Statistiken Schleswig-Holstein
Liste: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz-GefHG) vom 28. Januar 2005
Die Rasseliste selbst befindet sich in der
Verwaltungsvorschrift zum Gefahrhundegesetz des Landes Schleswig-Holstein (VwV-GefHG)
Statistik 2001 für Schleswig-Holstein
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG, 16. Wahlperiode, Drucksache 16/1330
Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg (FDP) und Antwort der Landesregierung - Innenministerium
Umsetzung des Gefahrhundegesetzes Schleswig - Holstein (GefHG)
Aktuell:
20. Oktober 2009
Schleswig-Holstein: Rasseliste soll laut Koalitionsvertrag abgeschafft werden
-> nachzulesen auf Seite 48 unten des Koalitionsvertrages CDU / FDP
Von hier aus ein Dank an Heiner Garg und Dominik Völk.
Manchmal, selten, werden Versprechen tatsächlich gehalten. In NRW war dies sowohl bei CDU als auch bei der FDP leider nicht der Fall.
Archiv:
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG, 16. Wahlperiode, Drucksache 16/1330
Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg (FDP) und Antwort der Landesregierung - Innenministerium
Umsetzung des Gefahrhundegesetzes Schleswig - Holstein (GefHG)
Gesetzentwurf Schleswig Holstein (05/04)
Urteil des Bverwg vom 18.12.2002
Revision gegen Urteil Schleswig Holstein zugelassen (03/02)
Urteilsbegründung Schleswig Holstein
Presseerklärung des OVG zum Urteil Schleswig Holstein - Schleswig Holstein ist frei!
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein in einem nur einige ihrer Bestimmungen betreffenden Revisionsverfahren für ungültig erachtet, soweit sie die Gefährlichkeit von Hunden allein aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen herleitet. Damit hat es seine Rechtsprechung im Urteil vom 3. Juli 2002 zur Gefahrtierverordnung in Niedersachsen fortgeführt. Soweit die Verordnung solche Hunde als (individuell) gefährlich kennzeichnet, die eine über das natürliche Maß hinausgehende gefährdende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere vergleichbare Eigenschaften besitzen, ist sie entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
In weiteren Verfahren waren Vorschriften der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu prüfen. Insoweit führten die Revisionsverfahren im Wesentlichen zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht Greifswald, weil die entscheidungserheblichen Vorschriften noch der Klärung durch das dafür berufene Landesgericht bedürfen.
BVerwG 6 CN 1.02, 6 CN 3.01, 6 CN 4.01 Urteile vom 18. Dezember 2002
zum Ausdrucken, zum Weiterfaxen - statt Weihnachtskarten:
Pressemitteilung des Bverwg als Worddokument
Schleswig, 29.05.2001
Pressemitteilung des Schleswig Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
OVG entscheidet: Gefahrhundeverordnung ist teilweise nichtig
Im Anschluss an die heutige mündliche Verhandlung hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts seine Entscheidung verkündet: Die von 12 Antragstellern im Wege der sog. Normenkontrollklage angegriffene Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung) vom 28.06.2000 ist teilweise nichtig, nämlich insoweit, als deren Bestimmungen an den Begriff "Rasse" anknüpfen.
Die OVG-Richter gaben mit ihrem Urteil den Klagen der Antragsteller, die auf Nichtigerklärung der gesamten Verordnung gerichtet waren, im Ergebnis nur teilweise statt.
Sämtliche Antragsteller halten jeweils mindestens einen Hund, der zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 Gefahrhundeverordnung als gefährliche Hunde" eingestuften Rassen zählt (u.a. American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier). Die Halter dieser vom Verordnungsgeber generell als gefährlich" angesehenen Hunde treffen besondere Pflichten (Vorkehrungen gegen die Möglichkeit des Verlassens des befriedeten Besitztums, Aufstellen von Warnschildern, Leinen- und z.T. Maulkorbzwang außerhalb des befriedeten Besitztums des Halters) sowie Sanktionsmöglichkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden (wie Untersagung des Haltens oder Einziehung oder Tötung des Hundes u.a. bei fehlender Haltereignung, bei Verstößen gegen die Pflichten aus der Verordnung etc.). Dieselben Pflichten und Sanktionsmöglichkeiten treffen nach § 3 Abs. 2 der Gefahrhundeverordnung solche Halter, deren Hund unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei konkret Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaften bzw. Verhaltensweisen) individuell und unabhängig von seiner Rasse durch die örtliche Ordnungsbehörde als "gefährlich" festgestellt wird.
Der 4. OVG-Senat sieht in dieser Ungleichbehandlung - einerseits unwiderlegliche Gefährlichkeitsvermutung mit allen belastenden Rechtsfolgen bei Zugehörigkeit zu den in § 3 Abs. 1 aufgezählten Rassen ohne Prüfung, ob die angenommene Gefährlichkeit im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, andererseits bei allen anderen Hunden Auslösung der belastenden Rechtsfolgen nur dann, wenn die Gefährlichkeit konkret und im Einzelnen individuell unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 von der Ordnungsbehörde festgestellt worden ist - einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Diese Ungleichbehandlung sei nämlich nicht gerechtfertigt. Das Kriterium der Rassezugehörigkeit sei ungeeignet, So habe die Prüfung der einschlägigen Fachliteratur ergeben, dass dort nahezu einhellig die Auffassung vertreten werde, dass die Zugehörigkeit zu einer Rasse nicht automatisch gleichbedeutend mit der Gefährlichkeit eines Hundes sei. Keine Rasse sei von sich aus gefährlich, sondern allein rasseunabhängige bestimmte Verhaltensweisen des Hundeindividuums. Dabei setze sich das individuelle Verhalten eines Hundes zusammen aus angeborener Verhaltensbereitschaft und erlernten Verhaltensweisen, so dass ein Hund nie gefährlich geboren werde, sondern unabhängig von der Rassezugehörigkeit durch den Menschen dazu manipuliert werde. Es sei also - so die OVG-Richter - wissenschaftlich unhaltbar, alle Individuen einer Rasse aufgrund verallgemeinernder Beurteilung als gefährlich einzustufen, wie in § 3 Abs. 1 der Gefahrhundeverordnung geschehen. Soweit der Verordnungsgeber geltend gemacht habe, für die Auswahl der Rassen seien neben dem Aggressionsverhalten auch äußere Eigenschaften wie Größe, Gewicht und Muskelkraft entscheidend gewesen, so sei dem entgegenzuhalten, dass dann auch der Deutsche Schäferhund, die Deutsche Dogge, der Rottweiler und der Boxer Aufnahme in die Liste hätten finden müssen. Auch das sog. "Kampfhundeimage" stelle kein geeignetes Differenzierungskriterium dar, da es auf wandelbaren subjektiven Einschätzungen beruhe und sich einer objektiven Überprüfbarkeit entziehe.
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Gefahrhundeverordnung sowie andere Bestimmungen, soweit diese an den Begriff Rasse" oder rassespezifische Merkmalen anknüpfen, ist nach dieser OVG-Entscheidung wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz rechtswidrig und daher nichtig. Dies hat zur Folge, dass die in § 3 Abs. 1 Gefahrhundeverordnung aufgeführten Hunde allerdings - wie alle anderen Hunde auch - im individuell festgestellten Einzelfall gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 Gefahrhundeverordnung sein können mit allen sich daran anknüpfenden Halterpflichten und Sanktionsmöglichkeiten (s.o.). All diese Bestimmungen der Gefahrhundeverordnung hat der Senat nämlich entgegen der Auffassung der Antragsteller für rechtmäßig erachtet, so dass sie wirksam bleiben.
Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, Die Verfahrensbeteiligten haben nunmehr die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.
Verantwortlich für diesen Pressetext:
Manfred Voswinkel Pressereferent
Richter am Oberverwaltungsgericht
Tel.: 04621/86 1636 oder 86 1544
Az.: 4 K 8/00