind nach Auffassung der Richter auch die einzelnen Regelungen über den Umgang mit gefährlichen Hunden. Die Pflicht zur Kennzeichnung des Hundes mittels eines elektronisch lesbaren Chips ermögliche eine bessere Kontrolle und stelle für Halter und Hund keine übermäßige Belastung dar. Der Anlein- und Maulkorbzwang diene einer effektiven Abwehr der von den Hunden ausgehenden Gefahren. Den Haltern müsse zugemutet werden, innerhalb des befriedeten Besitztums oder auf Hundesportplätzen für freie Bewegung ihrer Hunde zu sorgen. Legitim sei schließlich auch das Ziel des Verordnungsgebers, den Bestand an gefährlichen Hunden in Rheinland-Pfalz zurückzudrängen. Die Regelungen über den Erlaubnisvorbehalt mit Fachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis und über Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbote seien deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden.
Aktenzeichen: VGH B 12/00, VGH B 18/00, VGB B 8/01